Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.01.2022; Aktenzeichen 2-04 O 186/21) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.1.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-04 O 186/21 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 34.362,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht Erstattungsansprüche als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter aus ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten wegen Behandlungskosten geltend.
Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, die im Auftrag des Bundeseisenbahnvermögens gegenüber ihren Mitgliedern Fürsorgepflichten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen und bei Maßnahmen der Früherkennung von Krankheiten erfüllt (Krankenkasse1, im Folgenden "Krankenkasse1"). Die Beklagte gewährt ihren Mitgliedern Zuschüsse nach Satzung und Tarif.
Die Mutter des Klägers, A, war bis zu ihrem Tod Mitglied der Beklagten. Sie hatte den Kläger bevollmächtigt, für sie Erstattungsanträge bei der Beklagten zu stellen, und dies auch gegenüber der Beklagten angezeigt. Die Mutter des Klägers verstarb am XX.XX.2021. Der Kläger ist ihr Erbe.
Der Mitgliedschaft der Erblasserin in der Krankenkasse1 lagen die Satzungsbestimmungen der Beklagten zu Grunde.
In § 30 der Satzung heißt es auszugsweise:
"2- Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. (...) Für den Antrag sind ein vorgeschriebener Vordruck, den die Krankenkasse1 unentgeltlich abgibt, oder von der Krankenkasse1 freigegebene elektronische Antragsverfahren zu verwenden.
(...)
5- Dem Vordruck "Erstattungsantrag" sind alle Belege beizufügen. Zweitschriften sind grundsätzlich ausreichend; auf Rezeptkopien muss ein Originalstempel der abgebenden Apotheke angebracht sein.
Bei der Nutzung von der Krankenkasse1 freigegebener Antragsverfahren sind alle Images (Abbilder) der Belege zu übermitteln, bei Rezepten muss der Originalstempel der abgebenden Apotheke erkennbar sein.
(...)"
(Auf Anlage B6, Bl. 67 d. A. wird im Übrigen verwiesen.)
Teil der Bestimmungen, die zwischen der Erblasserin und der Beklagten zur Anwendung kamen, war auch das "Informationsblatt zum Stellen von Erstattungsanträgen" (auf B2, Bl. 39 f. d. A. wird verwiesen).
Zwischen dem Kläger beziehungsweise seiner Mutter und der Beklagten wurden in der Vergangenheit bereits (Gerichts-)Verfahren zu (früheren) Erstattungsanträgen geführt, wobei auch über den fristgerechten Zugang der vom Kläger für seine Mutter postalisch eingereichten Erstattungsanträge gestritten wurde.
Der Kläger reichte deshalb im Namen seiner Mutter folgende Erstattungsanträge unter Verwendung eines Antragsformulars der Beklagten jeweils per E-Mail mit PDF-Anhang an die EMail Adresse "(...).de" und per Fax an die Betriebsleitung Stadt1 ein:
· am 7. Januar 2020
o Erstattungsantrag vom 28. Februar 2019 über 3.048,35 EUR,
o Erstattungsantrag 20. März 2019 über 7.250,20 EUR,
o Erstattungsantrag 25. März 2019 über 2.035,22 EUR,
o Erstattungsantrag 24. Mai 2019 über 4.625,33 EUR,
o Erstattungsantrag 13. August 2019 über 2.510,37 EUR,
o Erstattungsantrag 28. September 2019 über 3.848,72 EUR,
o Erstattungsantrag 30. November 2019 über 1.805,35 EUR,
o Erstattungsantrag 31. Dezember 2019 über 2.660,59 EUR,
· am 10. März 2020
o Erstattungsantrag vom 10. März 2020 über 2.694,67 EUR,
· am 3. Juni 2020
o Erstattungsantrag vom 3. Juni 2020 über 3.568,00 EUR,
· am 3. Oktober 2020
o Erstattungsantrag vom 3. Oktober 2020 über 2.491,76 EUR,
· am 13. Februar 2021
o Erstattungsantrag vom 30. Dezember 2020 über 1.873,96 EUR,
o Erstattungsantrag vom 31. Dezember 2020 über 4.540,56 EUR.
Für die Beantwortung der Eingänge unter der E-Mail-Adresse "(...)" ist die Abteilung "Auskunft/Schriftverkehr" der Beklagten zuständig, die nicht mit der Bearbeitung von Erstattungsanträgen befasst ist.
Auf die eingereichten Erstattungsanträge teilte die Beklagte dem Kläger per E-Mail mit, dass die Einreichung der Erstattungsunterlagen per E-Mail oder Fax leider nicht zulässig sei. Zum Erstattungsantrag vom 10. März 2020 bat die Beklagte mit E-Mail vom 11. März 2020 neben der Mitteilung, dass die Übermittlung per E-Mail oder Fax nicht freigegeben sei, darum, die Unterlagen mit einem mit Originalunterschrift versehenen Vordruck "Erstattungsantrag" auf dem normalen Postweg an die zentrale Posteingangsstelle bei der Krankenkasse1 Bezirksleitung Stadt1 oder elektronisch über die App "Krankenkasse1 Erstattung" vorzulegen (auf Anlage B3, Bl. 42 d. A. wird verwiesen).
Das vom Kläger eingeleitete Beschwerdeverfahren hinsichtlich eines Teils der eingereichten Anträge wurde durch den Beschwerdeausschuss be...