Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 05.01.1998; Aktenzeichen 3 O 187/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 4) wird – unter gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 05.01.1998 in Ziffer 2 des Tenors (Verurteilung des Beklagten zu 4) zur Zahlung von 243.800,00 DM nebst Zinsen) aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das sodann auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden haben wird.

Beide Parteien sind mit mehr als 60.000,00 DM beschwert.

 

Tatbestand

Anfang 1993 faßte die Klägerin den Plan, auf ihrem Grundstück … in … welches etwa 150 m vom Main entfernt liegt, ein Wohnhaus zu errichten. Zu diesem Zweck schloß sie mit dem Beklagten zu 4 einen mündlichen Architektenvertrag, wonach er Bauplanung, Bauleitung und Bauaufsicht zu übernehmen hatte. Der Beklagte zu 4 beauftragte namens der Klägerin den Beklagten zu 5 als Statiker mit der Erstellung der Bewehrungspläne und der gesamten statischen Berechnung.

Auf der Grundlage ihres vom Beklagten zu 4 ausgeschriebenen Angebots vom 28.05.1993 (Sonderband zu Bl. 28 d.A., 1ff), die Rohbauarbeiten zum Preis von 369.397,25 DM auszuführen, erhielt die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, am 30.07.1993 den Auftrag, nachdem die Klägerin mit dem Beklagten zu 3 auf den Angebotspreis einen Nachlaß von 8% und einen Skonto von 3% vereinbart hatte (Sonderband Bl. 12f).

Vor und nach dem 1993 begonnenen Aushub der Baugrube ist keine Bodenuntersuchung vorgenommen worden. Das Fundament unter der Kellerbodenplatte ist als Streifenfundament angelegt, das Untergeschoß des Wohnhauses in Stahlbetonweise ausgeführt worden. Eine Abdichtung gegen drückendes Wasser und eine entsprechende Bewehrung des Kellers und der Wände ist nicht vorgenommen worden.

Nach Fertigstellung des Rohbaus kam es Anfang 1995 bei einem Hochwasser des Mains zu Wassereintritt im Kellerbereich des Hauses.

Das in dem von der Klägerin veranlaßten selbständigen Beweisverfahren 3 OH 13/95 des Landgerichts Darmstadt eingeholte Gutachten des Sachverständigen … vom 01.12.1995 (Bl. 74ff dieser Akte) führt den Wassereintritt darauf zurück, daß das Gebäude nicht in eine sogenannte „weiße Wanne” gestellt, die Bewehrung des Kellergeschosses nicht gegen drückendes Wasser ausgelegt worden ist und daß die Rohrdurchführungen und Betoneinläufe in der Bodenplatte nicht mit Dichtungsflanschen versehen worden sind. In einem ebenfalls in diesem Beweisverfahren erstatteten Gutachten des Sachvertändigen Prof. Dr. … vom 05.06.1996 (Anlage hintere Aktenlasche ebendort) kam dieser zu dem Ergebnis, daß bei erneutem Hochwasser mit Schäden durch Druckwasser auf Bodenplatte und Untergeschoß-Außenwände zu rechnen sei, und daß das Wohnhaus gegen drückendes Wasser abzudichten sei.

Ende 1996 traten alsdann Risse in den Außenwänden des Untergeschosses im Hause der Klägerin auf. Sie wurden von der Beklagten zu 1 teilweise saniert. Nach einem sogenannten Vermerk des von der Klägerin beauftragten Prof. Dr. … (– Büro Prof. Dr. …–) vom 26.03.1997 (Bl. 87ff d.A.) sind diese Risse nicht auf drückendes Wasser zurückzuführen, sondern darauf, daß sich die Außenwände gegenüber der inneren Bausubstanz gesetzt hätten, weil der Baugrund teilweise von weicher Konsistenz sei. Gemäß einem weiteren „Vermerk” dieses Sachverständigen vom 09.07.1997 (Bl. 201ff d.A.) belaufen sich die Sanierungskosten für diesen Teil des Schadensbilds auf 243.800,00 DM.

In einer vorausgegangenen von der Klägerin veranlaßten Stellungnahme dieser Gutachter vom 02.09.1996 (Sonderband Bl. 71ff d.A.) zu den Sanierungskosten gegen drückendes Grundwasser haben diese vier unterschiedliche mit entsprechend unterschiedlichen zwischen 77.000,00 DM und 640.000,00 DM liegenden Kosten verbundene Sanierungsvorschläge unterbreitet.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten seien ihr wegen Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Erbringung mangelfreier Leistungen, insbesondere wegen Nichtberücksichtigung der problematischen Bodenverhältnisse und der hochwassergefährdeten Lage zum Main schadensersatzpflichtig.

Nachdem die Klägerin in der Klagebegründung zunächst allein eine rechnerisch nicht nachvollziehbare Zahlungsforderung von 265.000,00 DM als Schadensersatz gefordert und Feststellung verlangt hatte, daß die Beklagten sämtliche weiteren aus der mangelhaften Gründung ihres Wohnhauses noch entstehenden Schäden ersetzen müßten, hat sie zuletzt statt der Feststellung die Zahlung weiterer 243.800,00 DM entsprechend der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen Prof. Dr. … vom 09.07.1997 verlangt und hat beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 265.000,00 DM nebst 4% Zinsen ab dem 30.11.1996 und weitere 243.800,00 DM nebst 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt, und ihre Verantwortlich...

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