Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung: Voraussetzungen für Übergangsleistungen
Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 16.11.2018; Aktenzeichen 2 O 692/16) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16.11.2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Unfallversicherung.
Die Klägerin unterhält bei dem A (im Folgenden Versicherungsverein) einen Vertrag über eine allgemeine Unfallversicherung. Ausweislich der von der Beklagten stammenden Beitragsrechnung vom 17.09.2013 betrug die Übergangsleistung mit Dynamik 10.850,00 EUR. Als Risikoträger war in der Beitragsrechnung der Versicherungsverein (Bd. I Bl. 32-33 d.A.) benannt.
Zum Unfallzeitpunkt lagen dem Vertrag die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung des Versicherungsvereins (im Folgenden AUB 2000) mit Stand 01.01.2002 bzw. 01.01.2006 (Bd. I Bl. 15-20 d.A.) zu Grunde.
Die Klägerin war vor dem Unfall vormittags beruflich als Bürokraft in einer Fahrschule, die Dienstag-, Donnerstag- und Samstagvormittag von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet war, tätig. Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit durchzuführenden Arbeiten wird auf Ziffer II. 1. des Senatsbeschlusses vom 06.09.2019 (Bd. II, Bl. 143-145 d.A.) Bezug genommen.
Außerberuflich war die Klägerin vor dem Unfall insbesondere mit der Führung des Haushalts, der Betreuung der beiden Pflegekinder sowie der Pflege der beiden Hunde der Familie betraut. Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin insoweit erbrachten Arbeiten wird auf Ziffer II. 2. des Senatsbeschlusses vom 06.09.2019 (Bd. II, Bl. 143-145 d.A.) Bezug genommen. Darüber hinaus ging die Klägerin bis zu ihrem Unfall dreimal pro Woche zum Paartanz und zweimal pro Woche zum Zumba. An einem Abend pro Woche fand entweder ein Kinobesuch oder ein Besuch bei Freunden statt. Am Wochenende unternahm die Klägerin Motorradfahrten oder andere Ausflüge.
Am 07.06.2014 wurde der Klägerin als Motorradfahrerin von einem PKW die Vorfahrt genommen und sie stürzte. Bei diesem Sturz erlitt sie einen komplexen Knie-Binnenschaden rechts mit Ruptur des Außenbandes und des vorderen und hinteren Kreuzbandes sowie eine Prellung des Schambeins mit ausgedehntem Hämatom, eine Prellung der linken Mittelhand und Prellungen beider Sprunggelenke. Im Rahmen einer am 20.06.2014 erfolgten Operation wurde eine vordere Kreuzbandplastik, eine Refixation des Außenbandes sowie Eingriffe am Knorpel vorgenommen. Das hintere Kreuzband wurde nicht operativ versorgt, sondern eine PCL-Schiene angelegt. Diese trug die Klägerin bis zum 23.09.2014, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob und in welchem Umfang das Bewegungsausmaß sowie die Belastungsfähigkeit beschränkt war.
Im Anschluss erhielt die Klägerin eine weitere Orthese, die sie bis Ende November 2014 trug. Während dieser Zeit war die Klägerin auf Gehstützen angewiesen, wobei die Belastung kontinuierlich gesteigert werden sollte. Anfang Dezember 2014 war der Klägerin eine Fortbewegung auch ohne Gehstützen möglich. Am 02.12.2014 fand eine ärztliche Belastungsprobe statt (vgl. Befundbericht vom 02.12.2014 - Bd. II, Bl. 17 d.A. und Arztbericht vom 16.12.2014).
Jedenfalls bis zum 30.9.2014 war die Klägerin zu mehr als 50% invalide im Sinne der Ziffer 2.2.1 AUB 2000, bis einschließlich 11.1.2015 war sie arbeitsunfähig krankgeschrieben. Im Anschluss daran erfolgte eine Wiedereingliederung.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Zahlung der Überleistung gemäß Ziffer 2.2.1 der AUB 2000 in Höhe von 10.850,00 EUR nebst Verzugszinsen sowie Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Prozesszinsen. Zur Stützung ihres Klagebegehrens hat die Klägerin behauptet, sie habe während des Tragens der PCL-Schiene bis zum 23.09.2014 ihr Bein nicht belasten dürfen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie quasi ein Pflegefall gewesen, habe nicht Treppensteigen und nicht alleine für ihre Körperpflege sorgen können. Haushaltstätigkeiten seien ihr bis einschließlich Anfang Februar 2015 nicht möglich gewesen. Gleiches gelte für die Freizeitaktivitäten.
Das Landgericht hat aufgrund Beweisbeschluss vom 28.12.2016 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 04.04.2017, das Ergänzungsgutachten vom 26.07.2017 und die Erläuterung des Sachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2018 (Bd. II, Bl. 1-8 d.A.) Bezug genommen. Zudem ist die Klägerin informatorisch angehört worden (Bd. II, Bl. 1-8 d.A.).
Mit dem angefochtenen Urteil der 2. Zivilkammer vom 16.11.2018, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts und der zuletzt gestellten Anträge gemäß § 540 Abs. 1 S...