Entscheidungsstichwort (Thema)
Inanspruchnahme der Hausratversicherung nach Raubüberfall in der eigenen Wohnung
Leitsatz (amtlich)
Auch für eine Entwendung durch Raub oder räuberische Erpressung gemäß § 5 Abs. 2 Alt. b VHB gelten die Beweiserleichterungen zum Beweismaß, so dass es genügt, wenn der Versicherungsnehmer dessen äußeres Bild nachweist. Offen bleibt, inwieweit die Beweiserleichterung auch für das Vorhandensein und Abhandenkommen der versicherten Sachen gilt.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.12.2014; Aktenzeichen 2-8 O 136/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das am 22.12.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-08 O 136/12, werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten bedingungsgemäße Leistungen aus einer Hausratsversicherung wegen einer von ihm behaupteten räuberischen Erpressung.
Der als Beruf1 tätige Kläger war im Jahr 2011 gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau Eigentümer des Anwesens in der Straße1 in Stadt1. Nach der Trennung beabsichtigten die Eheleute den Verkauf des Hauses. Die Ehefrau befand sich seit Anfang 2011 in Land1.
Die Parteien waren über eine Hausratversicherung miteinander verbunden.
Im November 2010 beantragte der Kläger eine Erweiterung des Versicherungsumfangs für Bargeld und Schmuck (BI. 39 d. A.). Die Beklagte stellte daraufhin den Nachtrag vom 24.11.2010 aus, wonach der Hausrat zum Wiederbeschaffungspreis im Zeitpunkt des Versicherungsfalls mit einer Summe von insgesamt 390.000,00 EUR versichert wurde. Zusätzlich wurde die Entschädigungsgrenze für die in einem Wertschutzschrank aufbewahrten Wertsachen auf 221.000,00 EUR festgelegt und Einzelwerte für eine Herrenarmbanduhr Marke1 in Höhe von 8.000,00 EUR, eine Herrenarmbanduhr Marke2 in Höhe von 8.000,00 EUR und ein Herrenamulett Massivgold mit Diamanten in Höhe von 8.000,00 EUR festgelegt (BI. 12 ff. d. A.). Es war ein Selbstbehalt von 1.000,00 EUR vereinbart. Die seitens der Beklagten geforderten Sicherungsmaßnahmen (Anschaffung eines ordnungsgemäß gesicherten Wertschutzschranks sowie Anbringung von Sicherungen an Lichtschächten und Gittern und von Zusatzschlössern an Terrassen- und Verandatüren) nahm der Kläger vor. Ebenso fertigte er Lichtbilder von den Wertgegenständen an, nachdem der Versicherungsvertreter ihm dies angeraten hatte.
Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Hausratsversicherung (VHB), Fassung 2010 X Optimal zugrunde (BI. 21-34 und BI. 221 f. d. A.; im Folgenden "VHB").
Der Kläger verkaufte am ...2011 ein Fahrzeug der Marke Automarke1 und erhielt den Kaufpreis in Höhe von 27.600,00 EUR in bar.
Am Abend des ...2011 meldete der Kläger der Polizeistation Stadt1 einen Überfall in seinem Haus, bei dem er unter Vorhalt einer Waffe zum Öffnen des im Keller befindlichen Safes genötigt worden sei. Er erstattete Strafanzeige.
Als Raubgut gab er an: 18 kg Silberbarren (Wert 12.600,- EUR), 6,5 kg Gold (ca. 200.000,- EUR), ein goldenes Amulett mit Steinen besetzt (Wert 8.000,- EUR), eine Marke2-Uhr (8.000,- EUR), eine Marke1 Modell ... (8.200,- EUR), eine Goldmünzsammlung (ca. 5.000,- EUR) und Bargeld in Höhe von 27.600,- EUR.
Noch am selben Abend erfolgte eine erste polizeiliche Vernehmung des Klägers (Bl. 7 ff. d. Ermittlungsakte), in der er Angaben zum behaupteten Tathergang tätigte. Weitere umfangreiche polizeiliche Vernehmungen erfolgten unter dem 09.02.2011 (Bl. 48 ff. d. Ermittlungsakte) und unter dem 20.05.2011 (Bl. 310 ff. d. Ermittlungsakte). Die Staatsanwaltschaft Stadt2 stellte das gegen einen Herrn A geführte Ermittlungsverfahren (...) im August 2011 mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
Außerdem meldete der Kläger der Beklagten einen Versicherungsfall.
In einem Gespräch mit dem Schadensregulierer B der Beklagten am 10.02.2011, über das eine Verhandlungsniederschrift erstellt wurde (Bl. 94 f. d. A.) gab der Kläger an, dass sich außer der am Arm getragenen Marke1-Uhr das gesamte Raubgut in dem Tresor im Keller befunden habe. Das Bargeld stamme aus einem Autoverkauf vom 01.02.2011. Das Gold habe er erst im Laufe der Jahre gesammelt, zunächst in Form von Schmuck. 2007 und 2008 habe er das Schmuckgold einschmelzen lassen zu Barrengold. Dies sei über einen Herrn C geschehen.
Anfang Mai 2011 forderte der Kläger von der Beklagten unter Fristsetzung eine Abschlagszahlung (BI. 44 d. A.).
Da die Beklagte trotz nochmaliger Aufforderung mit anwaltlichem Schreiben des Klägers vom 08.09.2011 (Bl. 47 f. d. A.) lediglich bereit war, für die entwendete Marke1 U...