Leitsatz (amtlich)
Hafttungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bei gefälligkeitshalber erfolgter Ausführung eines Personentransports zu einer Festveranstaltung.
Verfahrensgang
LG Fulda (Urteil vom 21.04.2004; Aktenzeichen 4 O 133/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Fulda vom 21.4.2004 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Streithilfe hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz aus einem Unfall vom 1.5.2000 in Anspruch, weil ihr Mitglied B bei diesem Unfall verletzt worden ist.
Der Beklagte zu 1) war auf Bitten der Burschenschaft W bereit, unentgeltlich den Hin- und Rücktransport der Burschen zu einer Maifeier an der Burg H am 1.5.2000 zu übernehmen. An dieser Maifeier nahmen die Burschen aus W traditionell teil, wobei sie mit einem Schlepper und Anhänger zum Versammlungsort fuhren. Für diesen Transport stellten die Beklagten zu 2a) und 2b) ihren Traktor mit Anhänger (Ladewagen) zur Verfügung. Der Beklagte zu 1) fuhr die landwirtschaftliche Zugmaschine. Auf dem Anhänger wurden Tische und Bänke aufgestellt. Dort nahmen insgesamt 26 Personen Platz. Die Beklagte zu 3) ist der Haftpflichtversicherer der Zugmaschine der Beklagten zu 2a) und 2b).
Als sich der Beklagte zu 1) mit dem landwirtschaftlichen Gespann auf der Rückfahrt von der Maifeier befand, kippte der Anhänger bei Kilometer 1,8 auf der L 3294 in einer Rechtskurve nach links um. Dabei wurden die auf dem Hänger befindlichen Personen verletzt. Das Mitglied der Klägerin B erlitt durch den Unfall einen Schädelbasisbruch, einen Hörsturz und zahlreiche Schürfwunden. Die Klägerin wandte als Krankenkasse für die Heilbehandlung ihres Mitglieds B insgesamt 11.420,72 EUR auf, deren Ersatz sie mit der Klage von den Beklagten begehrt. Die Verletzten selbst haben keinerlei Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten gestellt.
Zwischen den Parteien ist streitig, wodurch es zum Umkippen des Anhängers gekommen ist. Die Beklagten wenden ein, es habe eine wegen Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung zulässige Personenbeförderung mit einem Anhänger vorgelegen und im Übrigen sei von einer Haftungsbeschränkung auf einfache Fahrlässigkeit auszugehen, weshalb im vorliegenden Falle ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ausscheide.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat durch Urt. v. 21.4.2004 (Bl. 162 ff. d.A.) die Beklagten zu 1) und 3) zur Zahlung von 11.420,72 EUR nebst Zinsen verurteilt und hat die Klage im Übrigen abgewiesen.
Zur Begründung hinsichtlich der Klagestattgabe hat es ausgeführt: Die Beklagten zu 1) und 3) seien gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 21 Abs. 2 S. 2 StVO i.V.m. § 3 PflVersG als Gesamtschuldner der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet, weil der Beklagte zu 1) die Verletzungen des Mitglieds B schuldhaft herbeigeführt habe. Sein Verschulden liege bereits in einer nach § 21 Abs. 2 S. 2 StVO unzulässigen Personenbeförderung auf Anhängern. Eine ausnahmsweise zulässige Personenbeförderung nach § 1 der zweiten Verordnung über die Ausnahme straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom Februar 1989 liege nicht vor, da die Fahrt nicht die Teilnahme an einer örtlichen Brauchtumsveranstaltung dargestellt habe. Die verbotene Personenbeförderung sei auch unfallursächlich geworden. Ein stillschweigender Haftungsausschluss könne nicht angenommen werden, da für die Verletzungen des Mitglieds der Klägerin Haftpflichtversicherungsschutz bestehe. Ein Verschulden des Mitglieds der Klägerin trete zudem hinter dem Verschulden des Beklagten zu 1) vollständig zurück, so dass die Klägerin vollen Schadensersatz verlangen könne.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, wobei die Beklagten zu 2a) und 2b) den Berufungen der Beklagten zu 1) und 3) beigetreten sind.
Die Beklagten meinen, ein Verstoß gegen § 21 Abs. 2 S. 2 StVO liege nicht vor, da die traditionelle Fahrt zu der Maifeier nach Herzberg eine Teilnahme an einer örtlichen Brauchtumsveranstaltung i.S.d. § 1 der Ausnahmeverordnung über straßenverkehrsrechtliche Vorschriften vom Februar 1989 gedient haben. Darüber hinaus hätten die mitfahrenden Personen den Umständen nach auf eine Haftung für fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 1) verzichtet. Den Beklagten zu 1) treffe auch kein Verschulden am Unfall, weil die auf dem Anhänger befindlichen Personen das Kippen des Anhängers durch ihre Eigenbewegung verursacht hätten. Zumindest sei dem Mitglied der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden am Unfall anzulasten, da auch ihm die Unzulässigkeit der Personenbeförderung bewusst gewesen sei.
Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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