Leitsatz (amtlich)

Bei einer Gruppenreise ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die einzelnen Reisenden Vertragspartner des Reiseveranstalters werden und nur diese aus dem Reisevertrag berechtigt und verpflichtet werden. Etwas anderes gilt nur für Familienangehörige des Buchenden.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.07.2003; Aktenzeichen 2-22 O 122/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 11.7.2003 - 2-22 O 122/03 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist als Reiseveranstalterin tätig.

Der Beklagte buchte - nach seinem Vortrag - bei einem Reisebüro für eine Reisegruppe aus zahlreichen Personen, zu der auch er und seine Ehefrau gehörten, eine gemeinsame Flugreise nach O1 (Russland) mit Hotelaufenthalt für die Zeit vom 14. bis zum 16.6.2002. Diese Buchung übermittelte - nach dem Vortrag der Klägerin - ein ihr bekannter Herr X an sie weiter. Mit einem an die Fax-Nummer - der Klägerin gerichteten, Herrn X namentlich nennenden Faxschreiben vom 2.4.2002 (Bl. 70 d.A.) meldete der Beklagte weitere Teilnehmer. Mit Schreiben vom 5.4.2002 (Bl. 69 d.A.) teilte die Klägerin dem Beklagten die Vorlage der Flugtickets mit und machte ihm weitere Angebote, auch bezüglich eines Hotels. Mit einem ebenfalls an die Fax-Adresse der Klägerin gerichteten und ebenfalls Herrn X namentlich nennenden Faxschreiben vom 11.4.2002 (Bl. 7, 34 d.A.) gab der Beklagte bekannt, dass 12 Doppelzimmer und 3 Einzelzimmer benötigt würden, das Hotel Y akzeptiert werde und ein Ehepaar keinen Flug benötige. Die Beklagte besorgte sodann die Flugtickets und die Unterkunft.

Schließlich wurden dem Beklagten in seinen Kanzleiräumen die Reiseunterlagen übergeben gegen Aushändigung - wie nunmehr unstreitig ist - eines auf den 16.6.2002 datierten Schecks über 10.000 Euro (Bl. 67, 179 d.A.).

Mit Faxschreiben vom 13.6.2002 (Bl. 36 d.A.) wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass bisher keine ausreichende Bezahlung erfolgt sei und sie deshalb beabsichtige, die Zimmerreservierung zu stornieren. Darauf teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13.6.2002 (Bl. 8, 125, 178 d.A.) unter Bezugnahme auf vorausgegangene telefonische Erörterungen mit, dass er "dafür Sorge tragen werde, dass die offenen Rechnungen gezahlt" würden. Gleichzeitig wies der Beklagte darauf hin, dass er "nach wie vor" davon ausgehe, dass "zwischen Ihnen und mir keine rechtlichen Verbindungen" bestünden, er aber "gleichwohl daran interessiert" sei, dass "die Dinge ordnungsgemäß erledigt" würden.

Die Reise wurde durchgeführt. Die Parteien streiten um die Zahlung des restlichen Reisepreises.

Wegen des weiteren Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG vom 11.7.2003 (Bl. 89-91 d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat der Klage stattgegeben, weil es den Beklagten als alleinigen Vertragspartner der Klägerin angesehen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 91-93 d.A.).

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Er rügt, rechtsfehlerhaft habe das LG angenommen, dass er Vertragspartner der Klägerin gewesen sei; zudem hätte es dazu den Zeugen X vernehmen müssen. Die geführte Korrespondenz sei für einen Vertragsschluss zwischen den Parteien ungeeignet. Im Übrigen habe er mit dem Reisebüro geringere Reisekosten, nämlich Flugkosten von 680 DM pro Person und Hotelkosten von 200 DM pro Person und Nacht vereinbart. Außerdem habe Herr X von dem Reisebüro den Erhalt des Reisepreises auf seiner Rechnung vom 17.4.2002 quittiert (Bl. 128 d.A.). Darüber hinaus habe die Klägerin mit zwei Schecks weitere 15.000 Euro erhalten, die auf dem Privatkonto des Zeugen Y eingelöst worden seien.

Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere habe der Beklagte auf ihr Faxschreiben vom 13.6.2002 hin angerufen, mit rechtlichen Schritten gedroht und erklärt, dass er selbst die Zahlung vornehmen werde und dass er eine entsprechende Zusage schriftlich hereingeben werde. Bei der Übergabe der Tickets habe der Beklagte erklärt, dass die gesamte Zahlung des Reisepreises über ihn abgewickelt werde und an die einzelnen Reiseteilnehmer keine Rechnungen geschickt werden sollten (Beweis: Zeuge Z; Bl. 176, 177, 229 d.A.). Im Vertrauen auf den Anwaltsberuf des Beklagten seien sämtliche Unterlagen übergeben worden. Daraus folge eine eigene Zahlungsverpflichtung des Beklagten durch Schuldbeitritt. Letztlich habe de...

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