Normenkette
BGB §§ 651g, 651m, 823; AGBG § 9
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-19 O 116/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 21.12.2001 – 2-19 O 116/01 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen bzw. Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend. Die Parteien streiten um den Ausschluss der Ansprüche wegen Versäumung der Anmeldefrist bzw. um Verjährung nach § 651g Abs. 2 BGB, und zwar auch in Bezug auf deliktische Ansprüche.
Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann über ein Reisebüro bei der Beklagten eine Pauschalreise nach M. vom 3. bis zum 17.6.2000 für insgesamt 4.204 DM (Bl. 83; 11/49 d.A.). Die Reiseanmeldung (Bl. 83 d.A.) enthielt außerdem den von der Klägerin gesondert unterschriebenen Hinweis auf die Reisebedingungen der Beklagten. Diese „Reise- und Zahlungsbedingungen” bestimmen unter Abschn. 10 zu Nr. 10.7., die sich an Regelungen über Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung ausschließt (Bl.47 d.A.):
„Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns ggü. geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn sie an der Einhaltung der Frist ohne ihr Verschulden gehindert waren.”
Am letzten Urlaubstag (17.6.2000) stürzte die Klägerin in der Wartehalle des Hotels von der obersten Stufe einer dort befindlichen Marmortreppe hinunter und verletzte sich erheblich.
Am 25.8.2000 beauftragte die Klägerin ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Dieser meldete mit Schreiben vom 28.8.2000 bei der Beklagten Schadensersatzansprüche an (Bl. 18–20 d.A.).
Mit Schreiben vom 4.9.2001 (Bl. 21 d.A.) lehnte die Beklagte Forderungen ab, teilte jedoch auch mit, dass sie das Schreiben der Klägerin an ihre Haftpflichtversicherung weitergeleitet habe. Diese wiederum lehnte mit Schreiben vom 29.9.2002 ebenfalls Ansprüche der Klägerin ab (Bl. 22 d.A.).
Wegen des Unfalls verlangt die Klägerin Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich ihres von einer Versicherung nicht übernommenen materiellen Schadens sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 DM.
Die Klägerin hat behauptet, ihr habe kein Katalog mit den Reisebedingungen der Beklagten zur Verfügung gestanden. Die Unterschrift in der Anmeldung sei als Routinevorgang verlangt worden. Auch die Reisebestätigung habe die Reise- und Zahlungsbedingungen nicht im Einzelnen aufgeführt. Ihre Ansprüche seien deshalb nicht verfristet. Angesichts der Schwere ihrer Verletzungen sei ihr nicht zumutbar gewesen, ihre Ansprüche vor Ende August 2002 anzumelden. Auch über die kurze Verjährungsfrist sei sie nicht belehrt worden.
Zum Unfall selbst hat sie vorgetragen, dass Ursache die ungenügende Sicherung der wegen des hochglänzenden Marmors rutschigen Hoteltreppe gewesen sei. Der angebrachte Rutschstopp habe die Sturzgefahr sogar noch erhöht.
Die Beklagte hat die Ansprüche der Klägerin wegen Versäumung der Monatsfrist als verwirkt, i.Ü. als verjährt angesehen. Bei der Buchung der Reise im Reisebüro habe ein Katalog mit den Reisebedingungen vorgelegen; nach diesem Katalog sei die Reise gebucht worden. Die Verletzungen der Klägerin hätten eine rechtzeitige Anspruchsanmeldung nicht gehindert. Im Übrigen habe sie keine Verkehrssicherungspflicht verletzt; die Klägerin sei aus eigener Unachtsamkeit gestürzt.
Das LG hat über das Vorhandenseins eines Katalogs bei der Buchung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N.M., der Reisebüromitarbeiterin, und B.A., des Ehemannes der Klägerin (Bl. 100–102 d.A.).
Danach hat das LG die Klage abgewiesen, weil ein Schadensersatzanspruch nach § 651 f. BGB wegen Fristversäumnis ausgeschlossen und zudem auch verjährt sei. Das gelte aufgrund der wirksam vereinbarten Reisebedingungen auch für deliktische Ansprüche. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 104–115 d.A.).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Ansprüche, soweit sie deliktischer Art sind, weiterverfolgt.
Sie rügt fehlerhafte Rechtsanwendung durch das LG. Rechtsirrig habe dieses angenommen, dass sie mit deliktischen Ansprüchen ausgeschlossen sei. Der Haftungsausschluss in den Reisebedingungen der Beklagten sei weder wirksam vereinbart, noch halte er einer Inhaltskontrolle stand. Eine analoge Anwendung von § 651g Abs. 1 B...