Normenkette
BGB § 54 S. 2
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 8 O 167/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 28.10.2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.d. zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Jahre 1990 fassten die zuständigen Gremien des Landkreises A. den Beschluss, die Hausmülldeponie in St. zu erweitern. Hiergegen wandten sich die Gemeinde M. und Bürger der in einer Entfernung von wenigen 100 Metern von der vorgesehenen Erweiterungsfläche liegenden „W.-siedlung”. In dieser Siedlung betrieb der Kläger ein Hotel; die Siedlung bestand i.Ü. aus Wochenendgrundstücken.
Der Kläger erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht in W.
Im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konstituierte sich aus dem Kreis der Anrainer der „W.-siedlung” die „Klagegemeinschaft gegen die Hausmülldeponie S. des Landkreises A.” als nicht rechtsfähiger Verein; der Verein hatte etwa 30 Mitglieder, u.a. – und zwar von Anfang an – den Kläger. Zwecke des Vereins – § 3 seiner Satzung – waren u.a. „die Interessenwahrung der Bewohner der M. W.-siedlung ggü. dem Betrieb und Ausbau der sich in unmittelbarer Nähe befindenden Hausmülldeponie S.-stadt”, „die Verhinderung des weiteren Ausbaus der Hausmülldeponie” und als „wesentliche Aufgabe der Klagegemeinschaft … die Finanzierung von Rechtsstreitverfahren und im Besonderen die Unterstützung des bereits klagenden M.S.”. Der Verein glich vorerst sämtliche Kosten aus, die dem Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstanden, dies auch, nachdem gegen eine vom Verwaltungsgericht Würzburg erlassene Entscheidung Rechtsmittel eingelegt worden waren.
Am 28.7.1994 unterzeichneten der Kläger und der Beklagte als Kassierer und stellvertretende Vereinsvorsitzende eine „Vereinbarung”, in der es u.a. hieß:
„Die Klagegemeinschaft unterstützt Herrn S. bei seinem rechtlichen Vorgehen gegen die Erweiterung der Hausmülldeponie S. … ideell und materiell. Die materielle Unterstützung betrifft insbesondere die in den Verfahren ggü. den Verwaltungsbehörden und Gerichten anfallenden Gebühren und Kosten, sowie die notwendigen Auslagen (Anwaltsgebühren, Honorare für Gutachten etc.)”.
Im Oktober 1995 wurde vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München ein Widerrufsvergleich geschlossen; nachdem die Mitgliederversammlung der „Klagegemeinschaft” eine Zustimmung abgelehnt hatte, ließ der Kläger den Vergleich widerrufen. Seine Klage wurde später rechtskräftig abgewiesen. Die „Klagegemeinschaft” löste sich auf.
Sämtliche bis zur Auflösung des Vereins angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren vom Verein ausgeglichen worden. Jahre später wurden seitens der Staatsoberkasse W. und des Landratsamts A. weitere Kostenanforderungen an den Kläger gestellt; er zahlte – wie im Berufungsverfahren unstreitig wurde – die angeforderten Gebühren.
Er forderte den Beklagten erfolglos auf, diesen Kostenaufwand auszugleichen.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 39.409,87 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 25.5.2000 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, unter den Vereinsmitgliedern habe von Anfang an Einvernehmen darin bestanden, dass jedes Mitglied lediglich in Höhe seines Jahresbeitrages – 300 DM – für Verpflichtungen des Vereines hafte. Unabhängig hiervon seien etwaige Ansprüche des Klägers verjährt und verwirkt.
Das LG hat den Beklagten auf der Grundlage des § 54 S. 2 BGB zur Zahlung verurteilt. Wegen der von ihm gefundenen Gründe sowie des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes i.Ü. wird auf das Urteil vom 28.10.2000 und die in ihm in Bezug genommenen Schriftsätze verwiesen.
Mit der Berufung trägt der Beklagte vor, seine Haftung könne nicht weiter gehen, als es dem Wortlaut der Vereinbarung vom 28.7.1994 entspreche. Die Vereinbarung sei nicht darauf gerichtet gewesen, eine Rechtsgrundlage für Zahlungsansprüche des Klägers gegen den Verein zu schaffen, ihr Ausgangspunkt sei vielmehr der Wille gewesen, Rückzahlungsansprüche für den Fall des erfolgreichen Ausgangs des Verwaltungsprozesses – Ziff. 4 der Vereinbarung – zu begründen, etwa eingehende Kostenerstattungen an den Verein zurückfließen zu lassen. Dort – in Ziff. 2 – sei festgehalten, dass jedes Mitglied auf Zahlung seines Jahresbeitrages in Anspruch genommen werden dürfe, und diesen Jahresbeitrag habe der Beklagte – wie unstreitig ist – entrichtet. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt damit gerechnet, wegen seiner Unterschrift unter die Vereinbarung vom 28.7.1994 persönlich in Anspruch ge...