Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbsverstoß durch Übernahme eines Telefoneintrags in die Rubrik eines Branchenverzeichnisses
Leitsatz (amtlich)
Ordnet der Verlag eines Branchenverzeichnisses einen Telefoneintrag in eine bestimmte Rubrik ein und entsteht dadurch ein irreführender Brancheneintrag, ist der Verlag hierfür grundsätzlich wettbewerbsrechtlich nicht verantwortlich, da hierin in der Regel keine geschäftliche Handlung unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Absatzes gesehen werden kann. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Verlag in Kenntnis der falschen Einordnung die Rubrizierung fortsetzt (im Streitfall bejaht).
Normenkette
UWG § 2 Nr. 3, § 5
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.03.2014; Aktenzeichen 2-3 O 364/13) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.3.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
A. Die Parteien streiten über einen irreführenden Telefonbucheintrag.
Die Beklagte ist Herausgeberin von Telefonbüchern, u.a. der Ausgabe "..." für Stadt1 und Umgebung. Im Juni 2008 war dort die Zeugin Z1 mit einem kostenfreien Standardeintrag in der Rubrik "Ärzteverzeichnis" unter "Homöopathie" verzeichnet. Der Eintrag lautete: "Z1 A Dipl. Med. Päd ...". Die Zeugin ist keine Ärztin, sondern Heilpraktikerin. Der Titel "Dipl. Med. Päd." betrifft einen in der DDR erworbenen nichtärztlichen Studienabschluss. Der Eintrag in der Rubrik "Ärzteverzeichnis" erfolgte dadurch, dass ein von der B. GmbH routinemäßig übermittelter Datensatz vom EDV-System der Beklagten automatisch zugeordnet wurde. Eine Praxis für Homöopathie kann zulässigerweise sowohl von Ärzten als auch von Heilpraktikern betrieben werden. Der fragliche Eintrag in der Rubrik "Ärzteverzeichnis" war noch im Telefonbuch "... 2012/2013" enthalten.
Die Klägerin hat behauptet, die Zeugin Z1 habe im Jahr 2008 telefonisch und schriftlich den Mitarbeiter Herrn Z2 von der Beklagten aufgefordert, den fehlerhaften Telefonbucheintrag zu löschen. Der Zeuge Z2 habe am 23.7.2008 in einem Telefonat mit der Ärztekammer X zugegeben, dass die Beklagte den fraglichen Eintrag versehentlich in das Ärzteverzeichnis aufgenommen habe und Löschung in Aussicht gestellt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Eintrag in das Ärzteverzeichnis aufzunehmen sowie die vorgerichtlichen Auslagen der Klägerin zu erstatten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, sie habe erstmals aufgrund der Abmahnung der Klägers von 29.10.2012 Kenntnis darüber erlangt, dass die Zeugin Z1 keine Ärztin ist und einen entsprechenden Eintrag unter der Rubrik "Homöopathie" auch nicht wünscht.
Das LG hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Eintrag "Z1 A Dipl. Med. Päd" in der Rubrik "Homöopathie" in das Ärzteverzeichnis des Telefonbuchs "..." für Stadt1 und Umgebung aufzunehmen. Außerdem hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 219,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.11.2012 zu zahlen.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Im Berufungsrechtzug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils vom 27.3.2014 die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 18.6.2015 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z3 und Z2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.8.2015 sowie auf die schriftliche Aussage vom 8.8.2015 Bezug genommen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Aufnahme des streitgegenständlichen Eintrags in das Ärzteverzeichnis des örtlichen Telefonbuchs aus §§ 3, 5 I S. 2 Nr. 3, 8 I, III Nr. 2 UWG zu.
1. In der Zuordnung des Eintrags in die Rubrik "Ärzteverzeichnis" liegt - jedenfalls ab dem Jahr 2009 - eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 I Nr. 1 UWG. Darunter ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss zu verstehen, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
a) Eine geschäftliche Handlung kann nicht unter dem Gesichtspunkt angenommen werden, dass die Beklagte mit den Telefonbucheinträgen ihr ei...