Verfahrensgang
AG Groß-Gerau (Urteil vom 19.05.1998; Aktenzeichen 72 F 516/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 19.05.1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Groß-Gerau in seinem Ausspruch zum Zugewinnausgleich und zum nachehelichen Unterhalt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von Zugewinn wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab dem 27.10.1998 einen monatlichen Unterhalt von 564,04 DM zu zahlen, davon 194,04 DM Krankenvorsorgeunterhalt. Im übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel beider Parteien werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller 1/15 und die Antragsgegnerin 14/15. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil,
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Folgesache Unterhalt und Zugewinnausgleich. Der Ehemann (Antragsteller), geboren am 17.07.1939 und deutscher Staatsangehöriger, und die Ehefrau (Antragsgegnerin), geboren am 14.11.1950 und französische Staatsangehörige, haben am 29.04.1972 geheiratet. Aus der Ehe ist der am 01.07.1988 geborene Sohn Y., hervorgegangen. Seit 01.07.1994 leben die Parteien nach Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen Eigentumswohnung getrennt. Der Scheidungsantrag ist am 13.09.1995 rechtshängig geworden.
Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Teilanerkenntnis- und Schlußurteil vom 19.05.1998
Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Ehefrau hat die Zuerkennung weiteren nachehelichen Unterhalts und Abänderung der Umgangsregelung begehrt, der Ehemann Herabsetzung der Verpflichtung auf Zahlung nachehelichen Unterhalts und Zurückweisung des Antrags auf Zahlung von Zugewinnausgleich. Im Anhörungstermin vom 26.11.1998 haben die Parteien vor dem beauftragten Senatsvorsitzenden eine Vereinbarung über das Umgangsrecht des Vaters geschlossen, die der Senat durch Beschluß vom 02.12.1998 bestätigt hat
Die Antragsgegnerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich des Ausspruchs zum nachehelichen Unterhalt dahingehend abzuändern, daß der Antragsteller dazu verurteilt wird, ab dem 1. des auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monats über den titulierten Unterhalt von 1.000,00 DM bis 31.08.1998 und von 400,00 DM ab 01.09.1998 hinaus weiteren Unterhalt in Höhe von 160,00 DM bis 31.08.1998 und weiteren Unterhalt in Höhe von 760,00 DM ab 01.09.1998, insgesamt einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.160,00 DM, wovon 250,00 DM auf den Krankenvorsorgeunterhalt und 910,00 DM auf den Elementarunterhalt entfallen, zu zahlen.
Der Antragsteller beantragt,
die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen
sowie im Wege der Anschlußberufung
das Urteil des Amtsgerichts bezogen auf den Elementarunterhalt als Betreuungsunterhalt aufzuheben und den Antrag der Antragsgegnerin abzuweisen, soweit Verurteilung über den anerkannten Betrag in Höhe von 278,40 DM monatlich hinaus erfolgt ist, und
das Urteil des Amtsgerichts bezogen auf den Ausgleich des Zugewinns aufzuheben und den Antrag der Antragsgegnerin abzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anschlußberufung des Antragstellers zurückzuweisen.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden, haben jedoch jeweils nur teilweise Erfolg.
Unterhalt
Die Berufung der Antragsgegnerin hat nur geringen Erfolg, während die Berufung des Antragstellers unbegründet ist.
Soweit das Amtsgericht bereits Unterhalt für die Zeit vor Eintritt der Scheidung am 19.05.1998 Unterhalt zuerkannt und die Antragsgegnerin Anträge gestellt hat, ist dies gegenstandslos, da Streitgegenstand lediglich der nacheheliche Unterhalt ist und dieser auch ersichtlich nicht auf den Trennungsunterhalt erstreckt werden sollte.
Die Antragsgegnerin kann dem Grunde nach gemäß § 1570 BGB Unterhalt verlangen, solange von ihr wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes Y. eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Y. war bei Scheidung zehn Jahre alt und besucht seit Schuljahresbeginn das Gymnasium. Wie von der Ehefrau nicht in Frage gestellt, besteht nunmehr im Grundsatz eine ...