Leitsatz (amtlich)
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reisevertrags, nach der die Geltendmachung aller Ansprüche, auch solcher aus unerlaubter Handlung, nach Ablauf einer einmonatigen Frist grundsätzlich ausgeschlossen ist, verstößt gegen § 9 AGBG a.F. (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) und ist deswegen unwirksam.
Normenkette
BGB § 651g; AGBG § 9 a.F.
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das am 23.1.2003 verkündete Urteil des 16. Zivilsenats des OLG Frankfurt aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die beklagte Reiseveranstalterin auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin buchte am 24.1.2000 für sich und ihren Ehemann über ein Reisebüro bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mallorca für die Zeit v. 3. bis 17.6.2000. Die Reiseanmeldung enthielt einen von der Klägerin gesondert unterschriebenen Hinweis auf die Reisebedingungen der Beklagten. Diese "Reise- und Zahlungsbedingungen" befassen sich in Abschnitt 10, der mit "Haftung, Verjährung" überschrieben ist, unter Nr. 10.6 mit Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung. Nr. 10.7 lautet sodann:
"Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren."
Am letzten Urlaubstag, dem 17.6.2000, stürzte die Klägerin in der Halle ihres Urlaubshotels von der obersten Stufe einer Marmortreppe und verletzte sich.
Mit Schreiben v. 28.8.2000 meldete der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt bei der Beklagten Schadensersatzansprüche an.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtlichen materiellen Schaden, den sie auf Grund des Unfallereignisses erlitten hat, soweit dieser nicht durch eine Versicherung übernommen worden ist, sowie ein Schmerzensgeld.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 651g BGB wegen Fristversäumnis ausgeschlossen und zudem auch verjährt sei. Das gelte nach den wirksam vereinbarten Reisebedingungen auch für deliktische Ansprüche.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin nur noch deliktische Ansprüche geltend gemacht. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die deliktischen Ansprüche im Umfang ihrer Klage weiter. Die Beklagte tritt dem entgegen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe mit der Anmeldung ihrer Ansprüche durch das Anwaltsschreiben v. 28.8.2000 nicht die hierfür vereinbarte Monatsfrist eingehalten. Diese gelte nicht nur für reisevertragliche Ansprüche; sie sei durch die inhaltsgleiche Klausel in Nr. 10.7 der "Reise- und Zahlungsbedingungen" der Beklagten auch für deliktische Ansprüche rechtswirksam vereinbart worden.
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.
I. 1. Die Parteien streiten nicht darüber, dass die Klausel in dem üblichen Katalogmaterial der Beklagten enthalten war, das nicht nur in dem Bezirk des Berufungsgerichts verwendet worden ist. Der Senat kann die Klausel daher frei auslegen (st.Rspr., vgl. BGHZ 22, 109 [112]; BGH v. 12.5.1980 - VII ZR 158/79, BGHZ 77, 116 = MDR 1980, 837; v. 19.9.1986 - V ZR 72/85, BGHZ 98, 256 [258] = MDR 1987, 130 m.w.N.).
