Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz bei Prospekthaftung bei stiller Beteiligung an AG
Leitsatz (amtlich)
Zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers aus Prospekthaftung wegen einer atypisch stillen Beteiligung an einer AG.
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Kassel (Aktenzeichen 4 O 833/04) |
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten aus Prospekthaftung auf Schadensersatz wegen einer von ihm gezeichneten atypisch stillen Beteiligung an der A AG, in Anspruch.
Die A AG, im Folgenden AG genannt, ist ein Unternehmen der AB, das unter der Bezeichnung "..." langfristige Kapitalanlagen in Form von atypisch stillen Beteiligungen vertreibt. Die Anleger wurden mit dem im April 1999 herausgegebenen Emissionsprospekt beworben. Der Prospekt bietet dem Anleger eine sichere und auf Vermögenszuwachs angelegte Kapitalanlage an, bei der der Anleger zwischen einer einmaligen Kapitalanlage, einer laufenden Einlagezahlung oder einer Kombination aus beiden wählen kann. Die Beteiligung wird als eine langfristig sichere Form der Altersvorsorge bezeichnet, die in erster Linie auf Sachwerten beruhe. Gegenstand der AG war die Investition in Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und hochverzinsliche Wertpapiere. Nach dem Prospekt betrug die Mindestdauer der Beteiligung 10 Jahre (Bd. I Bl. 52 R d.A.). Nach § 20 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages war vorgesehen, dass die Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben bei Fälligkeit grundsätzlich in monatlichen oder jährlichen Raten erfolgen sollte. Das Auseinandersetzungsguthaben sollte bis zu seiner vollständigen Auszahlung mit 6 % pro Jahr verzinst werden. Die Beklagten zu 1) und 2) sind Vorstandsmitglieder der AG. Der Beklagte zu 3), der im Prospekt als Vorstandsmitglied genannt ist, war ursprünglich Vorstandsmitglied der AG und wurde in der Sitzung des Aufsichtsrates vom 17.11.1999 (Bd. I Bl. 135 d.A.) als Vorstand abberufen.
Mit dem Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle zum 1.1.1998 kam Streit darüber auf, ob die atypisch stille Beteiligung mit einer ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ein bankrechtlich erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach §§ 1, 32 KWG darstellt. Hierüber kam es zu Verhandlungen zwischen der AG und dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. Mit Schreiben vom 10.1.2001 (Bd. III Bl. 8 d.A.) überreichte die AG dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen unter Bezugnahme auf ein Gespräch vom 13.11.2000 ein Musterschreiben an alle Anleger, in welchem drei Alternativen zur Vertragsanpassung unter Verzicht auf eine ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aufgeführt sind. Mit Schreiben vom 5.2.2001 (Bd. III Bl. 9 d.A.) erklärte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen sein Einverständnis mit diesem Musterschreiben.
Am 20.2.2001 zeichnete der Kläger eine atypisch stille Beteiligung an der AG, mit der er eine Einmaleinlage von 7.000 DM plus 5 % Agio und eine monatliche Einlage von 300 DM plus 5 % Agio für 264 Monate wählte (Bd. I Bl. 43 d.A.). Ihm wurde der Emissionsprospekt Nr. 2 vom April 1999 ausgehändigt, der weiterhin eine ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens vorsah (Bd. I Bl. 45 bis 65 d.A.). Der Kläger entschied sich unter Verzicht auf sein Entnahmerecht für eine Wiederanlage des Betrages in Höhe der jährlichen Ausschüttungen. Die AG nahm das Angebot des Klägers am 4.4.2001 an. Mit Schreiben vom 6.4.2001 (Bd. I Bl. 67 d.A.) teilte die AG dem Kläger mit, dass nach Auffassung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen ratenweise Auszahlungen des Auseinandersetzungsguthabens nicht statthaft seien. In Abstimmung mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen unterbreitete sie dem Kläger drei Alternativen zur Vertragsanpassung. Da der Kläger hierauf zunächst nicht reagierte, forderte sie den Kläger mit Schreiben vom 2.7.2001 (Bd. I Bl. 198 d.A.) auf, sich für eine der drei Alternativen im Schreiben vom 6.4.2001 zu entscheiden. Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 5.7.2001 (Bd. I Bl. 110 d.A.) der AG mit, dass er nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit weiter an der Entwicklung der Gesellschaft teilnehmen möchte und ein gewinnunabhängiges Entnahmerecht ausüben werde. In der Folgezeit zahlte der Kläger auf monatliche Einlagen einschließlich Agio 2.254,82 EUR (Bd. I Bl. 24 d.A.). Mit Schreiben vom 16.7.2002 (Bd. I Bl. 69 d.A.) kündigte der Kläger den Beteiligungsvertrag fristlos. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er über die Risiken der atypisch stillen Beteiligung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Er verlangt Ersatz der Einlagen von 2.254,82 EUR von den Beklagten Zug um Zug gegen Übertragung seines Geschäftsanteils oder Auseinandersetzungsguthabens. Ferner begehrt er die Freistellung von den weiteren monatlichen Zahlungsverpflichtungen. Die Beklagten lehnen jegliche Ersatzleistung ab, da nach ihrer Auffassung ein von ihnen zu ve...