Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.06.1997; Aktenzeichen 2/4 O 87/97) |
Tenor
DasUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom25. Juni 1997 – Az.: 2/4 O 87/97 – wird abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000 DM und durch die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.
Die Beschwer des Klägers beträgt 280.808/19 DM.
Tatbestand
Der Kläger verlangt als Konkursverwalter von der Beklagten restlichen Werklohn, welchen diese als Vertragsstrafe von der Schlußrechnung der Gemeinschuldnerin vom 8. Dezember 1993 abgezogen hat. Am 23./24. April 1992 unterzeichneten die Gemeinschuldnerin und die Beklagte ein von der Beklagten gestelltes, als „Bauleistungsauftrag” bezeichnetes Formular, mit welchem die Beklagte die Gemeinschuldnerin mit der schlüsselfertigen Erstellung einer Sporthalle zu einem Pauschalfestpreis von 7.200.216,29 DM beauftragte.
Das Auftragsformular nannte als vertragliche Grundlagen neben dem Auftragsschreiben selbst u. a. die VOB/B sowie die „zusätzlichen Vertragsbedingungen” der Beklagten gemäß der Anlage zum Angebot vom 7. Februar 1992, welche unter Nr. 11 folgende Bestimmung enthält:
„Die Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht abgetreten werden.”
Der Bauleistungsauftrag selbst enthielt u. a. folgende Regelungen:
„Der Architekt-die Architekten-ist-sind „Bevollmächtigte (r)” des Bauherrn …
Mit den Arbeiten ist spätestens am 8. Mai 1992 zu beginnen; sie müssen bis zum 15. August 1993 fertiggestellt sein.
Bei Überschreitung dieser Termine ist eine Vertragsstrafe von 0,1 % der Angebotssumme für jeden Tag der verspäteten Herstellung zu zahlen. Darüber hinaus behält der Bauherr Schadensersatzansprüche vor. Höchstens jedoch 10 % der Angebotssumme.”
Der Text „höchstens jedoch 10 % der Angebotssumme” sowie „0,1 % der Angebotssumme ist maschinenschriftlich in das Auftragsformular eingefügt.
Zur Herstellung der Gewerke Heizung, Lüftung, Sanitär und Solaranlagen bediente sich die Gemeinschuldnerin der Firma … aus … Während der Ausführung des Bauvorhabens kam es aus zwischen den Parteien streitigen Gründen zu einem Wassereinbruch in der Nacht vom 20. auf den 21. Juli 1993. Die Firma … meldete diesen Wasserschaden ihrer Haftpflichtversicherung, welche den Bausachverständigen Stenner mit der Begutachtung des Schadens beauftragte. Dieser machte in seinem Gutachten vom 10. Dezember 1993 eine „Fehlstelle” hinter der Wasseruhr als Ursache des Schadens aus, für deren Beseitigung er Kosten in Höhe von knapp 35.000 DM veranschlagte.
Am 16. September 1993 unterzeichneten die Gemeinschuldnerin und der von der Beklagten eingeschaltete Architekt ein Formularprotokoll über die Gesamtabnahme des Werkes mit Ausnahme der Gewerke Heizung, Belüftung und Solaranlagen. Nach Nr. 4 dieses Abnahmeprotokolls behielt sich die Beklagte die Geltendmachung der Vertragsstrafe vor. Die Gewerke Heizung, Lüftung und Solaranlagen wurden schließlich am 24. September 1993 abgenommen.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 1993 rechnete die Beklagte wegen der allein infolge des Wasserschadens eingetretenen Bauzeitüberschreitung von insgesamt 39 Tagen eine Vertragsstrafe von 280.808,19 DM (39 × 7.200,21 DM), welche sie gegenüber der Gemeinschuldnerin geltend machte.
Letztere erstellte am 8. Dezember 1993 ihre Schlußrechnung, die im Büro des von der Beklagten beauftragten Architekten am 13. Dezember 1993 einging.
Nach durch ihren Architekten erfolgter Rechnungsprüfung überwies die Beklagte unter Abzug der geltend gemachten Vertragsstrafe am 3. März 1994 den sich ergebenden Restbetrag auf ein Konto der Gemeinschuldnerin, ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Ausschlußwirkung der Schlußzahlung nach VOB/B.
Mit Schreiben vom 18. April 1994 erklärte die Gemeinschuldnerin, daß sie den Einbehalt der von der Beklagten errechneten Vertragsstrafe nicht anerkenne, weil die verspätete Fertigstellung keine Nachteile erbracht habe und die Vertragsstrafe zu hoch sei. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 16. Juni 1994, daß sie mit Rücksicht auf ihre geleistete Schlußzahlung keine weiteren Zahlungen mehr erbringen werde.
Die Gemeinschuldnerin zog den von der Beklagten einbehaltenen Betrag von der Schlußrechnung der Firma … ab, welche deshalb unter dem Aktenzeichen 23 O 26/95 vor dem Landgericht Mannheim Klage gegen die Gemeinschuldnerin erhob. In diesem Rechtsstreit vertrat die Gemeinschuldnerin die Auffassung, daß die Vertragsstrafe tatsächlich verwirkt sei.
Am 15. Juli 1995 wurde der Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet, weshalb das Verfahren vor dem Landgericht Mannheim bis heute unterbrochen ist.
Am 21. Deze...