Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlungsanspruch des Fondsanlegers wegen ohne rechtlichen Grund auf ein Darlehen erbrachter Leistungen Leistungen; Nutzungszinsen
Normenkette
BGB §§ 812, 818; HGB §§ 128, 130
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.08.2006) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 17.8.2006 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 92.098,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom 31.7.1998 bis 30.4.2000 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bis 31.12.2001 nach § 1 DÜG) ab 1.5.2000 sowie Anwaltskosten i.H.v. 1.259,12 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen wurde.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:
Von denen der ersten Instanz die Kläger 21 % und die Beklagte 79 %; von denen der Berufung und der Revision die Kläger 3 % und die Beklagte 97 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Den Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger machen Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit einer von der beklagten Bank finanzierten Fondsbeteiligung - HAT-Gewerbefonds 43, Büro- und Geschäftshaus "X" GbR - geltend. Sie berufen sich darauf, dass die Zahlungen, die sie auf die streitbefangenen Darlehensverträge erbrachte hätten, ohne rechtlichen Grund erfolgt seien.
Mit der Klage haben die Kläger zunächst Zug um Zug gegen Übertragung ihres Geschäftsanteils die Rückzahlung aller von ihnen im Zusammenhang mit dem Fondsbeitritt erbrachten Leistungen verlangt, die Feststellung begehrt, dass die Beklagte mit der Rücknahme ihrer Fondsanteile in Annahmeverzug sei, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gefordert. Nach teilweiser Rücknahme der Klage - noch in der ersten Instanz bzw. mit der Berufung - verlangen sie noch die Rückzahlung der nach ihrer Behauptung in der Zeit von 1994 bis 1997 aus Eigenmitteln auf das Darlehen erbrachten Zahlungen (5.794,86 EUR) sowie des Ablösebetrages i.H.v. 92.098,03 EUR, abzgl. der nach ihrer Behauptung erhaltenen Mietausschüttungen i.H.v. 3.258,73 EUR (Zahlungsantrag insgesamt: 5.794,86 + 92.098,03 - 3.258,73 = 94.634,16 EUR) sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 1.434,16 EUR.
Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des bisherigen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des Revisionsurteils vom 21.4.2009 (Bl. V-53 ff. d.A.) verwiesen.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 17.8.2006 abgewiesen.
Die Berufung hat der Senat mit Urteil vom 9.4.2008 (Bl. 703 ff. d.A.) mit der Begründung zurückgewiesen, den Klägern stehe der geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht zu, da sie ihre Zahlungen mit Rechtsgrund erbracht hätten. Zwar ergebe sich ein Rechtsgrund nicht aus den streitbefangenen Darlehensverträgen, weil die Beklagte diese nicht mit den Anlegern als Darlehensnehmern, sondern mit der Fondsgesellschaft geschlossen habe. Rechtsgrund für die Leistungen der Klägerin an die Beklagte sei jedoch ihre Haftung als Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gem. § 128 HGB analog.
Wegen der weiteren Begründung wird auf das Berufungsurteil verwiesen.
In der Revision hat der BGH dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Das Berufungsgericht habe einen Bereicherungsanspruch der Kläger aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB zu Unrecht schon dem Grunde nach verneint. Zutreffend sei zwar, dass die streitbefangenen Darlehensverträge nicht mit den Klägern, sondern der Fondsgesellschaft abgeschlossen worden sei. Anders als das Berufungsgericht annehme, bestehe aber nach der gesamten vertraglichen Konstruktion auch keine persönliche Haftung der Kläger für die Darlehensverbindlichkeit als Gesellschafter der Fondsgesellschaft nach § 128 HGB analog. Die Kläger seien vielmehr lediglich Treugeber-Gesellschafter, die - anders als unmittelbare Gesellschafter - keine persönliche Außenhaftung für Gesellschaftsschulden analog §§ 128, 130 HGB treffe.
Das Berufungsurteil stelle sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
So richte sich der Rückzahlungsanspruch nicht gegen die Fondsgesellschaft und die Beklagte könne sich auch nicht auf die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche berufen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Sondertilgung von 92.098,03 EUR fehle es bereits an Vortrag der Beklagten zu den V...