Entscheidungsstichwort (Thema)

Namensrechtverletzung durch Domainnamen; Wettbewerbsverhältnis zwischen Anlegeranwalt und Anlagegesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unterhält ein im Anlagerecht tätiger Rechtsanwalt einen Internetauftritt unter einem Domainnamen, der sich aus dem Namen einer Anlagegesellschaft sowie dem Zusatz "-schaden" zusammensetzt, um etwaigen Geschädigten seine Leistungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Anlagegesellschaft anzubieten, liegt darin grundsätzlich weder eine Verletzung des Namensrechts noch eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Anlagegesellschaft.

2. In dem unter Ziffer 1. genannten Fall besteht zwischen dem Anlageunternehmen und dem Rechtsanwalt auch kein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

 

Normenkette

UWG § 2; BGB § 12

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.08.2014; Aktenzeichen AZ: 2/3 O 33/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.01.2017; Aktenzeichen I ZR 217/15)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.8.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird - unter Einschluss der abgewiesenen Hilfsansprüche - auf EUR 22.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über einen Domain-Namen der Beklagten.

Die Klägerin ist ein im Jahr 2002 gegründetes Immobilien- und Beteiligungsunternehmen und nach eigenem Verständnis führende Anbieterin geschlossener Immobilienfonds in Deutschland. Die Beklagte ist eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Zur Bewerbung ihrer Tätigkeit und zur Akquise von Mandanten gibt sie im Internet Pressemeldungen heraus. Am 13.10.2013 ließ die Beklagte die Domain www.x-schaden.de registrieren. Jedenfalls bis zum 18.10.2013 war sie außerdem Inhaberin der Domain x- schaden. eu. Unter dieser Domain war am 14.10.2013 eine Pressemeldung mit der Überschrift "X Unternehmensgruppe - drohen den Anlegern der X Fonds Verluste?" erreichbar (Anlage LHR5). In dem Artikel werden die Geschäfte der Klägerin mit dem Geschäftsmodell der A Gruppe verglichen. Die Internetseite wurde von der B. gesellschaft mbH betrieben, zu deren Gesellschaftern die Beklagte gehört.

Die Klägerin hat eine einstweilige Verfügung vom 17.10.2013 erwirkt, mit der der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "x-schaden" untersagt wurde, insbesondere wenn dies innerhalb der Topleveldomain "x-schaden. de" geschieht und diese auf die Domain "x-schaden. eu" weitergeleitet wird, unter der die aus der Anlage LHR 5 ersichtlichen Inhalte öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26.11.2013 eine Abschlusserklärung abgegeben.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, Auskunft über den Verletzungsumfang sowie Erstattung der Abmahnkosten. Diese Ansprüche hat sie erstinstanzlich auf eine Verletzung ihres Namensrechts sowie ihres Persönlichkeitsrechts gestützt. Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt und nunmehr auch auf wettbewerbsrechtliche Grundlagen stützt (Verletzung des Sachlichkeitsgebots gemäß § 43b BRAO, irreführende und herabsetzende Werbung gem. §§ 4 Nr. 7, 4 Nr. 8, 5 UWG). Die Klägerin hat klargestellt, dass sie vorrangig aus ihrem Namensrecht und hilfsweise aus den übrigen Klagegründen vorgeht. Die Parteien wiederholen und vertiefen im Berufungsrechtszug ihr Vorbringen.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Frankfurt vom 14.08.2014, Az. 2-03 O 33/14:

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und/oder noch entstehen wird, dass die Beklagte die Bezeichnung "x-schaden" insbesondere innerhalb der Topleveldomain x-schaden. de benutzt hat und diese auf die Domain x-schaden. eu weitergeleitet hat, um dort die unter der aus der Anlage LHR 5 ersichtlichen Inhalte öffentlich zugänglich zu machen;

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die unter Ziffer 1. angeführten Handlungen begangen wurden und zwar unter Angabe des Zeitraums der Handlung und der Anzahl der Aufrufe der jeweiligen Webseiten, auf denen die aus der Anlage LHR 5 ersichtlichen Inhalte veröffentlicht wurden;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.531,90 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?