Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Entschädigungsanspruch aus der Teilkaskoversicherung, wenn der Schaden nicht durch den Zusammenstoß mit dem Wild, sondern durch ein Ausweichmanöver entsteht
Normenkette
AKB § 12 Nr. 1 Abs. 1; VVG §§ 62-63
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/23 O 386/00) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 20.390,14 Euro (entspricht 39.879,64 DM).
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 534 ZPO a.F. abgesehen.
Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, denn das LG hat die Klage aus zutreffenden Gründen, denen der Senat folgt, abgewiesen.
Dem Kläger steht aus der bestehenden Teilkaskoversicherung kein Anspruch auf Entschädigung zu, denn er hat den ihm als der darlegungs- und beweispflichtigen Partei obliegenden Nachweis nicht führen können, dass der Schaden an seinem Fahrzeug durch den Zusammenstoß mit Haarwild verursacht worden ist (§ 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. b AKB). Hierfür reicht es nicht aus, dass es zwischen dem in Bewegung befindlichen Fahrzeug und dem Fuchs, der zum Haarwild i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG zählt, zu einer Berührung gekommen ist (vgl. OLG Frankfurt v. 7.3.1994 – 13 U 90/83, VersR 1985, 851). Erforderlich ist vielmehr, dass der Schaden durch den Zusammenstoß mit dem Haarwild verursacht worden ist (vgl. OLG Frankfurt v. 7.3.1994 – 13 U 90/83, VersR 1985, 851). Diese Kausalität wäre, da der Schaden durch Schleudern gegen einen Baum eingetreten ist, nur gegeben, wenn das Schleudern auf den Zusammenprall mit Haarwild zurückzuführen wäre. Hierfür hat der Kläger jedoch keinen geeigneten Beweis angetreten, insbesondere kann er sich nicht eines Anscheinsbeweises bedienen, denn es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, dass eine Kollision mit einem Jungfuchs geeignet ist, einen Pkw von der Straße abkommen zu lassen (vgl. OLG Karlsruhe r+s 1993, 450). Ein vom Kläger beantragter Ortstermin kann keine Aufklärung über die Ursache des Schleuderns schaffen, ein unfallanalytisches Gutachten war mangels Darlegung geeigneter Anknüpfungstatsachen nicht einzuholen und auch der unfallaufnehmende Polizeibeamte Sch. ist nicht im Stande, Aufschluss über die Unfallursache zu geben, sondern kann allenfalls Vermutungen anstellen, wie er dies in der Neuigkeitsmeldung dahin getan hat, dass er nach Spurenlage den Unfall auf nicht angepasste Geschwindigkeit im Kurvenbereich bzw. ein durchgeführtes Ausweichmanöver zurückführt.
Soweit der Kläger bestreitet, dem Jungfuchs ausgewichen zu sein und die Klageforderung auf Rettungspflicht gem. §§ 62, 63 VVG stützt, bleibt die Berufung ebenfalls ohne Erfolg. Zwar setzt die Rettungspflicht nicht voraus, dass der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, es genügt Vorerstreckung auf den Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht (vgl. BGH v. 20.2.1991 – IV ZR 202/90, BGHZ 113, 359 = MDR 1991, 1042), doch ist bei einem die Straße querenden Jungfuchs ein Ausweichen objektiv nicht geboten. Dies ist für niederes Haarwiaald wie Hasen und Kaninchen klar zu verneinen (vgl. BGH v. 18.12.1996 – IV ZR 321/95, MDR 1997, 348 = VersR 1997, 351; OLG Karlsruhe r+s 1993, 450), ebenso auch für einen Dachs (vgl. OLG Frankfurt zfs 1995, 342) und ist für einen Jungfuchs ebenfalls abzulehnen, weil durch eine Kollision mit solchen Tieren allenfalls geringe Schäden am Fahrzeug zu besorgen sind, die in keinem Verhältnis zu den durch Richtungsänderung – besonders im Kurvenbereich – in Kauf genommenen schweren Unfallschäden stehen. Aus diesem Grunde schließt sich der Senat der allgemeinen Auffassung an, dass bei Kleintieren ein Ausweichmanöver weder objektiv geboten noch nach § 62 VVG gefordert oder gedeckt ist (vgl. OLG Karlsruhe r+s 1993, 450; OLG Frankfurt zfs 1995, 342), weshalb die Berufung mit den Nebenfolgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO zurückzuweisen war.
Diehl, Dr. Deichmann, Koester
Fundstellen
Haufe-Index 1111314 |
NWB 2002, 3838 |
NVersZ 2002, 316 |
OLGR Frankfurt 2002, 137 |