Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.12.1994; Aktenzeichen 2/4 O 186/94) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2/4 O 186/94) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,– DM abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem beklagten Land wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch Vorlage einer schriftlichen, unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts zu erbringen.
Der Wert der Beschwer beträgt 121.836,06 DM.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B gegen das beklagte Land geltend.
Auf der Grundlage des Angebots vom 16.3.1993 erteilte das beklagte Land der Klägerin unter dem 3.6.1993 den Auftrag für Trockenbauarbeiten, Metallbau- und Schlosser arbeiten (Titel 1 und 2) am Um- und Anbau des Hauses 32 A des Klinikums der … … Universität (Bl. 86 f. d.A.). Als Fertigstellungsfrist war darin der 30.7.1993 vorgesehen. Dem Vertrag lag unter anderem die VOB/B zugrunde. Die Empfangsbestätigung der Klägerin datiert vom 15.6.1993.
Tatsächlich konnte die Klägerin, die die Arbeiten ursprünglich in der 20. bis 30. KW durchführen wollte, erst am 23.8.1993 mit der Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten beginnen, da sich die Rohbauarbeiten (Fa.) … mit mehreren Wochen in Rückstand befanden. Zum Zeitpunkt der 6. Baubesprechung am 27.5.1993 (Bl. 22 ff. d.A.) betrug der Rückstand 10 Kalenderwochen und die Firma Raab wurde von der Bauleitung angehalten, umgehend eine Liste mit verbindlichen Fertigstellungsterminen vorzulegen.
Bei der 8. Baubesprechung am 22.7.1993 (Bl. 177 f. d.A.) betrug der Verzug der Maurerarbeiten in den Geschossen immer noch 10 KW, im Bereich des Treppenhauses sogar 22 KW. Unter dem 5.8.1993 (Bl. 93 d.A.) wies das Staatsbauamt auf vier Beanstandungen hin, setzte der Firma … Nachfrist und drohte ihr den Entzug des Auftrags an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.8.1993 (Bl. 205 ff. d.A.) führte die Firma … die Schwierigkeiten auf ungenaue Leistungsbeschreibungen, Mehrleistungen und nicht sachkundige Bauleitung zurück. Am 19.8.1993 (9. Baubesprechung, Bl. 27 ff. d.A.) hatte sich der Verzug vergrößert und die Firma … sagte zu, die Baustellenbesetzung zu erhöhen. Bei der 10. Baubesprechung am 16.9.1993 (Bl. 34 ff. d.A.) hatte sich der Terminverzug bei den Rohbauarbeiten trotz des Mehreinsatzes im Treppenhausbereich vergrößert. Vom 20.9. und 4.10.1993 datieren Behinderungsanzeigen der Firma … (Bl. 208 ff. d.A.).
Bei den Baubesprechungen wurde jeweils festgelegt, daß die bauleitenden Architekten den Bauzeitenplan aufgrund der von der Firma … angegebenen neuen Termine überarbeiten. Am 11.11.1993 (12. Baubesprechung, Bl. 40 ff. d.A.) waren die im September angegebenen Termine nicht mehr einzuhalten, was ebenfalls am 15.12.1993 (13. Baubesprechung, Bl. 46 ff. d.A.) festgehalten wurde. Unter dem 23.12.1993 (Bl. 96 f. d.A.) kündigte das Staatsbauamt dem Rohbauunternehmer …, nachdem der angelaufene Bauverzug cirka 6 Monate betrug. Die Nachfolgefirma … wurde mit den Rohbauarbeiten am 26.1.1994 beauftragt.
Die Klägerin hatte ihre Behinderung wegen Verzugs mit Vorleistungen der Rohbaufirma bereits am 1. und 9.11.1993 gezeigt (Bl. 88 ff. d.A.). Sie arbeitete mit verringerter Stärke ab dem 16.11.1993 bzw. stellte ihre Arbeit in dem Zeitraum bis zum 21.1.1994 teilweise ganz ein, auf die Aufstellungen der angefallenen Stillstandszeiten Bl. 56 – 58 d.A. wird verwiesen. Die Kosten (von 40.974,93 DM gemäß Rechnung vom 10.12.1993, Bl. 59 f. d.A.; 24.396,72 DM gemäß Rechnung vom 30.12.1993, Bl. 61 f. d.A.; 34.309,61 DM gemäß Rechnung vom 14.1.1994, Bl. 63 f. d.A.; 17.154,80 DM gemäß Rechnung vom 28.1.1994, Bl. 65 f. d.A.) verlangt die Klägerin vom beklagten Land mit der Klage ersetzt.
Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Bauzeitverzögerung auf einem Verschulden des beklagten Landes beruht habe. Dieses habe über mehr als 6 Monate weder die Verkürzung des Verzugs erreicht, noch die Kündigung der Firma … rechtzeitig, spätestens im August/September 1993 ausgesprochen. Darin liege ein Planungs- und Koordinierungsverschulden des vom beklagten Land eingesetzten Staatsbauamtes.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie 121.836,06 DM nebst 12 % Zinsen seit 19.4.1994 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat gemeint, daß der Klägerin keine Schadensersatzansprüche zustünden, da ihr der Verzug der Firma … on Anfang an bekannt gewesen sei. Die Klägerin habe ihre Mitarbeiter anderweit einsetzen können und müssen. Das beklagte Land müsse auch nicht für ein Verschulden des Rohbauunternehmers einstehen, da diese...