Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Billigkeit von Stationsnutzungsentgelten der Deutschen Bahn nach dem Stationspreissystem (SPS) 05
Normenkette
BGB § 315; AEG § 14; EIBV § 21; EGRL 14/2001 Art. 7
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.03.2011; Aktenzeichen 3-4 O 108/10) |
BGH (Aktenzeichen KZR 19/13) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 17.3.2011 -. 3-04 O 108/10, wird zurückgewiesen.
Die Beklage hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist ein Eisenbahnunternehmen, das Stationen und Bahnhöfe der Beklagten benutzt. Mit der Klage begehrt sie Rückzahlung ihrer Auffassung nach zu Unrecht gezahlter Stationsnutzungsentgelte für den Zeitraum Juni bis Oktober 2006 i.H.v. insgesamt 53.136,54 EUR, weil sie meint, lediglich die nach dem früheren Stationspreissystem der Beklagten geltenden Entgelte zu schulden, nicht aber diejenigen, die sich aus dem ab 1.1.2005 anwendbaren neuen Stationspreissystem (SPS) 05 ergeben
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs in vollem Umfang stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, eine wirksame Vereinbarung der Parteien über die Nutzung der Stationen im Jahr 2006 liege nicht vor. Vertragsgrundlage sei der Rahmenvertrag vom 10./14.12.01 i.V.m. den ABP 06 der Beklagten. Danach seien die Parteien gehalten gewesen, jährlich eine Vereinbarung (auch) hinsichtlich der Nutzung der Eisenbahninfrastrukturen zu treffen. Eine Einigung über das SPS 05 sei nicht zustande gekommen; dieses sei auch nicht unmittelbar kraft Gesetzes anwendbar. Die Stationspreisliste 06 mit dem SPS 05 sei auch nicht gem § 3 des Rahmenvertrages wirksam einbezogen, weil die darin enthaltene Preisanpassungsklausel gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoße.
Da die Preisänderungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners der Beklagten unwirksam sei, komme es nicht darauf an, ob die Beklagte ein ihr eingeräumtes Bestimmungsrecht gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen ausgeübt habe, ob die Preisbestimmungen der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 5 AEG nichtig seien oder ob Ansprüche nach den §§ 19, 20 GWB bestünden.
Die Klägerin habe nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung des überzahlten Betrages von 53.136,54 EUR. Die entsprechende Berechnung der Klägerin sei hinreichend substantiiert und von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden.
Die Beklagte könne sich auch nicht auf einen höheren objektiven Wert der Gegenleistung berufen. Der Wert der Gegenleistung ergebe sich aus den vereinbarten Stationspreisen 99. Die von der Beklagten festgesetzten Preise könnten nicht die Vermutung der Üblichkeit für sich in Anspruch nehmen.
Gegen das ihr am 22.3.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.4.2011 einen Dienstag nach Ostern Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 27.5.2011 begründet.
Mit der Berufung rügt die Beklagte eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das LG. Tatsächlich sei ein Stationsnutzungsvertrag unter Einbeziehung des SPS 05 zustande gekommen.
Das Schreiben der Klägerin vom 6.12.2004 könne nur dahingehend verstanden werden, dass das geforderte Entgelt auf Billigkeit und Kartellrechtskonformität überprüft werden solle. Mit diesem Schreiben habe die Klägerin einer Vertragsänderung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zugestimmt. Im Übrigen sei durch die Inanspruchnahme der Infrastrukturleistungen konkludent ein Vertrag über die Preisliste 2006 zustande gekommen.
Eine AGB-Kontrolle finde im Hinblick auf § 307 BGB nicht statt, weil es sich bei der Preisbestimmung um die Vereinbarung der Hauptleistungspflicht handele. Da jedes Jahr ein neuer Stationsnutzungsvertrag abgeschlossen werde, werde auch die Hauptleistungspflicht jedes Jahr neu vereinbart. Damit liege eine Preisbestimmung und keine Preisnebenbestimmung vor. Zumindest werde die Klägerin nicht unangemessen benachteiligt. Die Angemessenheit der Entgelte würde durch das Regulierungsverfahren nach §§ 14 ff. AEG überprüft; die Nutzer könnten selbst nach § 14f Abs. 2 AEG ein Überprüfungsverfahren anstrengen. Im Übrigen setze die Regelung des Rahmenvertrages lediglich die gesetzlichen Vorgaben der § 14 Abs. 5 AEG um, nämlich die Veröffentlichung einer Stationspreisliste jeweils zum Fahrplanwechsel.
§ 307 BGB sei im Übrigen durch §§ 14 ff. AEG ausgeschlossen. Dies zeige sich daran, dass die Bundesnetzagentur verbindlich...