Leitsatz (amtlich)
Wohngebäudeversicherung: Leistungsfreiheit der Versicherung für frostbedingten Wasserschaden
Normenkette
VGB §§ 25, 29; VVG § 28
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 24.01.2019; Aktenzeichen 28 O 22/18) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24.01.2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das angefochtene Urteil nunmehr ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der für die Beklagten festgesetzten Kosten, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt Leistungen aus einem zwischen der Beklagten und dem Zeugen A am 30.09.2014 geschlossenen Wohngebäudeversicherungsvertrags wegen eines am 15.01.2017 entdeckten frostbedingten Wasserschadens an dem von ihr gekauften Gebäudegrundstück.
Die Klägerin erwarb, vertreten durch ihren Sohn (nachfolgend: Zeuge B), mit notariellem Kaufvertrag vom 03.11.2016 das streitgegenständliche Objekt von dem Zeugen A. Die Gefahr ist auf die Klägerin mit der Besitzübergabe am 15.12.2016 übergegangen (vgl. Anlage K 1, dort Ziff. VI. 1.; ebenso Abtretungsvertrag Bl. 89 d. A.). Die Eintragung der Auflassung vom 03.11.2016 erfolgte am 26.04.2017 in das Grundbuch (Anlage K2). Zwischen der Beklagten und dem Zeugen A bestand ein Wohngebäudeversicherungsvertrag. Versicherungsbeginn war der 30.09.2014. Vereinbart waren die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen - Wert 1914 - VGB 2002, Fassung 01/2008 (Anlage BLD 2, kurz: VGB). Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 12.01.2017 (Anlage K 8) mit, dass die Klägerin Versicherungsnehmerin werde, sobald sie im Grundbuch (Abteilung 1) eingetragen ist, und forderte die Klägerin auf, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, wenn sie den Versicherungsschutz vor der grundbuchrechtlichen Umschreibung übernehmen will. Die Realgläubigerin hat ihre Zustimmung zur Auszahlung etwaiger Versicherungsleistungen an die Klägerin erteilt.
Das freistehende zweigeschossige Wohngebäude, Baujahr ca. 1900, war stark sanierungsbedürftig. Die drei Wohnungen des Gebäudes standen zum Zeitpunkt der Übergabe leer. Die wasserführenden Anlagen in dem übergebenen Gebäude waren nicht entleert und nicht abgesperrt. Zur Wärmeversorgung war wohnungsweise eine Gasetagenheizung vorgesehen, wobei jede Wohnung über einen separaten Gas- und Stromzähler verfügte (Anlage BLD 3).
Die Klägerin bzw. der Zeuge B zeigten der Beklagten am 17.01.2017 einen Leitungswasserschaden an. Das Haus war zu diesem Zeitpunkt unbewohnt. Passanten hatten am 15.01.2017 festgestellt, dass Wasser an der Fassade des Hauses herunterlief. Die herbeigerufene Feuerwehr brach die Tür auf und stellte die Zufuhr von Wasser und Strom ab. Die Polizei verschloss das Haus und ließ den Schlüssel am 16.01.2017 von der Klägerseite abholen. Die Beklagte holte ein Schadensgutachten ein. Der Ortstermin hierzu fand am 24.01.2017 statt und mündete in das Schadensgutachten vom 03.02.2017 (Anlage BLD 3). Der Schadensgutachter stellte am 24.01.2017 gebrochene Lötverbindungen an Heizungsleitungen in allen Geschossen fest. Diese hatten keine Verbindung mehr. Eingefrorene Heizkörper waren stark verbogen, die Handtuchhalterheizung durch Frost geplatzt, eine Waschtischarmatur geplatzt. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Etagenheizung jedenfalls im 1. Obergeschoss, zwischen dem 19.01.2016 und 24.01.2017 nicht in Betrieb gewesen sein könne, da dies ohne Strom nicht möglich sei und ein Stromverbrauch nach den Zählerständen nicht stattgefunden habe. Die Schäden seien insgesamt auf Frosteinwirkung zurückzuführen.
Im Bereich des Gebäudes zeichnete die Wetterstation Offenbach folgende Temperaturen auf (vgl. Temperaturtabelle Bl. 33, 34 d. A.):
Ab dem 05.01.2017 herrschten nächtliche Tiefsttemperaturen im Minusbereich, die am 06.01./07.01.2017 im knapp zweistelligen Minusbereich lagen. Anschließend kam es zu einem Anstieg der Tiefsttemperaturen ab dem 08./09.01.2017 auf den Bereich um 0 bis knapp -1 Grad. Nachfolgend stiegen die Tiefsttemperaturen in den Plusbereich und lagen ab dem 12./13.01.2017 um +3 Grad. Sie fielen erst ab dem 14./15.01.2017 wieder unter die Null-Grad Marke.
Die Höchsttemperaturen lagen zwischen dem 05.01. und dem 07.01.2017 im Bereich zwischen 0 und -4 Grad. Sie stiegen ab dem 08.01.2017 und lagen zwischen dem 09.01.2017 und dem 15.01.2017 durchgehend im Plusbereich und zwar zwischen 0 und 6 Grad.
Mit Schreiben vom 02.08.2017 (Anlage K 21, vgl. auch Anlage K 24) hat die Beklagte eine mindestens grobfahrlässige Obliegenheitsverletzung nach § 25 Ziff. 1 VGB eingewandt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Abfindungszahlung von 40.000 EUR angeboten. Ein Vergleich kam nicht zustande.
Die Klägerin beansprucht auf...