Entscheidungsstichwort (Thema)
Vor- und Nacherbschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Auflage ist keine Zuwendung, sondern die durch das Testament oder Erbvertrag erfolgende Auferlegung einer Verpflichtung, der kein Bedachter gegenüber steht (§ 1940 BGB).
2. Der Gegenstand der Auflage kann ein Tun oder Unterlassen betreffen, d. h. alles, wozu man sich schuldrechtlich verpflichten kann.
3. Die Nacherbfolge zwar auch auf einen Bruchteil des dem Vorerben zugewendeten Erbteils beschränkt werden, nicht aber nur für einzelne Nachlassgegenstände angeordnet werden kann.
Normenkette
BGB §§ 1940, 2100, 2177
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.02.2000; Aktenzeichen 2/7 O 340/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.02.2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, in Höhe von 7.400,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Der Wert der Beschwer beträgt 158.926,40 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt in dieser Nachlassangelegenheit von den Beklagten die Einwilligung zur Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrages an sich.
Die Klägerin ist Testamentsvollstreckerin des Nachlasses der im Jahre 1998 verstorbenen ….
Die verstorbene … war Ehefrau des vorvertorbenen … der mit einem Anteil von 25 % Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seiner zunächst verstorbenen Schwester war, zu deren Nachlass ein Hausgrundstück in … gehörte. Die Beklagten sind die übrigen Mitglieder dieser Erbengemeinschaft bzw. deren Erben.
In seinem Testament vom 09.10.1978 setzte … seine Frau … als Alleinerbin ein. Das Testament hat insoweit folgenden Wortlaut:
„Ich, … geboren am 04.01.1896, setze meine Ehefrau … geborene … geboren am 30.11.1918, zur Alleinerbin meines Vermögens ein. Mit ihrem Tod soll ihr Anteil an dem Hause in …, an die Linie … fallen. …”
Auf dieser Grundlage erteilte das Amtsgericht Frankfurt-Höchst am 23. November 1981 einen Erbschein des Inhalts, dass Frau … befreite Vorerbin sei; Nacherbfolge trete mit ihrem Tod ein, Nacherben seien die dort benannten beiden Geschwister des Erblassers sowie drei Neffen.
Vor dem Tod der … wurde das vorgenannte … Hausgrundstück auf Betreiben eines Mitglieds der Erbengemeinschaft in der Erbauseinandersetzung versteigert. Der Anteil von 25 % des Versteigerungserlöses wurde nicht an … ausgekehrt sondern in Höhe von 158.926,40 DM bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln hinterlegt.
Die Auskehlung des aus der Teilungsversteigerung dieses Grundstücks erlangten Erlöses in Höhe von 1/4 Anteil an die Erblasserin … ist deswegen nicht erfolgt, weil mehrere Miterben geltend gemacht haben, entgegen dem Erbschein liege keine befreite Vorerbschaft vor, weshalb beim Amtsgericht Frankfurt-Höchst die Einziehung des Erbscheins beantragt worden ist. Auf dieser Grundlage wurde nach dem Vortrag der Beklagten der Erbschein dann auch eingezogen.
Die Klägerin hat vorgetragen, es sei keine Nacherbfolge angeordnet, sondern lediglich eine verbindliche Auflage erteilt worden, wofür insbesondere der Wortlaut des Testaments spreche. Die Erfüllung dieser Auflage sei ohne Verschulden der Erblasserin unmöglich geworden, so dass sie von dieser Auflage frei geworden sei und die Zuwendung behalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 16.08.1999 (Bl. 1–8 d.A.) und vom 30.12.1999 (Bl. 50 f d.A.) verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die im Termin zur mündlichen Verhandlung säumigen bzw. noch nicht anwaltlich vertretenen Beklagten durch Versäumnisurteil zu verurteilen, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts in Köln zum Aktenzeichen 81 HL 892/90 in die Auszahlung des Betrages von 158.926,40 DM an die Klägerin einzuwilligen;
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4 % Zinsen aus 158.926,40 DM seit dem 19. Oktober 1990 zu bezahlen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 10.02.2000 (Bl. 85–88 d.A.), auf das verwiesen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch aus § 380 BGB auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages gegen die Beklagten habe. Bei der Verfügung des … handele es sich nicht um eine Auflage nach § 1940 BGB, sondern um ein Vermächtnis unter aufschiebender Bedingung gemäß § 2177 BGB. Mit dem Tod der … habe die „Linie …” einen einklagbaren Anspruch auf den Anteil von 25 % an dem Hausgrundstück in … bzw. dessen Versteigerungserlös erhalten. Der Klägerin stehe auch als Testamentsvollstreckerin des Nachlasses der … aus § 2205 BGB kein Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung zu, da sie die Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr gemäß § 242 B...