Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunft über Provisionen aus Anlageberatung
Normenkette
BGB §§ 214, 280, 666
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.10.2013; Aktenzeichen 2-10 O 363/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.10.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Auskunft über anlässlich einer Anlageberatung erzielte Provisionen. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 118 f. d.A.).
Das LG hat die Klage abgewiesen (Bl. 116 - 121 d.A.).
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bei einem Beratungsvertrag, der als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter zu qualifizieren sei, zwar grundsätzlich ein Auskunftsanspruch nach § 666 BGB bestehe. Die Erforderlichkeit der Auskunft setze aber ein konkretes Auskunftsinteresse des Anspruchstellers voraus. Ein solches bestehe in Beratungsfällen für den Erhalt von Zuwendungen nur dann, wenn die Zuwendung solchen Charakter habe, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB oder eine Herausgabepflicht nach § 667 BGB in Betracht komme. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall.
Der Kläger hat gegen das ihm am 04.11.2013 zugestellte Urteil (Bl. 126 d.A.) am 27.11.2013 Berufung eingelegt (Bl. 131 d.A.) und dieses Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.02.2014 (Bl. 137 d.A.) am 04.02.2014 begründet (Bl. 139 ff. d.A.).
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Er macht zunächst geltend, dass ein Auskunftsanspruch nicht verlange, dass der Anleger den Sachverhalt so konkret vortrage, dass sich auf dieser Basis schon ohne weiteres ein Schadensersatzanspruch ergeben könne. Weiterhin macht die Berufung geltend, dass sie zum Bestehen eines Drei-Personen-Verhältnisses und damit einer konkret bestehenden Gefahr einer Interessenkollision vorgetragen habe. Weiterhin ist der Kläger der Ansicht, dass sich aus seinem Vortrag im Schriftsatz vom 27.05.2013 ergebe, dass bei dem streitgegenständlichen Fonds mehr als 27 % der Anlagesumme in Vertriebsprovisionen geflossen seien.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt am Main vom 28.10.2013 - : 2/10 O 63/12, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte Zahlungen, insbesondere Provisionen oder Rückvergütungen, aus und im Zusammenhang mit der Beitrittserklärung des Klägers vom 30.03.2007 zur A mbH & Co. KG erhalten hat, insbesondere durch den Fonds, Fondsinitiatoren oder sonstige an dem Geschäft Beteiligte.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Sie ist zudem der Ansicht, dass der Kläger fehlerhaft davon ausgehe, dass 27 % der Anlagesumme in Vertriebsprovisionen geflossen seien. Nach den Angaben im Emissionsprospekt betrage die Gesamtinvestition ca. 248 Mio. EUR, die in Höhe von ca. 160 Mio. EUR durch Eigenkapital und in Höhe von ca. 132 Mio. EUR durch Fremdkapital finanziert werden sollte. Für die Kosten der Kapitalbeschaffung seien knapp 25 Mio. EUR veranschlagt worden, mithin weniger als 10 % der Gesamtinvestition. Letztlich komme es jedoch auf diesen Aspekt nicht an, da nach Ansicht der Beklagten ein Ersatzanspruch, zu dessen Vorbereitung die Auskunftsklage dienen solle, jedenfalls verjährt sei. Denn nach seinem eigenen Vorbringen in der Replik vom 27.05.2013 habe der Kläger aus einem von ihm im Jahr 2009 gegen die Beklagte angestrengten Vorprozess im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lehman-Zertifikaten positiv gewusst, dass die Beklagte für den Vertrieb von Anlageprodukten Provisionen und Rückvergütungen erhalte. Damit habe der Kläger bereits im Jahr 2009 alle anspruchsbegründenden Umstände sowie die Person des Schuldners gekannt. Verjährung sei damit Ende des Jahres 2012 eingetreten. Da die Erhebung einer isolierten Auskunftsklage nicht zu einer Hemmung des Leistungsanspruchs führe, sei ein etwaiger Schadensersatz- oder Herausgabeanspruch nicht mehr durchsetzbar. Deshalb sei die mit der vorliegenden Klage verlangte Auskunft auch nicht erforderlich. Zudem sei auch die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens im vorliegenden Fall nicht gegeben.
II. Die Berufung ist unbegründet. Auch der erkennende Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zusteht, wenn auch aus zum Teil anderen Erwägungen als das LG.
1. Bei einem orderbegleitenden Beratungsvertrag handelt es sich um einen unentgeltlichen Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter im Sinne der §§ 611, 675, 662 BGB (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.04.2007, III ZR 75/06; Urt. v. 03.03.2011, III ZR 170/10, jeweils zitiert nach Juris), bei dem grundsätzlich die Auskunfts- und Rechenschaft...