Verfahrensgang

LG Gießen (Entscheidung vom 02.12.1999; Aktenzeichen 4 O 47/99)

 

Tenor

Die Berufung der. Beklagten gegen das am 2.12.1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 30.000 DM.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht gemäß §§ 823, 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 DM zugesprochen. Die erlittenen Verletzungen sowie deren weitere Folgen für den Kläger rechtfertigen ein Schmerzensgeld in dieser Höhe.

Zwar ist der Beklagten zu 2) nicht der Vorwurf eines verzögerlichen Regulierungsverhaltens zu machen. Diese durfte ihrer Beurteilung die Feststellungen des Sachverständigen zugrundelegen, der zu dem Ergebnis gelangte, der Pkw des Klägers habe sich, bevor er auf der Seite liegend an der Leitplanke zum Stehen kam, 360 Grad um die Hochachse gedreht. Der Sachverständige folgerte hieraus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger auf seiner Fahrspur gefahren sei. Soweit der Kläger in der Folgezeit ein Gutachten einholen ließ, welches zu einem anderen Ergebnis kommt, stand somit Gutachten gegen Gutachten, ohne dass eines der beiden Gutächten offensichtlich fehlerhaft war. In einem solchen Falle muss dem Haftpflichtversicherer die Möglichkeit verbleiben, sich auf das für ihn günstigere Gutachten zu berufen.

Die unstreitigen Verletzungen des Klägers, nämlich Acetabulumtrümmerfraktur links, 1.gradig offene Olecranontrümmerfraktur und Abriss des Epikondylus humeri radialis links, komplette Unterarmstückfraktur rechts, Innenknöchelfraktur links, Fraktur der 11. und 12. Rippe rechts sowie eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur, haben zu Dauerschäden geführt. Der Kläger hat im Berufungsverfahren ärztliche Berichte sowie weitere Unterlagen vorgelegt, aus denen sich das Vorliegen der nachfolgend beschriebenen Dauerschäden ergibt. Die Beklagten haben daraufhin die Richtigkeit der ärztlichen Feststellungen nicht mehr bestritten.

Die Acetabulumtrümmerfraktur ist nicht folgenlos abgeheilt. Die Muskulatur im Bereich des linken Oberschenkels ist reduziert. Auch besteht die Gefahr, dass ein Wechsel des künstlichen Hüftgelenks erforderlich wird:

Zwar weisen die Beklagten in der Berufungsbegründung zutreffend darauf hin, dass nach dem Arztbericht der Universitätsklinik vom 19.11.1997 die Acetabulumtrümmerfraktur zunächst abheilte, so dass der Kläger beschwerdefrei war. Jedoch ergibt sich aus dem Bericht weiter, dass sich nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit erneut Beschwerden einstellten, welche auf eine posttraumatische Arthrose zurückzuführen seien, so dass dem Kläger ein künstliches Hüftgelenk empfohlen wurde.

Aus dem vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichten Arztbericht der xxx-Unfallklinik xxx vom 2.4.1998 ergibt sich, dass dem Kläger sodann am 25.2.1998 ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt wurde.

Auch diese Operation führte nicht zu dem gewünschten Ergebnis der Beschwerdefreiheit im Hüftgelenksbereich. Nach dem Bericht der Dres. xxx und xxx vom 16.6.2000 ist das Hüftgelenk zwar gut beweglich, jedoch besteht der Verdacht auf eine Lockerung des Schaftes. Außerdem wird eine eindeutige Reduktion der Muskulatur des linken Oberschenkels festgestellt. Bei weiterer Verschlechterung der Schmerzsymptomatik im Bereich des Hüftgelenks wird ein Wechsel des Hüftgelenksschafts als erforderlich angesehen.

Das Vorliegen der Muskelschwäche wird bestätigt durch den Bericht der xxx-GmbH vom 20.12.1999, wonach die Umgangsmaße der linken Muskulatur geringer sind als rechts.

Der Dauerschaden am Hüftgelenk ist schließlich auch im Rentenbescheid der xxx vom 13.9.1999, durch den eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer von 30 % festgestellt wird, erwähnt als "mäßige Bewegungseinschränkung", "mäßige Muskelminderung", "geringe Missempfindung".

Des Weiteren bestehen dauerhaft Bewegungseinschränkungen im Bereich des linken Ellenbogens. Die zutreffende Feststellung des Landgerichts, welche auf der in erster Instanz unbestritten gebliebenen Behauptung des Kläger beruht, wird ebenfalls bestätigt durch den ärztlichen Bericht der Dres. xxx und xxx vom 16.6.2000. Im Bereich des linken Ellenbogens besteht hiernach eine eingeschränkte Streckung sowie eine eingeschränkte Beugung. Das Röntgenbild ergab eine Gelenkspaltverschmälerung, noch verbliebene Metallstücke sowie Arthroseanzeichen.

Auch nach dem bereits genannten Rentenbescheid vom 13.9.1999 sind die Bewegungseinschränkungen im Bereich des linken Ellenbogens anerkannt.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind somit folgende Umstände zu berücksichtigen:

- Verletzungsumfang (Hüftgelenksfraktur, Ellenbogenfraktur mit Abriss am Gelenkkopf, Unterarmfraktur, Innenknöchelfra...

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