Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässige Veröffentlichung von Lichtbildnissen im Rahmen von Presseberichterstattung
Normenkette
BGB §§ 823, 1004; GG Art. 1-2; KUG § 23
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.09.2020; Aktenzeichen 2-03 O 197/19) |
Tenor
PKH-Antrag für die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH mit Beschluss vom 14.6.2022 - VI ZA 2/22 zurückgewiesen.
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2020, Az. 2-03 O 197/19, teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 60.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung sowie um Abmahnkosten.
Gegenstand des Rechtsstreits sind vier Bilder und eine Äußerung, die in einem von der Beklagten am XX.XX.2018 in der Printausgabe der A-Zeitung unter der Überschrift "Gericht verbietet Bilder von G20-Plünderin" veröffentlichten Artikel enthalten sind. Die vier Bilder zeigen die Klägerin vor einem im Zuge der G20-Krawalle in Stadt1 geplünderten Drogeriemarkt. Das Verhalten der Klägerin ist mit in die Bilder eingefügten Texten wie folgt beschrieben: "Die Frau (r.) nähert sich der zerstörten Drogerie...bückt sich am Eingang... sie dreht sich um...und geht mit vollen Händen weg". Der Bericht befasst sich damit, dass die Beklagte diese Fotos von den G20-Ausschreitungen in Stadt1 so nicht mehr zeigen dürfe, weil die Frau gegen die Veröffentlichung geklagt habe. Die Richter hätten ihr Recht gegeben, weil die Bilder das Persönlichkeitsrecht der Frau verletzten, weil auf ihnen allenfalls ein "Diebstahl geringwertiger Sachen" erkennbar sei. Weiter heißt es "A zeigt die Fotos dennoch, ohne die Personen zu verfremden - weil die Abbildung von Straftaten, gerade im Zusammenhang mit schweren Krawallen, Plünderungen und Landfriedensbruch bei einem so wichtigen Ereignis wie dem G20-Gipfel, zum Auftrag der Presse gehört."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Zu ergänzen ist, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. September 2020 (VI ZR 445/19) die vorangegangene Bildberichterstattung, die die Vorinstanzen untersagt hatten, für zulässig erachtet hat.
Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der Bildnisse und der oben zitierten Äußerung in vollem Umfang und auf Erstattung der Abmahnkosten teilweise stattgegeben.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei auf den Bildnissen hinreichend erkennbar. Die Veröffentlichung der Bildnisse im Zusammenhang mit den angegriffenen Äußerungen greife rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Zwar stellten die Bildnisse solche der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dar; die Abbildung der Bildnisse greife jedoch unter Berücksichtigung des in § 23 Abs. 2 KUG besonders verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie aller Umstände des Einzelfalls unzulässig in die berechtigten Interessen der Klägerin ein.
Auch die angegriffene Äußerung greife im Gesamtkontext mit den gezeigten Bildnissen unzulässig in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. In der Äußerung werde die erkennbare Klägerin erneut als Täterin oder Mittäterin von schweren Krawallen, Plünderungen und Landfriedensbruch dargestellt, obwohl ihr allenfalls eine geringe Straftat vorzuwerfen sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Sie macht eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung geltend. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin vor dem geplünderten Drogeriemarkt liegende Waren an sich genommen und mit diesen Waren den Ort verlassen habe.
Die Abwägung des Landgerichts zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten im Rahmen der Untersagung der Bildnisveröffentlichung sei rechtsfehlerhaft.
Das Gericht verkenne den Anlass der Bildberichterstattung. Anlass und Gegenstand der Bildberichterstattung seien entgegen der Annahme des Landgerichts nicht die G20-Proteste selbst, sondern die Entscheidung des Landgerichts vom 14. Dezember 2017 über den ersten G20-Artikel gewesen, was im Übrigen das Landgericht nachfolgend zugestehe. Die Beklagte weist darauf hin, dass der Bundesgerichtshof inzwischen die Hauptsacheklage in Bezug auf die vermeintlichen Unterlassungsansprüche der Klägerin gegen die erste Berichterstattung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen und sie, die Beklagte, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt hat.
Die Berichterstattung werfe der Klägerin ausschließlich die Handlungen vor, die auf den vier Bildnissen zu sehen und darunter beschrieben seien. Dass die Beklagte die Kläg...