Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung und Verwirkung von Testamentsvollstreckervergütung
Normenkette
BGB §§ 214, 242, 1922, 2221
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.09.2022; Aktenzeichen 2-27 O 307/21) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 2.9.2022 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Kläger zu Händen der unter ihnen bestehenden Erbengemeinschaft nach dem am XX.XX.2020 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt1 verstorbenen X 15.527,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 5.3.2022 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2 wird in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am XX.XX.2008 in Stadt2/USA verstorbenen Y, geboren am XX.XX.1902, verurteilt, die Zwangsvollstreckung in den in Deutschland belegenen Nachlass wegen der o.g. Forderung einschließlich etwaiger Kostenerstattungsansprüche der Kläger zu dulden.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 4/5 und die Beklagten 1/5 zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde, sind vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger und die Beklagte zu 1 können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund der Urteile vollstreckbaren Beträge, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Beklagte zu 2 kann die Vollstreckung wegen der Duldungsverpflichtung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 EUR, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 77.264,95 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger verlangen als Erben von der Beklagten zu 1 Zahlung restlicher Testamentsvollstreckervergütung i.H.v. 77.264,95 EUR und vom Beklagten zu 2 Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der erhobenen Ansprüche.
Der Vater der Kläger, Rechtsanwalt und Notar X (im Folgenden auch: Erblasser), war Testamentsvollstrecker nach dem Tod des in den USA wohnhaften und dort am XX.XX.2008 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen Y (im Folgenden auch: US-Erblasser). Das Testament bezog sich ausschließlich auf dessen in Deutschland bezogene Immobilien. Die ebenfalls in den USA wohnhafte Beklagte zu 1 ist insoweit als Vorerbin eingesetzt. Der Beklagte zu 2 ist Ersatztestamentsvollstrecker, nachdem der Erblasser am XX.XX.2020 verstorben war.
Nach dem Testament sollte der Testamentsvollstrecker den Immobiliennachlass im Rahmen der auf die Dauer von 25 Jahre angeordneten Testamentsvollstreckung verwalten. Der Testamentsvollstrecker sollte über die Immobilie nur verfügen, wenn dies durch zwingende wirtschaftliche Erfordernisse geboten war.
Im Jahr 2010 stellte der Erblasser Rechnung (Bl. 169 d.A.), mit der er unter Bezugnahme auf die "Neue Rheinische Tabelle" des Deutschen Notarvereins eine "Grundvergütung" von 2,5 % des mit 1.106.000 EUR angenommenen Nachlasswerts beanspruchte, mithin 32.903,50 EUR, die von der Beklagten zu 1 auch beglichen wurde.
Seine jährliche Verwaltertätigkeit rechnete der Erblasser nicht ab, obwohl er in der Korrespondenz nach dem Erbfall auf eine derartige Vergütung hingewiesen hatte.
Nach dem Tod des Erblassers haben die Kläger durch den Kläger zu 2 gegenüber der Beklagten zu 1 Rechnung über jährliche Testamentsvollstreckervergütungen für die Jahre 2009 bis 2020 i.H.v. insgesamt 86.758,52 EUR gestellt (Bl. 153 d.A.).
Die Kläger haben gemeint, die Beklagte zu 1 habe dem Erblasser zwar nicht die von diesem erhobene Grundvergütung, wohl aber eine jährliche Verwaltungsvergütung geschuldet, die erst zum Ende der Testamentsvollstreckung fällig geworden sei. Zudem schulde sie einen halben Vergütungsgrundbetrag, da der Erblasser Aktivitäten im Zusammenhang mit der ab 2019 beabsichtigten Veräußerung der Immobilie entfaltet habe. Die ihrer Ansicht nach zu Unrecht vereinnahmte Grundvergütung haben die Kläger mit den jährlichen Verwaltungsgebühren, beginnend mit den Rechnungsbeträgen ab 2009 (Bl. 12 d.A.) "verrechnet".
Mit ihrer Klage haben die Kläger demnach die Verwaltungsvergütung für die Jahre 2009 bis 2020 i.H.v. 2,5 % des jeweiligen Bruttonachlasswerts (insgesamt 86.758,52 EUR, s.o.) unter Anrechnung der Zahlung von 32.903,50 EUR und zusätzlich einen halben Vergütungsgrundbetrag für die Abwicklungsvollstreckung i.H.v. 23.409,94 EUR geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Für die Jahre 2008 bis 2017 seien die Ansprüche verjährt, für die Jahre 2018 bis zum Tod des Erblassers verwirkt. Eine Abwicklungsvergütung habe der Erblasser nicht beanspruchen können, da der Anspruch durch die bereits entrichtete Basisvergütung, die der E...