Auch bei der gebotenen engen Auslegung von Verzichts- und Ausschlussklauseln ist der Klausel mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sie sich auf sämtliche, nicht nur auf reisevertragliche Ansprüche bezieht. Zu Recht haben das LG und ihm folgend das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass sich die "Reise- und Zahlungsbedingungen" im vorhergehenden Absatz unter 10.6 ausdrücklich mit Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung befassen und die Haftung für solche Ansprüche der Höhe nach begrenzen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Daran schließt sich unmittelbar die Klausel der Nr. 10.7 an, die sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf "sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche" bezieht. Dass damit nicht nur die reisevertraglichen, sondern auch die unmittelbar zuvor ausdrücklich erörterten deliktischen Ansprüche umfasst sein sollten, konnte danach für den Reisekunden nicht zweifelhaft sein. Nicht entscheidend ist es, ob nach der Gliederungssystematik die Klauseln der Nr. 10.6 und 10.7 als gleichgeordnet anzusehen sind. Für den Adressaten wird aus dem Zusammenhang erkennbar, dass Nr. 10 sich mit der Haftung der Beklagten aus allen rechtlichen Gesichtspunkten, ausdrücklich auch mit solchen aus unerlaubter Handlung, befasst. Wenn sodann von "sämtlichen in Betracht kommenden Ansprüchen" die Rede ist, bezieht sich dies danach auf alle zuvor abgehandelten Anspruchsgrundlagen. Es gibt keinen einleuchtenden Grund, warum sich diese Klausel nach dem Verständnis des Reisekunden nur auf die reisevertraglichen Schadensersatzansprüche beziehen sollte. Es mag sein, dass ein rechtsunkundiger Reisekunde nicht ohne weiteres bei "sämtlichen" Ansprüchen auch an solche aus unerlaubter Handlung denkt. Er wird jedoch durch die in Nr. 10.6 enthaltene Regelung auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung hingewiesen. Auch wenn er danach zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen differenziert, so drängt sich für ihn mangels entgegenstehender Anhaltspunkte, die hier nicht ersichtlich sind, auf, dass mit den in Nr. 10.7 genannten "sämtlichen in Betracht kommenden Ansprüchen" auch die zuvor ausdrücklich abgehandelten aus unerlaubter Handlung gemeint sind.
Die Entscheidungen des VIII. Zivilsenats des BGH (BGH, Urt. v. 7.2.1979 - VIII ZR 305/77, NJW 1979, 2148 [2149]) und des VI. Zivilsenats des BGH (BGH, Urt. v. 12.3.1985 - VI ZR 182/83, VersR 1985, 595 [596]) stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Danach ist auch der Ausschluss deliktischer Ansprüche im Rechtsverkehr mit Nichtkaufleuten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich möglich, wenn er in diesen eindeutig vorgesehen ist. Dies ist hier der Fall.
2. Die Klausel scheitert auch nicht an § 5 AGBG a.F.. Das AGB-Gesetz ist auf den Vertrag der Parteien anwendbar, weil dieser vor dem 1.1.2002 geschlossen worden ist (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB). Nach § 5 AGBG a.F. gehen Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Solche Zweifel bestehen hier jedoch nicht. Die Formulierung ist nicht zweifelhaft, da sich aus ihr selbst wie auch aus dem Zusammenhang ergibt, dass auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung umfasst sein sollen.
3. Die Klausel verstößt auch nicht gegen § 651l BGB in der vor dem 1.1.2002 gültigen Fassung. Danach kann von den Vorschriften der §§ 651a bis 651k BGB a.F. nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden; diese sind zwingendes Recht. Auf andere als reisevertragliche Ansprüche ist § 651l BGB a.F. nicht unmittelbar anwendbar (BGH v. 25.2.1988 - VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298 [302] = MDR 1988, 573; Staudinger/Schwerdtner, BGB, 12. Aufl., § 651g Rz. 5, 21; Erman/Seiler, BGB, 9. Aufl., § 651g Rz. 1; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rz. R 101; Soergel/H. W. Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651g Rz. 6; Staudinger/J. Eckert, BGB, Neubearb. 2003, § 651g Rz. 25; Führich, Reiserecht, 3. Aufl., Rz. 360; Seyderhelm, Reiserecht, BGB, § 651g Rz. 7; Tonner, Der Reisevertrag, 4. Aufl., BGB, § 651g Rz. 18). In seiner Entscheidung v. 12.3.1987 (BGH v. 12.3.1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 158 [184] = MDR 1987, 661) hat der VII. Zivilsenat des BGH nicht entschieden, dass der damalige § 651k BGB a.F. und spätere § 651l BGB a.F. auch auf Ansprüche aus Delikt anzuwenden sei. Dort wird lediglich ausgeführt, dass die in Rede stehende Klausel, wonach sich der Reiseveranstalter von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freigezeichnet habe, nicht nur gem. § 651k BGB unwirksam sei, soweit sie die gesetzliche Ermächtigungsgrenze überschreite, ihre Unwirksamkeit sich vielmehr insgesamt aber auch aus § 11 Nr. 7 AGBG ergebe. In seiner Entscheidung v. 25.2.1988 (BGH v. 25.2.1988 - VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298 [302] = MDR 1988, 573) hat der VII. Zivilsenat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Ansprüche aus dem Reisevertrag und diejenigen aus unerlaubter Handlung grundsätzlich selbstständig zu bewerten sind und insb. in diesem Fall die kurze Verjährungsfrist des Reisevertragsrechts nicht für unerlaubte Handlungen gilt, die dem Reisenden auf der Reise zugefügt wurden.
