Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes
Leitsatz (amtlich)
Zum Ausschluss eines Unterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes, wenn es in der Lage ist, seine Unterhaltsbedarf durch Erwerbstätigkeit selbst sicherzustellen.
Normenkette
BGB §§ 1601-1602
Verfahrensgang
AG Korbach (Aktenzeichen 7 F 419/02 UK) |
Gründe
I. Die Berufungsklägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer gegen ihren Vater gerichteten Unterhaltsklage durch am 17. März 2004 verkündetes Urteil des AG Korbach, auf dessen Inhalt gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 Bezug genommen wird.
Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ab 1.10.2003 "Elementarunterhalt" i.H.v. 848,70 EUR, sowie Vorsorgeunterhalt von 129 EUR und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 175,29 EUR und Rückstand für die Zeit vom 1.4.2002 bis 30.9.2003 rückständigen Unterhalt i.H.v. 20.864,37 EUR, zahlbar an das Sozialamt der Stadt Frankfurt, zu zahlen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlich abgewiesenen Klageanträge - mit Ausnahme des geltend gemachten Altersvorsorgeunterhaltes-, hinsichtlich dessen sie ihre Berufung zurücknimmt - weiter und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten entsprechend den erstinstanzlichen Klageanträgen, allerdings ohne den geltend gemachten "Altersvorsorgeunterhalt", zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit am 6.4.2005 verkündeten Teilurteil hat der Senat über die Berufung der Klägerin hinsichtlich des Unterhaltszeitraumes bis 31.1.2005 erkannt, indem der Klägerin unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung ein Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 1.4.2002 bis 30.9.2003 i.H.v. insgesamt 17.280 EUR und Unterhalt vom 1.10.2003 bis 31.1.2005 in monatlicher Höhe von 840 EUR zzgl. 120 Krankenvorsorgeunterhalt zuerkannt im Übrigen jedoch ihre Unterhaltsklage abwiesen worden ist.
Auf den Inhalt dieses Urteils wird in vollem Umfang Bezug genommen. Insoweit ist für die Zeit bis 31.1.2005 davon ausgegangen worden, dass die Klägerin außerstande war, sich selbst zu unterhalten, weil sie durch die Betreuung ihres damals vier bis sechs Jahre alten Sohnes "..." an einer Erwerbstätigkeit gehindert war.
"..." ist seit April 2004 fremduntergebracht und zwar auf der Grundlage des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechtes durch Beschluss des AG Frankfurt vom 10.8.2004, der wiederum durch Zurückweisung der Beschwerde der Mutter durch das OLG vom 14.12.2004 mit Zustellung an die Klägerin am 29.12.2004 bestätigt worden ist.
Die Klägerin, die jedenfalls für die Zeit ab 1.2.2005 nicht mehr durch die Betreuung ihres Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, behauptet aus Gesundheitsgründen, nämlich wegen einer psychischen Krankheit bzw. einer seelischen Behinderung nicht dazu in der Lage zu sein, mehr als zwei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insoweit verweist sie auch darauf, dass bei ihr ein Grad der Behinderung von 70 % wegen eines Rückenleidens und einer chronischen Erkrankung an Hepatitis anerkannt ist.
Hierzu hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens der Ärztin für Psychiatrie SV1 vom "..." der Krankenversicherung in O1. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten der SV1 vom 3.5.2005 Bezug genommen.
Nach dem Sachverständigengutachten ist die Klägerin trotz Vorliegen einer leichteren Anpassungsstörung im Sinne einer reaktiven depressiven Verstimmung bei mittelschweren Tätigkeiten vollschichtig erwerbsfähig, ohne hieran durch krankheitsbedingte Einschränkungen gehindert zu sein.
Nunmehr behauptet die Klägerin, sich über die Agentur für Arbeit um einen Arbeitsplatz bemüht zu haben, und legt Bewerbungen aus dem August 2005 um einen Arbeitsplatz im Bürobereich vor. Gleichzeitig trägt sie vor, dass sie auf Grund ihres Alters und den Grad ihrer Behinderung bei der gegebenen Arbeitsmarktsituation keine reale Beschäftigungschance habe.
Darüber hinaus sei sie durch die Trennung von ihrem Sohn psychisch außerordentlich belastet. Sie kämpfe noch um die Rückführung des Kindes und könne "sich keiner Arbeitstätigkeit widmen, selbst wenn ihr eine angeboten würde".
II. Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Unterhaltsklage für die Zeit ab 1.2.2005 ist als unbegründet zurückzuweisen.
Denn anders als für den Zeitraum bis 31.1.2005, über den bereits durch das Teilurteil vom 6.4.2005 abschließend erkannt worden ist, steht einem Unterhaltsanspruch der volljährigen Klägerin aus § 1601 BGB für die Zeit ab 1.2.2005 entgegen, dass sie dazu in der Lage ist, ihren Unterhaltsbedarf durch Erwerbstätigkeit selbst sicherzustellen (§ 1602 Abs. 1 BGB). Da sie für die Zeit ab 1.2.2005 hieran nicht mehr durch die Betreuung ihres Sohnes gehindert ist, da dieser ab April 2004 tatsächlich und rechtlich nicht mehr angreifbar ab Dezember 2004 fremduntergebracht ist, wäre dies nur dann nicht der Fall, wenn sie gesundheitlich nicht dazu in der Lage wäre, ...