Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkung unter Auflage
Leitsatz (redaktionell)
Zur Abgrenzung zwischen lebzeitiger und letztwilliger Zuwendung bezüglich eines Sparguthabens.
Normenkette
BGB § 526
Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 17.09.1984; Aktenzeichen 4 O 259/84) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.9.1984 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.4.1984 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 16.000,– DM.
Tatbestand
Die Parteien sind Schwägerinnen des am 12.11.1983 verstorbenen … Dieser hat am 22.9.1974 ein Testament errichtet, in dem er seinen Nachlaß seinen Geschwistern bzw. deren Ehegatten zu gleichen Teilen hinterließ. Auf die vorgelegte Photokopie (Bl. 9 d.A.) wird Bezug genommen. Bei seinem Tode lebten von den in dem Testament genannten Personen noch die an diesem Rechtsstreit beteiligten sowie eine dritte Schwägerin.
Daneben traf der Erblasser mit der Sparkasse eine Vereinbarung über sein dort unterhaltenes Sparkonto, nach der zum Zeitpunkt seines Todes alle Rechte aus dem Sparkonto auf die Beklagte übergehen sollten. Die Angabe der Jahreszahl auf dieser Vereinbarung wurde später von 1965 auf 1975 geändert. Auf die überreichten Photokopien (Bl. 8, 69, 85, 86, 87 d.A.) wird Bezug genommen. In den Jahren 1975 und 1979 nahm der Erblasser in Briefen an die Klägerin Bezug auf sein Sparkonto bei der Sparkasse … und teilte mit die Beklagte bekomme auf Grund eines Vertrages, von dem sie eine Abschrift habe, das Guthaben ausgezahlt „mit der Bitte”, der Klägerin und der weiteren Schwägerin den jeweiligen Anteil auszuzahlen. Wegen des Inhalts der Briefe wird auf die vorgelegten Kopien (Bl. 5,6 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte erhielt nach dem Tode des Erblassers dessen Sparguthaben in Höhe von 48.152,59 DM ausbezahlt.
Am 6.12.1983 schlug sie die Erbschaft aus.
Mit der Klage verlangt die Klägerin die Auszahlung eines Drittels des Sparguthabens des Erblassers. Sie hat vorgetragen, der Erblasser habe die Beklagte angewiesen, nach seinem Tod von seinem ihr auszuzahlenden Sparguthaben je ein Drittel an seine anderen beiden Schwägerinnen zu verteilen. Dies habe er bis zu seinem Tode immer wieder zum Ausdruck gebracht, und dies habe auch die Beklagte gegenüber dem Vermieter des Erblassers erklärt. Sie habe sich auch als Testamentsvollstreckerin des Erblassers bezeichnet.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, der Erblasser habe ihr nicht die Verteilung des Sparguthabens aufgetragen, sondern ihr nur mitgeteilt, daß zu ihren Gunsten eine Verfügung bei der Sparkasse vorliege. Die Mitteilungen in den Briefen des Erblassers an die Klägerin könnten keine rechtliche Bedeutung haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des am 17.9.1984 verkündeten Urteils, auf das im übrigen Bezug genommen wird, ist ausgeführt, der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte zu, weil zwischen der Sparkasse … und dem Erblasser ein formwirksamer Vertrag zugunsten der Beklagten geschlossen worden sei.
Mit ihrer gegen dieses Urteil form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus der ersten Instanz und trägt vor, aus dem Testament des Erblassers gehe eindeutig hervor, daß der Nachlaß einschließlich des Sparguthabens auf die in dem Testament genannten Personen aufgeteilt werden solle. Da die Sparkasse diese Verteilung nicht habe vornehmen wollen, habe der Erblasser die Verfügung zugunsten der Beklagten getroffen. Dies sei 1975, nicht etwa 1965, geschehen. Die Absicht des Erblassers, seine Schwägerinnen gleichmäßig zu begünstigen, ergebe sich auch aus den vorgelegten Briefen. Schließlich habe der Erblasser gegenüber dem Sohn der Klägerin sowie seinen Vermietern und Hausmitbewohnern gegenüber bis zu seinem Tode immer wieder erklärt, jede seiner Schwägerinnen werde nach seinem Tod ein Drittel seines Sparguthabens erhalten. Die Beklagte habe auf Grund der von dem Erblasser erhaltenen Anweisungen nach dessen Tod erklärt, sie sei Testamentsvollstreckerin, es sei ihre Aufgabe, das Guthaben abzuheben und zu verteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze vom 23.11.1984 (Bl. 55 – 68 d.A.), 12.7.1985 (Bl. 88 – 102 d.A.) und vom 12.5.1986 (Bl. 136 – 144 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 16.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie trägt vor, der Erblasser habe weder ihr noch Dritten gegenüber erklärt, daß eine anteilsmäßige Verteilung des Sparguthabens erfolgen solle. Sie habe deshalb auch niemals geäußert, daß es ihre Aufgabe sei, an...