Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 25.09.2003; Aktenzeichen 7 O 4/2003)

 

Tenor

I.

Auf die Anschlussberufung der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.09.2003 (Az.: 7 O 4/03)

abgeändert und neu gefasst:

  1. Die Beklagten werden unter Haftung als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 24.535,62 EUR zzgl. 4 % Zinsen hieraus seit 02.02.2000 bis 01.02.2003 (Beklagter Ziff. 3) bzw. 03.02.2003 (Beklagte Ziff. 1, 2 u. 4) zu bezahlen, Zug um Zug gegen schriftliche Zustimmung zur Übertragung der Beteiligung an der S. AG mit der Vertrags-Nr. 629146.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten unter Haftung als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Entnahmen in Höhe von 2.307,20 EUR aus dem Vertrag mit der S. AG mit der Vertrags-Nr. 629146 freizustellen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung der Kläger werden zurückgewiesen.

III.

Die Beklagten haben unter Haftung als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

V.

Die Revision der Beklagten wird zugelassen.

VI.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

25.689,22 EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger begehren Schadensersatz aus Prospekthaftung und Delikt. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Stuttgart verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage im Hauptanspruch stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Emissionsprospekt vom 15.10.1997 (Anl. K 2 grüne Mappe) im Rahmen der Aktualisierungspflicht von den prospektverantwortlichen Beklagten um den Hinweis hätte ergänzt werden müssen, dass es sich nach der Auffassung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen bei der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens um ein genehmigungspflichtiges Einlagengeschäft nach dem Kreditwesengesetz handelt und die Auseinandersetzung mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zur Folge haben kann, dass die im Prospekt und auf dem Zeichnungsschein selbst vorgesehene Wahlmöglichkeit zwischen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in monatlichen Raten oder in einer Summe entfällt, was wiederum Auswirkungen auf die Liquidationslage der S. AG bei Fälligkeit des Auseinandersetzungsguthabens haben kann. Dieser Prospektfehler, für den die Beklagten verantwortlich seien, sei auch kausal für den Erwerb des Gesellschaftsanteils durch die Kläger gewesen, weshalb sie Rückabwicklung ihrer Beteiligung verlangen könnten. Steuerersparnisse brauchten sich die Kläger nicht anrechnen zu lassen. Die Haftungsbeschränkung sei unwirksam. Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt. Ob der Prospekt darüber hinaus weitere Prospektfehler aufweise, könne dahingestellt bleiben.

Gegen dieses Urteil, den Beklagten zugestellt am 03.11.2003 haben sie am 11.11.2003 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 05.02.2004 am 05.02.2004 begründet.

Die Beklagten führen aus, dass das Landgericht zu Unrecht die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO bejaht habe. Ein deliktischer Anspruch der Kläger nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 264 a StGB bzw. § 826 BGB sei nicht schlüssig dargetan.

Ein Anspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung sei ebenfalls nicht gegeben. Die Auseinandersetzung der S. AG mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen stelle keine prospektierungspflichtige Tatsache dar. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Raten oder in einer Summe sei für den stillen Gesellschafter von untergeordneter Bedeutung, da er lediglich die Auszahlungsmodalität betreffe. Hingegen führe sie nicht zu einer Risikoerhöhung für die Anleger. Die Liquidität der S. AG werde durch die Umstellung nicht gefährdet. Schon nach der ursprünglichen Regelung habe es für die Anleger ein Wahlrecht bei Ablauf der Beteiligung gegeben, so dass von vornherein mit entsprechenden Mittelabflüssen zum Auszahlungszeitpunkt zu rechnen gewesen sei und sich die S. AG auf die zu leistenden Auszahlungen habe einstellen können.

Im Übrigen habe die S. AG im Zeitpunk der Abgabe des Beitrittsangebots der Kläger (01.03.1999) aufgrund des eingeholten Rechtsgutachtens von Prof. B. darauf vertrauen dürfen, dass es sich bei der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nicht um ein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Alternative des KWG handele und sich das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen auch noch nicht die gegenteilige Rechtsauffassung endgültig zu eigen gemacht habe.

Im Übrigen seien die von den Klägern behaupteten Prospektmängel aber keinesfalls ursächlich für ihre Anlageentscheidung gewesen. Auch fehle e...

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