Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine ordentliche Kündbarkeit des Zinssatz-Swap-Vertrages mit fester Laufzeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Normenkette
BGB § 489
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.05.2020; Aktenzeichen 2-12 O 87/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5.5.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege einer Feststellungsklage sowie eines Zahlungsantrages auf teilweise Rückzahlung gezahlter Zinsen in Höhe von 109.242,28 EUR auf das nach seiner Auffassung bestehende Recht auf vorzeitige Beendigung eines zwischen ihnen bestehenden Zinssatz-Swap-Vertrages in Anspruch, der im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag mit variablem Zinssatz geschlossen worden war. Die Beklagte ist zur Beendigung dieses Vertrages nur gegen Zahlung des aktuellen - derzeit negativen - Marktwertes bereit.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass die Parteien in dem Vertrag zusätzlich ab dem 1.4.2014 die Umwandlung des Vertrages in einen Fremdwährungsswap vereinbart haben, weil der Kläger ab diesem Zeitpunkt seine Festbeträge - zu einem geringeren Zinssatz - berechnet in Schweizer Franken zu zahlen hat. Daneben haben sie periodisch einen Zahlungstausch von 50.100,- EUR (jeweilige Tilgungsrate aus dem Darlehen) gegen 82.665,- CHF vereinbart.
Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage abgewiesen.
Den Feststellungsantrag hat es als zulässig erachtet, weil die Beklagte sich eines Ersatzanspruches berühme. Dies sei auch schon dann der Fall, wenn ein Anspruch sich erst bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses ergeben könne.
Die Klage sei jedoch unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch zustehe, dass er bei gleichzeitiger Kündigung des Darlehens eine Auflösung des Swaps ohne Ausgleich des negativen Marktwertes verlangen könne. Das Verlangen, den Marktwert auszugleichen, verstoße nicht gegen § 489 Abs. 4 BGB. Diese Vorschrift finde auf Swap-Verträge keine unmittelbare Anwendung, weil es sich bei einem Zinssatzswap-Vertrag nicht um ein Darlehen handele. Dieser bilde vielmehr einen atypischen Vertrag mit einem Zahlungsaustausch und verpflichte nicht zu einer Überlassung von Kapitalbeträgen.
Eine analoge Anwendung der Vorschrift sei hier nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Swap-Vertrag als Sicherungsinstrument für variable Zinsen aus dem Darlehensvertrag mit der Bank1 diente. Zwar sei es zutreffend, dass die beiden Verträge in wirtschaftlichem Zusammenhang abgeschlossen worden seien. Dies ändere aber nichts daran, dass sie rechtlich selbständig seien. Die Parteien hätten den Bestand des Swaps vom Darlehen abhängig machen können und es handele sich auch um verschiedene Vertragspartner. Der Swap-Vertrag sichere gegen Zinssteigerungen aus dem Darlehen ab; aber beide seien auch wirtschaftlich unabhängig voneinander.
Eine analoge Anwendung des § 489 BGB widerspreche auch dessen Schutzzweck, nämlich den Darlehensnehmer vor langfristigen, nicht beeinflussbaren Marktverwerfungen zu schützen. Den Zinssatzswap-Vertrag habe der Darlehensnehmer nämlich geschlossen, um seinerseits aktiv auf das ihn treffende Zinsgeschehen Einfluss zu nehmen. Er befinde sich deshalb nicht in einer schutzbedürftigen Situation. Dies werde bestätigt durch die in der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte vertretene Auffassung, dass der Kunde über das Risiko des Auseinanderfallens von Darlehen und Swap aufzuklären sei, wenn das Darlehen nach § 489 BGB kündbar sei, nicht aber der Swap. Der Darlehensvertrag unterfalle hier § 489 Abs. 2 BGB, weil er nur im wirtschaftlichen Ergebnis mit dem Swap-Vertrag ein synthetisches Festzinsdarlehen bewirke, es sich rechtlich jedoch um keinen Festzins handele.
Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Auflösungsbetrages bei vorzeitiger Beendigung des Swap stelle keine Erschwerung im Sinne von § 489 Abs. 4 S. 1 BGB dar. Sie beruhe nämlich nicht auf der Entscheidung zum Abschluss des Darlehensvertrages, sondern auf dem zusätzlichen Abschluss eines Swap-Vertrages. Der Darlehensnehmer wolle in der hiesigen Situation die Vorteile eines variablen und eines festverzinslichen Darlehens kombinieren. Er könne deshalb nicht ins Feld führen, dass die Lösung von einem variablen Darlehen erschwert werde. Aspekte der Wirtschaftlichkeit könnten bei einer Laufzeit von mehr als 20 Jahren für die rechtliche Beurteilung keine Rolle spielen, weil sic...