Normenkette

BGB §§ 812, 816 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Aktenzeichen 6 O 116/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.01.2009; Aktenzeichen IX ZR 237/07)

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) und nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung auf Zahlung von 72.207,56 EUR in Anspruch.

Die Insolvenzschuldnerin, ein Kommunikations- und Dienstleistungsunternehmen, erbrachte schwerpunktmäßig Telekommunikationsdienstleistungen und unterhielt in diesem Zusammenhang Geschäftsverbindungen sowohl zur Beklagten als auch zu der zum gleichen Konzernverbund gehörenden B GmbH. Die Anteile an der letztgenannten GmbH wurden zwischenzeitlich veräußert, die Gesellschaft firmiert nach Verschmelzung inzwischen als C GmbH (im Folgenden C).

Für die im Rahmen eines sog. Intercarriervertrags erbrachten Dienstleistungen erteilte die Insolvenzschuldnerin der B GmbH die Rechnung Nr. ... vom 31.8.2000 über insgesamt 141.225,72 DM (Anlage K 2, Bl. 20 d.A.). Die B GmbH erbrachte hierauf zwei Zahlungen an die Insolvenzschuldnerin, und zwar zunächst am 10.10.2000 (Datum der Gutschrift) eine Zahlung i.H.v. 141.225,72 DM und am 30.10.2000 eine weitere Zahlung i.H.v. 140.955,67 DM (Anlage K 3, Bl. 22 f. d.A.). Nachdem die Doppelzahlung bemerkt worden war, veranlasste die Insolvenzschuldnerin am 26.11.2000 die Überweisung eines Betrages i.H.v. 141.225,72 DM (= 72.207,56 EUR), allerdings erfolgte diese nicht an die B GmbH, sondern an die Beklagte. Der Überweisungsbeleg (Anlage K 4, Bl. 24 d.A.) bezeichnet ausdrücklich die Beklagte als Empfänger, in der Rubrik "Verwendungszweck" ist neben der Rechnungsnummer ... die Kundennummer der B GmbH sowie der Zusatz "Ihre Doppelzahlung zu ..." angegeben.

Durch Beschluss des AG Frankfurt/M. vom 29.6.2001 - Az. 810 IN 329/01 F- wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet, der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

In der Folgezeit beantragte die C GmbH am 31.8.2004 beim AG Hagen -Gesch.-Nr. 04-2147469-0-9 - gegen die Beklagte des vorliegenden Verfahrens den Erlass eines Mahnbescheides über 75.902,17 EUR unter Angabe des Anspruchsgrundes "unger. Bereicherung" (Anlage K 15, Bl. 71 f. d.A.); Zustellung des Mahnbescheides an die Beklagte erfolgte am 7.2.2005.

Darüber hinaus nahm die C GmbH den Kläger mit Schreiben vom 22.12.2004 (Anlage K 5, Bl. 25 f. d.A.) ebenfalls auf Rückzahlung des im Oktober 2000 überzahlten Betrages von 72.207,56 EUR in Anspruch und leitete am 23.12.2004 ein entsprechendes Mahnverfahren ein. Im Zuge des eröffneten Insolvenzverfahrens wurde die Forderung der C GmbH aufgrund entsprechender Anmeldung am 14.4.2005 zur Insolvenztabelle festgestellt.

In einem weiteren Verfahren der C GmbH gegen die Beklagte vor dem LG Hanau - 5 O 113/05 - schlossen die Parteien des dortigen Verfahrens am 22.9.2005 einen Vergleich (Bl. 79 bis 81 d.A.), wonach sich die Beklagte zur Zahlung von 100.000 EUR zzgl. Mehrwertsteuer an die C GmbH verpflichtete und mit dieser Zahlung auch alle Forderungen der C GmbH einschließlich der im Mahnverfahren des AG Hagen - 4-2147469-0-9 - geltend gemachten Forderung abgegolten sein sollten.

Der Kläger seinerseits hat die Beklagte mit dem am 23.12.2004 beantragten Mahnbescheid vom 18.1.2005 auf Zahlung der Klageforderung in Anspruch genommen. Im Zuge der sich anschließenden Korrespondenz hat die Beklagte den Erhalt der Zahlung in Zweifel gezogen und mit Schreiben vom 7.2.2006 (Anlage K 12, Bl. 36 d.A.) auf Verjährung hingewiesen; im Verfahren hat sie die Verjährungseinrede erhoben. Der Kläger sieht den geltend gemachten Anspruch nicht als verjährt an und behauptet, erstmals durch das Schreiben der Beklagtenseite vom 22.12.2004 Kenntnis davon erhalten zu haben, dass die Zahlung der Insolvenzschuldnerin versehentlich an die Beklagte erfolgt sei. Zu einer vorherigen Überprüfung der gesamten Buchhaltung habe wegen fehlender Anhaltspunkte für eine Fehlüberweisung kein Anlass bestanden. Im Übrigen ist der Kläger der Auffassung, der Prozessvergleich vom 22.9.2005 erfasse den Bereicherungsanspruch schon deshalb nicht, weil die Beklagte auf die gerichtliche Inanspruchnahme hin geltend gemacht habe, nicht der Bereicherungsschuldner zu sein. Dies finde seine Bestätigung auch darin, dass die C GmbH die Forderung zur Tabelle angemeldet habe. Im Übrigen belege der Vergleich auch keine Verrechnung höherwertige Forderungen der Beklagten, da die Beklagte sich zur Zahlung von 100.000 EUR verpflichtet habe. Gegenstand des Vergleichs sei lediglich gewesen, dass das Mahnverfahren nicht weiter betrieben werde.

Die Beklagte hat vorgetragen, ihr hätten gegen die C GmbH eigene Forderungen in übersteigender Höhe zugestanden. Mit diesen Forderungen habe sie gegenüber einer etwaigen Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung bereits im November/Dezember 2000 außergerichtlich die Aufrechnung erklärt, die C GmbH haben deshalb eine entsprechende Verrechnung vo...

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