Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 17.12.1987; Aktenzeichen 4 O 142/87) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten des Streithelfers fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von je 14.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaften eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.
Der Kläger ist mit 225.234,– DM beschwert.
Tatbestand
Der Kläger erstellte im September 1984 im Auftrag der Beklagten einen Vorentwurf für die Objektplanung und einen Entwurf für einen Bebauungsplan für das Bauvorhaben „Wohnbebauung …”. Es handelte sich dabei um die Leistungsphasen 1. und 2. des § 15 HOAI sowie um die Leistungsphasen 1. bis 4. des § 40 HOAI. Das vom Kläger berechnete Architektenhonorar wurde von der Beklagten bezahlt.
Aufgrund eines Magistratsbeschlusses wurden dem Kläger gemäß Architektenvertrag vom 26. Februar 1985 (Bl. 34–38 d. A.) auch die weiteren Architektenleistungen entsprechend den Leistungsphasen 3. bis 9. des § 15 HOAI für die Wohnbebauung … bestehend aus ca. 28 Häusern sowie die erneute Vorplanung der … als Energiesparhäuser übertragen. Dabei wurden die anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI mit 5 Mio. DM veranschlagt. Die Planung des Bauvorhabens erfolgte im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus. Für das Projekt bestand die Aussicht auf Bewilligung von öffentlichen Förderungsmitteln, die innerhalb vorgegebener Frist zu beantragen waren.
Der Architektenvertrag vom 26. Februar 1985 wurde außer vom Kläger nur vom 1. Stadtrat, dem Streithelfer der Beklagten, unterzeichnet.
Mit Schreiben des Bauamtes vom 8. März 1985 (Bl. 228 d. A.) übersandte die Beklagte dem Kläger zwei Exemplare des Architektenvertrages mit der Bitte um Unterschrift und Rücksendung eines Vertragsexemplares.
In der Folgezeit kam es wegen der Vergabe von Ingenieurleistungen und der vorgegebenen Fristen zu Differenzen zwischen den Parteien. Es entwickelte sich ein umfangreicher Schriftwechsel, in dem sich die Parteien gegenseitig für die auf getretenen Schwierigkeiten verantwortlich machten.
Mit Schreiben vom 4. September 1985 (Bl. 69–70 d. A.) äußerte der Kläger Bedenken an der weiteren Zusammenarbeit, forderte von der Beklagten „die Einhaltung von vertraglichen Verpflichtungen” und wies darauf hin, „daß ein solches Projekt nicht gegen, sondern nur mit der Verwaltung zu machen ist”. Ferner drohte er die Kündigung des Architektenvertrages für den Fall an, daß ihm die gesetzte Frist zur Planvorlage schriftlich nicht angemessen verlängert werde und der Magistrat einer Beauftragung eines gemeinsam ausgewählten Sonderfachmanns nicht zustimme.
Als Reaktion darauf beschloß der Magistrat in seiner Sitzung am 11. Juni 1985, den Vertrag mit dem Kläger zu kündigen. Mit Schreiben vom 17. September 1985 (Bl. 71–72 d. A.) kündigte die Beklagte den Architektenvertrag gemäß § 7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen. Sie begründete die Kündigung damit, der Magistrat sehe es als gegeben an, daß der Kläger nicht in der Lage sei, die abgestimmten Planunterlagen spätestens zum 30. November 1985 vorzulegen. Sie wolle nicht das Risiko des Verlustes von ca. 5 Mio. DM Förderungsmittel eingehen. Im übrigen bat sie den Kläger, für die bis zur Kündigung erbrachten Planungsleistungen die anteilige Honorarforderung zu ermitteln und alsbald vorzulegen.
Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 20. September 1985 (Bl. 73–74 d. A.). Er stimmte der Kündigung grundsätzlich zu, widersprach allerdings der Begründung der Beklagten und vertrat die Ansicht, keinen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben zu haben.
Unter dem 25. September 1985 erstellte der Kläger eine „berichtigte” Honorarrechnung auf der Grundlage des Vertrages und der HOAI. Nach § 7 Abs. 3 AVA berechnete er wegen der Vertragsauflösung 60 % des Gesamthonorars; 40 % rechnete er sich an ersparten Aufwendungen an. Die Rechnungssumme beträgt brutto 256.766,76 DM.
Da die Beklagte Zahlung trotz Fristsetzung ablehnte, erwirkte der Kläger am 13. Mai 1986 einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 251.973,06 DM. Es handelt sich dabei um den ursprünglichen Rechnungsbetrag.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Architektenvertrag sei auch ohne die Unterschrift des Bürgermeisters wirksam zustande gekommen. Jedenfalls könne sich die Beklagte nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen. Die Beklagte habe in der Vergangenheit gleichartige Architekten- und Ingenieurverträge lediglich mündlich abgeschlossen und dennoch solche Verträge stets als wirksam angesehen und vergütet. Auch den vorliegenden Vertrag habe sie stets als wirksam angesehen. Daher sei ihr Berufen auf die Unwirksamkeit des Vertrages vom 26. Febr...