Leitsatz (amtlich)
Rückabwicklung von verbundenem Darlehens- und Kraftfahrzeugkaufvertrag
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 06.08.2019; Aktenzeichen 1 O 29/19) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6.8.2019, Az.: 1 O 29/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 20.103,76 EUR zu zahlen.
1. c) Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.100,51 EUR freizustellen.
3. Es wird festgestellt, dass sich der Klageantrag zu 1. (Anspruch auf Rückzahlung der bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen) in Höhe von 17.855,00 EUR) und der Klageantrag zu 3. (Feststellung, dass der Beklagten seit dem 1.5.2018 keine Zins- und Tilgungsleistungen auf das Darlehen Nr. ... mehr zustehen) in der Hauptsache erledigt haben.
Die Kläger werden auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Marke1 Modell1, FIN: ... in Höhe von 12.500,00 EUR zu leisten.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen und werden die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.
Das angefochtene Urteil soweit es bestätigt worden ist und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 65.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages und eines Kraftfahrzeugkaufvertrages.
Die Kläger schlossen im September 2015 mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag zur teilweisen Finanzierung eines Pkw Marke1. Verkäuferin war die Autohaus X GmbH. Auf den Darlehensvertrag wird Bezug genommen (Anlage K1). Die Beklagte zahlte den Darlehensbetrag an die Verkäuferin aus. Mit Schreiben vom 1.5.2018 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung (Anlage K3), was die Beklagte zurückwies (Anlage K4).
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, sie hätten noch im Jahr 2018 von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen können. Ihnen seien die erforderlichen Vertragsdokumente nicht zur Verfügung gestellt worden. Zudem hätten sie nicht alle Pflichtangaben vollständig erhalten.
Mit der Klage habe sie die Rückerstattung der bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen (18.556,69 EUR) Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, Rückgewähr der nach dem Widerruf gezahlten 970,00 EUR, die Feststellung, dass der Beklagten seit dem 1.5.2018 keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zustehen, die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat hilfsweise widerklagend die Feststellung verlangt, dass die Kläger Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu leisten haben.
Wie die Beklagte mit nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom 30.7.2019 vorgetragen hat, haben die Kläger das Fahrzeug an die Y zum Preis von 17.855,00 EUR verkauft. Die Käuferin bezahlte auf Anweisung der Kläger am 18.7.2019 die Restforderung der Beklagten aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 17.193,76 EUR.
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Der Klageantrag auf Feststellung, dass der Beklagten seit dem 1.5.2018 keine Zins- und Tilgungsleistungen auf das Darlehen mehr zustehen (Klageantrag zu 3.), sei zulässig und begründet. Die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht abgelaufen gewesen, denn die Beklagte habe den Klägern jedenfalls noch nicht alle erforderlichen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt. Die Erteilung von Pflichtangaben in den vorvertraglichen Europäischen Standardinformationen (nachfolgend ESI) sei unerheblich. In dem Darlehensvertrag fehle es an einem klaren und prägnanten Verweis auf die einschlägigen spezifischen Abschnitte in den ESI. Dafür sei nicht ausreichend, dass die Kläger mit ihrer Unterschrift den Erhalt der ESI bestätigt haben, auch nicht mit dem Zusatz "der zu diesem Vertrag dazugehörigen Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite". Dass die Informationen zu dem Vertrag gehörten, solle nicht bedeuten, dass sie Vertragsbestandteil seien. Es sei daher nicht ausreichend, dass etwa die Pflichtangaben betreffend den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten lediglich in den ESI, nicht aber in dem Darlehensvertrag enthalten seien. Die Angabe im Darlehensvertrag, dass der K...