Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 25.03.1988; Aktenzeichen 4 O 556/87)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn – 4. Zivilkammer – vom 25. März 1988 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100.363,98 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. April 1986 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die durch ihren Beitritt entstandenen Kosten hat jede Streithelferin zur Hälfte selbst und zur Hälfte der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbringen.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Streithelfer hinsichtlich der Streithelferin zu 1) durch Sicherheitsleistung von 3.500,00 DM und hinsichtlich der Streithelferin zu 2) durch Sicherheitsleistung von 2.700,00 DM abwenden, wenn nicht die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beschwer beträgt für die Klägerin sowie für die Streithelferinnen zu 1) und 2) jeweils 65.453,19 DM und für den Beklagten 100.363,90 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin ließ im Jahre 1985 eine Siloanlage mit Maschinenhaus errichten. Mit der Erstellung der Baueingabeplanung und der Bauüberwachung hatte sie den Beklagten beauftragt. In den von ihm erstellten Plänen war die Errichtung von vier Achenbach-Silos auf einer Fundamentplatte von 80 cm Durchmesser vorgesehen. Nach Erteilung der Baugenehmigung durch Bescheid des Kreisbauamtes des Kreisausschusses des Landkreises Limburg-Weilburg vom 18.07.1984 entschloß sich die Klägerin, in Abweichung von den genehmigten Plänen eine Silogruppe von sechs Silos – ebenfalls auf einer durchgehenden Fundamentplatte – errichten zu lassen, mit deren Lieferung und Montage sie die – nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils auf ihrer Seite beigetretene – Streithelferin zu 1) beauftragte. Diese erstellte auch den – mit der Nr. 1326/15 c bezeichneten – Ausführungsplan für die Fundamentplatte mit einer Grundfläche von 18,20 m × 12,30 m und mit einem Durchmesser von 35 cm, für die sie auch eine Statik lieferte, die sie von dem Baustatiker Dipl.-Ing. Bartels hatte erstellen lassen. Diese auf einen Einzelsilo bezogene Normstatik betraf eine Bodenplatte von 6 × 6 m und einer Stärke von 35 cm. Sie enthielt hinsichtlich des Baugrunds den Vermerk „Die Zulässigkeit der mit 125 Kn/m² angegebene Bodenpressung ist örtlich unter Beachtung der DIN 1054, Tafel 1, zu überprüfen”. Ausführungsplan und Statik wurden dem Bauamt nicht zur Genehmigung vorgelegt.

Die Errichtung der Fundamentplatte erfolgte gemäß diesen ungeprüften und ungenehmigten Bauunterlagen. Bauausführendes Unternehmen war die Streithelferin zu 2). Die örtliche Bauleitung und Bauüberwachung oblag entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien dem Beklagten. Vor Beginn der Bauarbeiten wies dieser die Streithelferin zu 1) mit Schreiben vom 01.11.1984, in dem er sie um Übersendung des Ausführungsplans Nr. 1326/15 bat, daraufhin, daß die statische Berechnung eine Plattenstärke von 35 cm vorsehe.

Nach der ersten Füllung der Silos verformte sich die Bodenplatte, was zum Ausfall des Fördersystems führte. Die Verformung war so stark, daß sich die Silozellen im Kopfbereich berührten. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, beruhte dies darauf, daß die Bodenplatte in Anbetracht der örtlichen Baugrundverhältnisse unzureichend dimensioniert war. Die Klägerin leitete daraufhin ein Beweissicherungsverfahren vor dem Amtsgericht Limburg ein (Az.: 4 H 95/85). In seinem Beweissicherungsgutachten vom 24.03.1986, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, gelangte der Sachverständige … zu dem Ergebnis, daß die Siloanlage einsturzgefährdet und eine Sanierung der Bodenplatte unmöglich sei. Die Klägerin ließ daraufhin die Siloanlage abbauen, das Fundament beseitigen und in geänderter Ausführung eine neue Bodenplatte in einer Stärke von 70 cm erstellen, auf der die Silogruppe wiedererrichtet wurde.

Am 11.03.1987 erstellte der Sachverständige … auf Betreiben der Klägerin und im Einvernehmen aller am Beweissicherungsverfahren Beteiligten ein ergänzendes Gutachten zur Feststellung der Schadensursachen (sog. „2. Bericht”), auf dessen Inhalt (Bl. 12–44 d.A.) verwiesen wird.

Die Klägerin begehrt Ersatz des ihr durch den Abbau der Siloanlage, den Abbruch der Bodenplatte und die Wiedererrichtung der Silos entstandenen Kosten, die sie auf insgesamt 165.817,17 DM beziffert. Wegen der Einzelheiten ihrer Schadensberechnung wird auf die Klageschrift vom 28.12.1987 (Bl. 8–11 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 115–128 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe für den entstandenen S...

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