Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 10.05.1990; Aktenzeichen 4 O 514/89) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 10. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 3.200,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaften eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.
Die Klägerin ist mit 9.210,– DM beschwert.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien schlossen im Frühjahr 1984 einen Werkvertrag, wonach die Klägerin das Dach des Anwesens des Beklagten in … für 26.236,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer umdecken sollte (vgl. Bl. 9 f d. A.). Der zunächst vorgesehene Arbeitsbeginn 4 Wochen nach Vertragsschluß verzögerte sich. Mit Schreiben vom 10.10.1984 (Bl. 21 d. A.) setzte der Beklagte der Klägerin eine Nachfrist von 3 Wochen und fügte hinzu, nach fruchtlosem Ablauf werde der Auftrag als gekündigt angesehen. Die Klägerin antwortete am 15.10.1984 (Bl. 11 d. A.), sie sei bemüht, die gesetzte Frist einzuhalten. Aber bereits mit Schreiben vom 31.10.1984 (Bl. 22 d. A.) teilten die Eltern des Beklagten der Klägerin mit, inzwischen seien die Arbeiten durch einen anderen Dachdecker ausgeführt worden. Daraufhin verlangte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 30.11.1984 (Bl. 54 f d. A.) Schadensersatz wegen Nichterfüllung, nämlich:
22 % Vertreterprovision aus DM 26.236,– |
DM |
5.771,92 |
14 % Mehrwertsteuer auf die Vertreterprovision |
DM |
808,07 |
13 % Gewinnentgang aus DM 26.236,– |
DM |
2.630,68 |
Insgesamt |
DM |
9.210,67 |
Der Beklagte lehnte eine Schadensersatzzahlung ab, weil er wirksam vom Vertrage zurückgetreten sei. Daraufhin hat die Klägerin am 30.12.1986 einen Mahnbescheid erwirkt, indem der geltend gemachte Anspruch folgendermaßen bezeichnet ist:
22 % Vertreterprovision aus DM 26.236,– |
DM |
5.771,92 |
14 % Mehrwertsteuer auf die Vertreterprovision |
DM |
808,07 |
13 % Gewinnentgang aus DM 26.236,– |
DM |
2.630,68. |
Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 09.01.1987 zugestellt worden. Er hat am 15.01.1987 Widerspruch erhoben. Die Klägerin hat jedoch erst mit Schriftsatz vom 22.12.1988 bei Gericht eingegangen am 28.12.1988 die Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs. 1 ZPO beantragt, worauf das Amtsgericht die Sache am 10.01.1989 an das im Mahnbescheid angegebene Landgericht abgegeben hat. In dem Schriftsatz der Klägerin vom 22.12.1988 wird die Forderung von 9.210,67 DM nunmehr ausdrücklich allein auf einen Werklohnanspruch aus § 649 BGB gestützt. Dieser wird wie folgt errechnet:
Nettoauftragssumme |
DM |
26.236,– |
abzüglich 27,92 % Material- und Fremdlohnkostenanteil |
DM |
7.325,09 |
abzüglich 19,66 % Lohnkostenanteil |
DM |
5.158,– |
restlicher Werklohnanspruch mithin |
DM |
13.752,91, |
wovon aber nur 7.210,67 DM verlangt werden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 9.210,67 DM nebst 8 % Zinsen seit 15.12.1984 zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Verjährungseinrede erhoben und gemeint, berechtigt vom Betrag zurückgetreten zu sein.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Werklohnforderung der Klägerin verjährt sei. Jedenfalls sei der Beklagte gemäß § 326 BGB wirksam vom Vertrag zurückgetreten.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, die Voraussetzungen des Rücktritts lägen nicht vor, weil die Klägerin nicht in Verzug geraten sei. Deshalb stehe ihr der geltend gemachte Werklohnanspruch aus § 649 BGB zu.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich weiterhin auf Verjährung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist schon deshalb abzuweisen, weil der eingeklagte Werklohnanspruch jedenfalls verjährt ist (§§ 196 Abs. 1 Nr. 1, 201 BGB).
Die beanspruchte Werklohnforderung der Klägerin, die nur im Jahre 1984 entstanden sein kann, ist bereits mit Ablauf des Jahres 1986 verjährt. Sie ist erstmals zusammen mit dem bei Gericht am 28.12.1988 eingegangenen Antrag gemäß § 696 Abs. 1 ZPO geltend gemacht worden. Der am 24.12.1986 beantragte und am 09.01.1987 zugestellte Mahnbescheid vom 30.12.1986 hat die Verjährung nicht nach § 693 Abs. 2 ZPO unterbrechen können. Er entsprach nicht den Erfordernissen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, hätte der gestellte Antrag die Verjährung nicht unterbrochen, weil mit ihm allenfalls Provisions- und Schadensersatzansprüche, nicht aber der hier verfolgte Werklohnanspruch durchgesetzt werden sollten.
Nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muß der Mahnbescheidsantrag die Bezeichn...