Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsrecht des Treuhänders hinsichtlich der persönlichen Daten der Mit-Treugeber
Normenkette
BGB § 716
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.08.2018; Aktenzeichen 2-20 O 268/17) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.8.2018 - 2-20 O 268/17- teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich im Wege der Einsichtnahme in die Bücher der Beklagten den Zugang zu den akademischen Titeln, den Namen und Adressen und den Beteiligungshöhen sowie gespeicherten E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten
- der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft A mbH und Co.,
- der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft B mbH & Co.,
- der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft C mbH & Co. und
- der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft D mbH & Co.
zu gewähren. Dieser Verpflichtung wird hilfsweise durch Erstellung und Herausgabe einer Liste der akademischen Titel, der Namen und Adressen und der Beteiligungshöhe sowie der gespeicherten E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten
- der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft A mbH und Co.,
- der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft B mbH & Co.,
- der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft C mbH & Co. und
- der Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft D mbH & Co.
Genüge getan.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin 1/4 und hat die Beklagte 3/4 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Auskunft über die Treugeber eines Fonds.
Die Klägerin ist Teil des Fondshauses E, einer Initiatorin zahlreicher Zweitmarktfonds. Ihr Geschäftsmodell besteht darin, auf dem sog. Zweitmarkt Anteile von Ersterwerbern an geschlossenen Fonds zu erwerben und am Ende der Fondslaufzeit gewinnbringend zu veräußern.
Die Beklagte ist jeweils Treuhänderin der Beteiligungsgesellschaften des Einkaufs-Center-Fonds, der aus den vier Gesellschaften Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft A mbH und Co., Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft B mbH & Co., Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft C mbH & Co. und Kommanditgesellschaft Grundstücksgesellschaft D mbH & Co. besteht. Zugleich hält die Beklagte selbst jeweils 20 % Anteile an den Beteiligungsgesellschaften. Den Beteiligungsgesellschaften liegen wortlautgleiche Gesellschaftsverträge zugrunde. Wegen deren Inhalts wird auf die Anlage B 5 (Bl. 76 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte verwaltet die Kommanditbeteiligungen an den vier Kommanditgesellschaften des Fonds als Treuhandkommanditistin. Anleger können sich an den Gesellschaften über die Beklagte als Treuhänderin mittelbar beteiligen. Grundlage des Treuhandverhältnisses sind die im Beteiligungsangebot abgedruckten Treuhandbedingungen. § 2 Nr. 2 der Treuhandbedingungen regelt die Dauer der Treuhandverhältnisse und Einzelheiten zur Kündigung des Treuhandverhältnisses aus wichtigem Grund. In § 2 Nr. 4 der Treuhandbedingungen ist geregelt, dass die Beklagte ein Register mit Namen, Vornamen, Anschrift, Bankverbindung, Finanzamt und Steuernummer der Anteilinhaber führt. Wegen der weiteren Regelungen wird auf die Treuhandbedingungen (Anlage K 1, Bl. 11 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin ist eine der Treugeberinnen. Sie erwarb ihre Kapitalbeteiligung in Höhe von nominal 51.129,19 EUR am Einkaufs-Center-Fonds über den Zweitmarkt im Jahr 2016. Dafür musste sie als Zweitmarkterwerberin insgesamt 153.387,57 EUR aufwenden (vgl. Anlagenkonvolut K 2, Bl. 13 ff. der Akte).
Die Klägerin hat gemeint, ihr stehe gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch zu. Sie hat behauptet, sie benötige die begehrte Auskunft über die akademischen Titel, die Namen, die Adressen und die Beteiligungshöhe sowie die E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten, um sich mit ihren Mitgesellschaftern insbesondere wegen der Beschlussfassungen in Gesellschafterversammlungen zu beraten und abzustimmen. Der Auskunftsanspruch setze allein das Vorliegen einer Innen-gesellschaft voraus, die hier gegeben sei.
Die Klägerin hat in erster Instanz Auskunftserteilung über sämtliche Treugeberkommanditisten, die an den vier Kommanditgesellschaften des Einkaufs-Center-Fonds beteiligt sind, verlangt (Klageantrag zu I.), ihr im Wege der Einsichtnahme in die Bücher der Beklagten den Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren bzw. hilfsweise durch die Beklagte eine Liste mit den Informationen zu erstellen und an sie herauszugeben (Antrag zu II.). Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte hat gemeint, der Klägerin stünden die geltend gemachten Auskunfts-ansprüche nicht zu. Ihre Auskunftspflicht setze voraus, dass die Anleger untereinander eine BGB-Innengesellschaf...