II. Die Ausdehnung der Ausschlussfrist des § 651g BGB a.F. auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters widerspricht jedoch, jedenfalls in dem Umfang, in dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dies vorsehen, § 9 AGBG a.F. und ist deshalb unwirksam.
In der Festlegung einer allgemein nicht bestehenden Ausschlussfrist liegt eine Benachteiligung des Reisenden (Soergel/H. W. Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651g Rz. 6, der die Klausel ansonsten für wirksam hält, weil die Benachteiligung nicht unangemessen sei).
Diese Benachteiligung ist unangemessen. Es gibt dafür keinen ausreichenden nach Treu und Glauben zu berücksichtigenden Grund. Ein solcher Grund wird, soweit derartige Klauseln für zulässig erachtet werden, darin gesehen, dass damit dem gesetzgeberischen Ziel des § 651g BGB a.F. gedient werde, eine schnelle Klärung der Ansprüche des Reisekunden zu erreichen (Soergel/H. W. Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651g Rz. 6; Erman/Seiler, BGB, 9. Aufl., § 651g Rz. 1; Staudinger/J. Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651g Rz. 25; Führich, Reiserecht, 3. Aufl., Rz. 360).
§ 651g BGB a.F. bezieht sich auf Ansprüche nach §§ 651c bis 651 f BGB a.F.. Die Ausschlussfrist trägt dem Umstand Rechnung, dass der Reiseveranstalter i.d.R. nach einem längeren Zeitraum Schwierigkeiten haben wird, die Berechtigung von Mängelrügen festzustellen. Dass er dies rechtzeitig prüfen kann, dient auch den Interessen des Reisenden (vgl. Begr. d. Regierungsentwurfs BT-Drucks. 8/786, 32 zu § 21; Bericht d. Rechtsausschusses BT-Drucks. 8/2343, 11 zu § 651g). Die Ausschlussfrist ist vor dem Hintergrund der bei vertraglichen Ansprüchen bestehenden Regeln über die Darlegungs- und Beweislast zu sehen, die in weitem Umfang von Beweiserleichterungen für den Geschädigten, der gegen seinen Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend machen will, geprägt ist. § 651g BGB a.F. bezieht sich zudem auf Reisemängel nach § 651c BGB, d.h. typischerweise auf Mängel, die etwa die Beförderung, die Unterkunft und Verpflegung oder die Organisation betreffen, und die daraus resultierenden Gewährleistungsansprüche des Reisenden. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es angemessen ist, auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die mit dem Reisemangel zusammenhängen und auf Schadensersatz wegen Verletzung des Eigentums zielen, eine den § 651g BGB a.F. nachgebildete Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzusehen und auch solche Ansprüche auszuschließen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Reise geltend gemacht werden. Dies könnte insb. gelten, wenn das durch § 823 BGB geschützte Integritätsinteresse mit dem durch die Gewährleistungsansprüche geschützten Äquivalenzinteresse deckungsgleich ist (so für eine einheitliche Verjährungsregelung BGH, Beschl. v. 16.2.1993 - VI ZR 252/92, NJW-RR 1993, 793). In solchen Fällen mag eine uneinheitliche Abwicklung, je nachdem, aus welcher Anspruchsgrundlage der Reisekunde vorgeht, der gewollten raschen Klärung widersprechen. Es mag dann wie bei vertraglichen Ansprüchen auch im Interesse des Reisekunden liegen, dass die Klärung seiner Ansprüche zeitnah und rasch erfolgt.
