Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 16.10.2003; Aktenzeichen 7 O 262/03)

 

Tenor

I.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2003 (Az.: 7 O 262/03)

abgeändert und neu gefasst:

  1. Die Beklagten werden unter Haftung als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.864,74 EUR zzgl. 4 % Zinsen aus 6.979,13 EUR seit 16.03.2000 bis 11.03.2003 zu bezahlen, Zug um Zug gegen schriftliche Zustimmung zur Übertragung der Beteiligung an der S… AG mit der Vertrags-Nr. …
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten unter Haftung als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Entnahmen in Höhe von 556,67 EUR aus dem Vertrag mit der S… AG mit der Vertrags-Nr. … freizustellen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

III.

Die Beklagten haben unter Haftung als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision der Beklagten wird zugelassen.

VI.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 13.143,08 EUR

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus Prospekthaftung und Delikt. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage im Hauptanspruch stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Emissionsprospekt 13.3. (nicht 13.1.) vom 01.08.1999 (Anl. K 2 d.A.) im Zeitpunkt der Erstellung wegen des fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung bezüglich der Altverträge unvollständig gewesen sei; ferner sei gegen die Aktualisierungspflicht verstoßen worden, da nicht auf den der Prospekterstellung zeitlich nachfolgenden endgültigen Wegfall der ratierlichen Auszahlung sowie den Verlustübernahmevertrag mit dem Bankhaus P. vom 22.09.1999 hingewiesen worden sei. Diese Prospektfehler, für die die Beklagten verantwortlich seien, seien auch kausal für den Erwerb des Gesellschaftsanteils durch den Kläger gewesen, weshalb er Rückabwicklung der Beteiligung verlangen könne. Steuerersparnisse brauche sich der Kläger nicht anrechnen zu lassen. Die Haftungsbeschränkung sei unwirksam. Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt.

Gegen dieses Urteil, den Beklagten zugestellt am 24.10.2003 haben sie am 13.11.2003 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 26.01.2004 am 26.01.2004 begründet.

Die Beklagten führen aus, dass das Landgericht zu Unrecht die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO bejaht habe. Ein deliktischer Anspruch des Klägers nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 264 a StGB bzw. § 826 BGB sei nicht schlüssig dargetan.

Ein Anspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung sei ebenfalls nicht gegeben. Die Auseinandersetzung der S. AG mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen über die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Raten betreffe nur Altverträge, während das Beteiligungsangebot gegenüber dem Kläger diese Möglichkeit nicht mehr vorgesehen habe. Die Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamtes vom 22.10.1999 habe für die Neuverträge auch keine spürbare indirekte Bedeutung. Die Liquidität der S. AG sei durch die Umstellung nicht gefährdet. Schon nach der ursprünglichen Regelung habe es für den Anleger ein Wahlrecht bei Ablauf der Beteiligung gegeben, so dass von vornherein mit entsprechenden Mittelabflüssen zum Auszahlungszeitpunkt zu rechnen gewesen sei und sich die S. AG auf die zu leistenden Auszahlungen habe einstellen können.

Auch der Verlustübernahmevertrag mit dem Bankhaus P. sei kein prospektpflichtiger Umstand, da er aus damaliger Sicht keine besonderen Risiken für die S. AG beinhaltet habe. Im Übrigen seien von ihm unmittelbar nur andere Unternehmenssegmente, nicht aber das Unternehmenssegment VII betroffen. Indirekte Auswirkungen würden sich nur aus dem allgemeinen Insolvenzrisiko ergeben. Dieses habe sich aber gegenüber den schon vorher bestehenden Risiken aus der Beteiligung am Bankhaus P. selbst sowie den hingegebenen Sicherungsmitteln im Umfang von 27,3 Mio. DM, ursprünglich abgegeben für die S. Bank AG und infolge von deren Verschmelzung mit dem Bankhaus P. GmbH & Co. KG a.A. auf Letztere übergegangen, de facto nicht erhöht.

Im Übrigen seien die vom Kläger behaupteten Prospektmängel aber keinesfalls ursächlich für dessen Anlageentscheidung gewesen. Auch fehle es nach der Differenzhypothese an einem Vermögensschaden, da infolge der zwischenzeitlichen Neuausrichtung der S. AG sich eine Konsolidierung abzeichne. Zumindest seien Ansprüche aus Prospekthaftung verjährt, da die Verjährungsfrist bereits mit der Abgabe des Beitrittsangebotes...

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