Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliche Auswirkungen für den Fall, dass der Berechtigte verhindert ist, das Wohnungsrecht auszuüben
Normenkette
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, §§ 894, 1093; EGBGB Art. 96; AGBGB Hessen Fassung 1812 §§ 4, 13-14
Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 18.02.1991; Aktenzeichen 6 O 2344/90) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 18. Februar 1991 (6 O 2344/90) wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer der Kläger beträgt 15.000,– DM.
Gründe
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Bewilligung der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts in Anspruch, welches sie dem Beklagten und seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau im Rahmen eines notariellen Grundstückskaufvertrages vom 5.3.1976 (Nr. … der Urkundenrolle der Notarin … in Kassel) eingeräumt haben, durch den sie das Hausgrundstück des Beklagten und dessen Ehefrau erwarben. Der pflegebedürftig gewordene Beklagte hat die Wohnung aufgegeben und den Klägern im Dezember 1989 übergeben. Die Kläger haben das Hausgrundstück inzwischen anderweitig verkauft und aufgelassen. Ihrem Käufer gegenüber haben sie sich zur Herbeiführung der Löschung des Wohnrechts des Beklagten verpflichtet. Sie wollen einen Löschungsanspruch aus den Regelungen des Hessischen Ausführungsgesetzes zum BGB in der Fassung vom 27.12.1984 (GVBl 1984 I S. 344 ff.), insbesondere aus dessen § 14 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1, herleiten. Nach ihrer Auffassung ist das Wohnrecht des Beklagten durch seine dauernde Verhinderung, es auszuüben, in einen Anspruch auf monatliche Rentenzahlungen übergeleitet worden, dem sie Mehrleistungen aus der Ablösung von Grundpfandrechten beim Kauf des Grundstücks in Höhe von 15.364,72 DM sowie für die vom Beklagten gehaltenen Wohnräume angeblich zwischen 1979 und 1988 aufgewendete Heizungs- und Wasserkosten in Höhe von weiteren 15.364,72 DM im Wege der Aufrechnung entgegensetzen. Seit Oktober 1989 leisten sie an das zuständige Sozialamt aufgrund eines von diesem gemäß den §§ 90, 91 BSHG geltend gemachten Anspruchsübergangs monatliche Rentenzahlung in Höhe von 400,– DM.
Der Beklagte, der den rechtlichen Bestand seines Wohnrechts nicht aufgeben möchte, wendet gegen die Aufrechnung der Kläger ein, die ausbedungene Unentgeltlichkeit des Wohnrechts habe die Tragung von Heizungs- und Wasserkosten durch die Kläger eingeschlossen. Er rügt die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Kostenaufstellung der Kläger, und er bestreitet etwa zugrundeliegende Verbrauchsmengen. Darüber hinaus beruft er sich auf die Verjährung etwaiger Nebenkostenansprüche der Kläger, und er bringt vor, das Wohnrecht sei für ihn mehr wert als 400,– DM im Monat.
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die ausschließlich schuldrechtlichen Regelungen des Hessischen Ausführungsgesetzes zum BGB seien für das sachenrechtliche Wohnrecht des Beklagten unmaßgeblich. Den Klägern stehe auch aus besonderem Vertrag oder aus Treu und Glauben kein Löschungsanspruch zu.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung halten die Kläger an ihrem erstinstanzlichen Klagebegehren fest. Beide Parteien verfolgen die vor dem Landgericht vertretenen Rechtsauffassungen weiter.
Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im übrigen zulässig. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das sachenrechtliche Wohnungsrecht des Beklagten (§ 1093 BGB) ist weder durch die Verhinderung des Beklagten, es auszuüben, erloschen, noch kann nach derzeitig ein Sachstand eine besondere vertragliche Vereinbarung der Parteien festgestellt werden, die den Beklagten zum Verzicht auf das Wohnungsrecht verpflichten würde. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus Treu und Glauben. Auch ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Anspruch der Kläger gegen den Beklagten kann nicht die ersatzlose Rückgewähr des dinglichen Wohnungsrechts des Beklagten in Form der Löschung zum Gegenstand haben, denn die Kläger bleiben dem Beklagten solchenfalls schuldrechtlich zur Einräumung einer dinglichen Reallast für monatliche Rentenleistungen verpflichtet, so daß auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Kläger nur Zug um Zug gegen Begründung einer Reallast möglich ist. Da die Kläger aber das fragliche Grundstück bereits weiterveräußert haben und zur Eintragung eines dinglichen Sicherungsrechts für einen entsprechenden Rentenanspruch des Beklagten auch an einem vergleichbaren Grundstück zur Zeit nicht in der Lage sind – wie ihr Anwalt im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat –, können sie die Löschung des dinglichen Wohnungsrechts des Beklagten auch nicht in Form einer Zug-um-Zug-Verurteilung erstreiten. Zudem kann nach ihrem Vorbringen nicht abschließend beurteilt werden, ob die zu einem bereicherungsrechtlichen Anspruch führende Veränderung der schuldrechtlichen Sachlage im ...