Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche aus einem Verkehrsunfall
Leitsatz (amtlich)
1.
Zur Frage, wann von davon ausgegangen werden kann, dass der Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend machende Kläger Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs ist.
2.
Kommt es im Einmündungsbereich zweier Straßen zum Verkehrsunfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine alleinige Verursachung durch den wartepflichtigen Fahrer.
3.
Zur Frage, wann davon ausgegangen werden kann, dass der Unfall im betrügerischer Absicht provoziert wurde (hier: mehrere Unfälle in einem bestimmten Zeitraum).
Verfahrensgang
LG Kassel (Aktenzeichen 8 O 1773/03) |
Gründe
A.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
B.
Die zulässige, insbesondere statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und innerhalb der gesetzlichen Fristen mit Begründung versehene Berufung des Klägers hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
I.
Die Beklagten sind gem. §§ 7, 18 StVG, § 3 PflVG als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger 6.617,68 EUR als Schadensersatz zu leisten aus dem Unfallereignis auf der A-Straße im Bereich der Einmündung B-Straße am 5.3.2003, das von den Parteien zwischenzeitlich wahlweise auf den 4.3. oder 6.3.2003 datiert worden war.
1.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Kläger aktivlegitimiert. Unter Würdigung aller Umstände bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger, und nicht etwa der Zeuge Vorname A Nachname B, Eigentümer des beschädigten PKW A - ist.
a)
Selbst wenn man aus dem Umstand, dass am Unfalltage das Fahrzeug vom Zeugen Vorname A Nachname B gesteuert wurde, eine zu seinen Gunsten sprechende Eigentumsvermutung ableiten könnte (§ 1006 BGB), hätte der Kläger diese Vermutung widerlegt und sein Eigentum nachgewiesen.
Unstreitig befand sich das Fahrzeug Anfang August 2002 im Eigentum des Gebrauchtwagenhändlers A. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass dieser sich in Vollzug des Kaufvertrages vom 10.8.2008 mit dem Kläger über den Eigentumsübergang geeinigt und dem Kläger Besitz verschafft hat. Wie jedenfalls in der Berufungsinstanz unstreitig ist, wurde der Kaufvertrag auf Käuferseite vom Kläger unterzeichnet. Die Unterschrift stimmt im Übrigen offensichtlich mit anderen zu den Akten gelangten Unterschriften des Klägers (Anlage B8; ferner Vollmacht Bl. 7 der Akten des Regierungspräsidiums Kassel 24-286.190142; Abtretung vom 5.9.2005) überein, weist aber keinerlei Ähnlichkeit zur Unterschrift des Zeugen Vorname A Nachname B auf. Die Schlüsse der Beklagten aus der Anlage B10 gehen fehl. Gerade weil - unstreitig - der Zeuge Vorname A Nachname B den Kaufvertrag für den PKW B unterschrieben und in Vollzug dieses Vertrages zunächst selbst Eigentümer geworden war, und nicht der Kläger, konnte der Kläger Eigentum an jenem Fahrzeug erst in Vollzug eines weiteren Kaufvertrages (Anlage B8) erwerben. Der andersartige Verlauf hinsichtlich des PKW A im August 2002 zwingt deshalb allenfalls zu dem der Auffassung der Beklagten gegenteiligen Schluss.
Der Kläger ist auch im Rubrum des Vertrages als Käufer angegeben. Die im Original vorliegende Durchschrift (Hülle Bl. 258 Band I d.A.) gibt keinen Anknüpfungspunkt dafür, dass erst nach der Unterschrift der Vorname B eingesetzt worden sein könnte. Lediglich die Bezeichnungen "Fa." und "Autohandel" auch der Zeuge Vorname A Nachname B war im Übrigen zu keinem Zeitpunkt als Autohändler, sondern als Ersatzteilhändler gewerblich angemeldet und selbst dies nach dem Klägervortrag, der belegt wird durch die Bescheinigung der Stadt O1 vom 10.10.2005 (Bl. 165 Band II d.A.), im August 2002 nicht mehr, so dass die Eintragung "Autohandel" für den Zeugen Vorname A Nachname B in jedem Fall falsch gewesen wäre, während hinsichtlich des Klägers wegen seiner Beschäftigung bei einem Autohändler wenigstens ein Anknüpfungspunkt bestand - sind auf der Durchschrift nachträglich mit Graphit durchgestrichen worden, wie man erkennen kann, was vom Kläger auch genau so eingeräumt wird.
b)
Unschädlich ist, dass dem Namen des Klägers zunächst der Zusatz "Fa." beigegeben wurde. Es kommt nicht darauf an, ob andere Familienmitglieder gewerblich tätig sind und ggf. eine Firma (§ 17 HGB) führen. Vielmehr ist insoweit entscheidend, dass es keine vom Kläger unterschiedene Firma Vorname B Nachname B gibt. Weist der Kaufvertrag einen eindeutig identifizierbaren Käufer aus, entspricht es der Lebenserfahrung, dass in Vollzug dieses Vertrages der Verkäufer diesem Käufer gegenüber die Übereignung erklären will, weil er sonst von seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht frei wird. Dieser Anschein verdichtet sich zur Gewissheit, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu Kaufvertrag und Übergabe sämtliche Fahrzeugpapiere auf den Käufer ausgestellt werden (der sich überdies noch ein auf ihn - AB = Vorname A Vorname B - hindeutendes Wunschkennzeichen...