Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinschaftliches Testament

 

Leitsatz (redaktionell)

Soweit ein unwirksames gemeinschaftliches Testament in wirksame Einzeltestamente umgedeutet werden kann, kommt eine Haftung des Notars wegen Beratungspflichtverletzung nicht in Betracht.

 

Normenkette

BNotO § 19; BGB §§ 140, 2232

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.08.1998; Aktenzeichen 2-10 O 370/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers, wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.08.1998 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 20.496,09 DM nebst 4 % Zinsen aus 17.557,14 DM seit 16.08.1997 sowie aus 2.938,95 DM seit 14.01.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger in erster Instanz 93 % und der Beklagte 7 % und in zweiter Instanz der Kläger 92 % und der Beklagte 8 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger ist mit 231.183,50 DM, der Beklagte mit 20.496,09 DM beschwert.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten als Notar Schadensersatz wegen angeblicher Amtspflichtverletzung bei der Errichtung eines Testamentes. Der Kläger und seine Lebensgefährtin … beauftragten den Beklagten im Sommer 1990 mit der Beurkundung letztwilliger Verfügungen. Nach ihrem Willen sollte nach dem Tode des Erstversterbenden der andere Lebensgefährte dessen Vermögen erben und nach dem Tode des Letztversterbenden die Nichte von … ½ und Nichte und Neffe des Klägers je ¼ des dann noch vorhandenen Vermögens erhalten. Der Überlebende sollte über den Nachlaß des Erstversterbenden – mit Ausnahme von Schenkungen an Dritte – frei verfügen dürfen; nach dem Tode des Erstversterbenden sollten anderweitige letztwillige Verfügungen durch den Überlebenden ausgeschlossen sein.

Der Beklagte riet dem Kl. und seiner Lebensgefährtin, die zunächst Einzeltestamente errichten wollten, zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes, das sodann am 2.8.1990 (Bl. 9 ff d.A.) protokolliert wurde und auf dessen Inhalt (Bl. 9 ff d.A.) Bezug genommen wird.

Nachdem Frau … am 17.1.1996 verstarb wurde deren Schwester – Frau … – vom Amtsgericht Frankfurt a.M. ein Erbschein erteilt, welcher sie als Alleinerbin ausweist. Die seitens des Klägers hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch Beschluß des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 30.6.1997 mit der Begründung zurückgewiesen, eine Umdeutung des nichtigen gemeinschaftlichen Testamentes in Einzeltestamente scheide wegen der Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzungen aus, ebenso sei eine Umdeutung in einen Erbvertrag – mangels feststellbaren Willens, sich bereits zu Lebzeiten binden zu wollen – nicht möglich.

Die Schwester der Erblasserin betreibt die Teilungsversteigerung des von dem Kläger bewohnten Hausgrundstückes, welches er am 24.4.1995 gemeinsam mit der Erblasserin für 620.000,– DM erworben hatte.

Der Nachlaßwert ist mit Ausnahme des Wertes des hälftigen Miteigentumsanteiles der Erblasserin an jenem Hausgrundstücks zwischen den Parteien unstreitig. Insoweit wird wegen der weiteren Guthaben und Wertgegenstände sowie der Nachlaßverbindlichkeiten auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 4 ff d.A.) Bezug genommen. Nach einem von Frau … eingeholten Privatgutachten vom 8.8.1997 beläuft sich der Verkaufswert des Hausgrundstückes auf 675.000,– DM.

Die seitens des Klägers gegenüber Frau … im Beschwerdeverfahren zu erstattenden Kosten wurden zunächst auf 8.834,53 DM und sodann durch Beschluß des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21.7.1998 auf 10.233,85 DM festgesetzt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers berechnete diesem zunächst 8.442,61 DM sowie mit Kostennote vom 30.7.1998 – auf deren Inhalt (Bl. 146 f d.A.) Bezug genommen wird – weitere 1.539,45 DM für die Vertretung im Beschwerdeverfahren. Gerichtskosten entstanden in jenem Verfahren in Höhe von 280,– DM. Für die Beurkundung des Testamentes vom 2.8.1990 hatte der Beklagte 946,20 DM berechnet, welche von dem Kläger allein beglichen worden waren.

Mit Schreiben vom 31.7.1997 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 15.8.1997 zur Zahlung von insgesamt 298.645,26 DM auf.

Mit seiner Klage hat der Kläger in erster Instanz zunächst Ersatz des Nachlaßwertes abzüglich fiktiver Erbschaftssteuer in Höhe von 60.916,– DM zuzüglich Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 17.557,14 DM sowie der Kosten für die Beurkundung des Testamentes – insgesamt 238.740,64 DM – sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten für etwaige weitere ...

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