Entscheidungsstichwort (Thema)
Formwirksamkeit der Abtretung eines Gesellschaftsanteils trotz Verstoßes gegen § 13 BeurkG
Leitsatz (amtlich)
Der Formwirksamkeit einer Abtretung eines Gesellschaftsanteils nach § 15 Abs. 3 GmbHG steht nicht entgegen, dass das in derselben Urkunde enthaltene Verpflichtungsgeschäft wegen Verstoßes gegen § 13 BeurkG unwirksam ist.
Normenkette
BeurkG § 13; GmbHG § 15 Abs. 3-4
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.07.2011; Aktenzeichen 3-10 O 49/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 6.7.2011 (3-10 O 49/11) abgeändert:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darum, ob die Beklagte Gesellschafterin der A. GmbH (im Folgenden: A) ist.
Ursprünglich waren die beiden Kläger alleinige Gesellschafter der A sowie einiger Schwestergesellschaften. Der Kläger zu 2) war zusammen mit einem Herrn B Geschäftsführer der GmbH. Nachdem die Unternehmensgruppe C in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, wurden mit den Gläubigerbanken Sanierungspläne erarbeitet, in denen u.a. vorgesehen war, die Geschäftsanteile an der A an einen Treuhänder zu übertragen.
In der Folge übertrugen die Kläger im Rahmen des notariellen "Auftrag und Treuhandvertrages zum Zwecke der Sanierung der C-Gruppe" vom 23.10.2010 (Bl. 21 ff. d.A.) ihre (insgesamt drei) Geschäftsanteile an der A an die Beklagte, wobei diese die Geschäftsanteile treuhänderisch für die Gläubigerbanken halten sollte.
Die Kläger halten diese Übertragung aus verschiedenen Gründen für unwirksam und haben beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung zu ihren Gunsten einen Widerspruch gegen die die Beklagte als Gesellschafterin ausweisende Gesellschafterliste eintragen zu lassen.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat nach mündlicher Verhandlung eine einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Übertragung der Geschäftsanteile sei unwirksam. Die Beurkundung sei unter Verstoß gegen § 13 BeurkG erfolgt, weil der Notar das als Anlage 5 dem Vertrag beigefügte Sanierungskonzept nicht vorgelesen habe. Der Beurkundungspflicht nach den §§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG i.V.m. § 125 S. 1 BGB unterlägen alle Vereinbarungen, die nach dem Willen der Vertragsparteien in untrennbarem Zusammenhang mit der Abtretung der Geschäftsanteile stünden. Hiernach habe auch das Sanierungskonzept Teil an der Beurkundungspflicht, weil die Treuhandabrede und die Bedingungen, unter denen eine Verwertung des Treuguts erfolgen durfte, untrennbar mit der Abtretung der Geschäftsanteile verbunden sei. Auf eine Verlesung habe daher auch nicht nach § 14 BeurkG wirksam verzichtet werden können.
Der Verfügungsgrund folge aus der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten; einer Glaubhaftmachung einer Rechtsgefährdung bedürfe es nicht.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 11.7.2011 zugestellte Urteil am 29.7.2011 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 11.10.2011 begründet.
Sie rügt, die besonderen Hintergründe hätten einer Bewertung im Lichte des § 242 BGB bedurft. Danach sei eine Aufnahme der Kläger in die Gesellschafterliste nicht gerechtfertigt, wenn nicht zuvor eine Rückzahlung des Sanierungskredites erfolge.
Im Übrigen habe das LG verkannt, dass der umfassende Formzwang lediglich das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft betreffe (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Zur Wirksamkeit des dinglichen Vertrages (§ 15 Abs. 3 GmbHG) sei jedoch die Beurkundung lediglich der Abtretungsvereinbarung erforderlich. Diese sei hier unter Teil B § 1 Ziff. 1.2 des Vertrages erfolgt. Durch diese dingliche Erfüllung sei die Formunwirksamkeit des schuldrechtlichen Geschäfts nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geheilt worden.
Im Übrigen sei die Übertragung der Gesellschaftsanteile auf den Treuhänder Voraussetzung für die Auszahlung des Sanierungskredites gewesen. Mit diesem Sicherungszweck sei es nicht vereinbar, die Wirksamkeit der dinglichen Übertragung von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes abhängig zu machen.
Die Frage der Heilung des Verpflichtungsgeschäftes könne im Übrigen offen bleiben, da die Gesellschafterliste nur dann unrichtig sei, wenn auch die dingliche Übertragung unwirksam war. Dies sei deshalb nicht der Fall, weil insoweit die Beurkundung von Angebot und Annahme ausreichend sei und eine etwaige Unwirksamkeit des in derselben Urkunde enthaltenen Verpflichtungsgeschäftes keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Erfüllungsvertrages habe.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 6.7.2011 verkündeten Urteils des LG Frankfurt/M., Az 3-10 O 49/11, die einstweilige Verfügung aufzuheben und die Anträge der Verfügungskläger abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Ur...