Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 1 O 225/02) |
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Kreuzbandoperation.
Bei einem Sportunfall erlitt die damals 39 Jahre alte Klägerin eine Kreuzbandruptur und eine Außenbandruptur des linken Kniegelenks. Sie begab sich in die Orthopädische Klinik O1, die organisatorisch und haftungsrechtlich der Beklagten zu 1. unterstellt ist. Der Beklagte zu 2. war dort als Assistenz- oder Oberarzt tätig. Er setzte der Klägerin am 28. 8. 2000 operativ ein neues Kreuzband ein (sog. Kreuzbandplastik).
Trotz intensiver Krankengymnastik und Lymphdrainage blieb das Knie in den nächsten sechs Monaten geschwollen und konnte nicht vollständig gestreckt werden. Der im März 2001 konsultierte Orthopäde Dr. X, O1, äußerte den Verdacht einer Fehlbohrung und riet der Klägerin nach einer Arthroskopie, sich in einer Fachklinik in O2 operieren zu lassen.
Die Klägerin strengte sodann ein Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht Wiesbaden (Az.: 93 H 62/01) an, in dessen Rahmen ein Gutachten des Orthopäden Dr. SV1 eingeholt wurde (Bl. 24 ff. d. BA). Dr. SV1 gelangte zu dem Ergebnis, dass der Austrittspunkt des oberen Endes des Kreuzbandtransplantates nicht korrekt gewählt sei. Deswegen rage das Befestigungsmaterial des Kreuzbandtransplantates (sog. Suturplate) in die Gelenkfläche unterhalb der Kniescheibe hinein und bilde dort einen ständigen Reibungspunkt bzw. Schmerzreiz (Bl. 18 des Gutachtens - Bl. 41 d. BA).
Bei der anschließenden arthroskopischen Operation in der Klinik in O2 wurde dieses Suturplate (auch genannt Endobutton) entfernt.
Die Klägerin ließ sich auch nach dieser Revisionsoperation krankengymnastisch behandeln und klagte über fortdauernde schmerzhafte Bewegungseinschränkungen des linken Knies, die sie vor allem bei ihrer beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester erheblich beeinträchtigten. Sie ließ sich im Juni 2004 in der ...klinik in O1 nochmals arthroskopisch operieren (Bl. 249/250 d. A.). Ihre fortwährenden Beschwerden hat die Klägerin auf die vermeidbare Fehlpositionierung des Kreuzbandimplantates zurückgeführt.
Die Beklagten haben zwar eingeräumt, dass der femorale Bohrkanal nicht optimal gelungen sei, weswegen es zu den von Dr. SV1 vorgefundenen Berührungen zwischen der Rückseite der Kniescheibe und dem Suturplate (Endobutton) gekommen sei. Diese Unregelmäßigkeit sei aber durch die Revisionsoperation in O2 beseitigt worden. Die danach von der Klägerin beklagten Beschwerden seien nicht auf einen Fehler des Beklagten zu 2. bei der Operation zurückzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30.11.2004 (Bl. 273/282 d. A.) verwiesen.
Das Landgericht hat ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen Dr. SV1 eingeholt, das von ihm auch mündlich erläutert worden ist. Es hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- € sowie Schadensersatz in Höhe von 1.510,89 € zu zahlen. Der Beklagte zu 2. habe einen Behandlungsfehler begangen, indem er den Bohrkanal durch den Oberschenkelknochen falsch gesetzt habe, wodurch das zur Befestigung des Kreuzbandes eingebrachte Suturplate/Endobutton im Gleitlager der Kniescheibe geendet habe. Der Klägerin seien hierdurch bis zur Revisionsoperation im September 2001 Beschwerden entstanden, die - mit geringfügigen zeitlichen Abstrichen - ein Schmerzensgeld in dieser Höhe rechtfertigen würden. Darüber hinaus habe die Klägerin nachweisen können, dass ihr fehlgeschlagene Aufwendungen für die Krankengymnastik, Arztbesuche und Massage während dieses Zeitraums in Höhe von 1.510,89 € entstanden seien. Die weitergehende Schmerzensgeldforderung der Klägerin (insgesamt 10.000,-- €) sowie der Feststellungsantrag seien unbegründet, weil die später noch aufgetretenen Beschwerden auf einer schicksalshaften Erweiterungen der Bohrkanäle beruhten. Dabei hat sich das Landgericht auf die Aussagen des Sachverständigen Dr. SV1 gestützt.
Die Klägerin hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie wirft dem Landgericht unzureichende Tatsachenaufklärung vor. Das Landgericht habe sich nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. SV1 stützen dürfen. Dieser habe nicht schlüssig erklärt, wie es innerhalb kurzer Zeit ohne eine Fehllage des Bohrkanals zu der hier erheblichen Erweiterung der Bohrkanäle habe kommen können. Die Klägerin verweist auf ein zwischenzeitlich von der Krankenversicherung eingeholtes fachorthopädisches Gutachten von Herrn Prof. Dr. SV2, das ihr erst im November 2004 zugänglich gemacht worden sei. Darin werden die Erweiterungen der Bohrkanäle auf die Fehllage des Transplantates zurückgeführt. Dadurch habe sich das Implantat gelockert und aufgerieben, was es instabil gemacht habe. Auch die nachfolgenden Eingriffe hätten diese Nachteile nicht beseitigen können, so dass nun eine erneute Operation n...