Von der von der Beklagten verwendeten Klausel sind jedoch auch Fälle umfasst, in denen die in der Ausschlussfrist liegende Benachteiligung des Reisenden unangemessen und nach Treu und Glauben nicht allein zum Zwecke einer schnelleren Klärung des Sachverhalts hinzunehmen ist. Die Folgen unerlaubter Handlungen können einerseits, insb. bei Personenschäden, erheblich über die üblichen Reisemangelschäden hinausgehen (so auch BGH v. 12.3.1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 158 [182] = MDR 1987, 661). Andererseits stehen die Interessen beider Parteien an rascher Aufklärung nicht in gleichem Maße wie bei den Reisemängeln im Vordergrund. Denn die Anspruchsvoraussetzungen, namentlich das Verschulden des Reiseveranstalters, hat bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung der Reisekunde darzulegen und zu beweisen, grundsätzlich ohne dass ihm Beweiserleichterungen zugute kommen. Er trägt die Gefahr, dass dies durch Zeitablauf erschwert wird. Schon dadurch wird den Interessen des Reiseveranstalters Rechnung getragen. Ein zusätzlicher Schutz durch eine Ausschlussfrist ist in solchen Fällen nicht aus den § 651g BGB a.F. zu Grunde liegenden Erwägungen gerechtfertigt (Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rz. R 101; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rz. 598). Allein die Bindung an den Reiseveranstalter durch den Reisevertrag ist kein ausreichender Grund, den Reisenden schlechterzustellen als solche Personen, die sonst wegen einer erlittenen Körperverletzung gegen einen Schädiger deliktische Ansprüche geltend machen. Ein solcher Grund ist auch nicht darin zu sehen, dass der Reiseveranstalter ggf. gegen den Leistungsträger Regressansprüche stellen will und deshalb für ihn die baldige Kenntnis von eventuell an ihn gestellten Ansprüchen von Bedeutung ist. Denn anders als im Rahmen seiner vertraglichen Haftung kann er sich im Rahmen von § 831 BGB von seiner Haftung für Drittverschulden entlasten.
Da eine geltungserhaltende Reduktion auf den erlaubten Inhalt der Klausel nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht in Betracht kommt (BGH v. 20.1.1983 - VII ZR 105/81, BGHZ 86, 284 [297] = MDR 1983, 480; v. 17.5.1991 - V ZR 140/90, BGHZ 114, 338 [342] = MDR 1991, 1038; v. 4.11.1992 - VIII ZR 235/91, BGHZ 120, 108 [122] = MDR 1993, 120 jeweils m.w.N.), ist die Klausel insgesamt unwirksam.
III. Ein eventueller Anspruch der Klägerin aus unerlaubter Handlung ist auch nicht verjährt, denn auch nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verjähren Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung und Tötung in drei Jahren (Nr. 10.9).
Das Berufungsgericht wird daher Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung vorliegen.
Fundstellen
Haufe-Index 1213408 |
DB 2004, 2693 |
NJW 2004, 2965 |
NWB 2004, 1974 |
BGHR 2004, 1535 |
JurBüro 2005, 51 |
ZAP 2004, 1336 |
DAR 2004, 646 |
MDR 2004, 1344 |
RRa 2004, 215 |
VersR 2004, 1324 |
RÜ 2004, 649 |
ZGS 2004, 244 |
LL 2004, 800 |
LMK 2005, 4 |