Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 26.09.1997; Aktenzeichen 9 O 54/97) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts … vom 26.09.1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 36.199,54 DM.
Gründe
Die Kläger nehmen den beklagten Verein auf Schadensersatz in Höhe von 36.199,54 DM wegen falscher Beratung in Anspruch. Die Kläger hatten mit Mietvertrag vom 21.12.1992 von der Vermieterin … eine Doppelhaushälfte gemietet. In § 2 des Formularmietvertrags ist festgelegt, dass das Mietverhältnis am 01. Januar 1993 beginnt und der Mietvertrag für die Dauer von 60 Monaten geschlossen wird (also bis zum 31.12.1997). Es heißt weiter, der Mietvertrag verlängere sich um jeweils 12 Monate, falls er nicht mit den Fristen der Ziffer 4 gekündigt werde. In Ziffer 4 sind die gesetzlichen Kündigungsfristen genannt.
Die Kläger, die Mitglieder des beklagten Vereins sind, wandten sich an dessen Mitarbeiter, den Zeugen … und ließen sich zu der Frage beraten, ob eine Möglichkeit bestünde, den Vertrag vorzeitig wirksam zu kündigen, da zum einen der Kläger zu 2) aus gesundheitlichen Gründen umziehen wollte und die Kläger im August 1994 von einem mietgünstigeren Haus zur Anmietung erfahren hatten. Die Kläger behaupten, der Zeuge … habe nach Vorlage des Mietvertrags die mündliche Auskunft erteilt, der Vertrag sei jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündbar. Dies habe der Zeuge in einem weiteren Beratungstermin vom 20.09.1994 wiederholt (bei diesem Besprechungstermin wurde von den Klägern der angebotene Vertrag für das andere Einfamilienhaus vorgelegt). Zur Begründung für seine Auskunft, so tragen die Kläger weiter vor, habe sich der Zeuge auf eine Entscheidung des Landgerichts … vom 12.10.1992 (1 S 37/92, veröffentlicht in „Wohnung-, Wirtschaft- und Mietrecht”) bezogen. Er habe keinerlei Zweifel geäußert.
Die Kläger unterzeichneten am 30.09.1994 den neuen Mietvertrag für das Haus, in dem sie inzwischen wohnen und in das sie nach ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung im Dezember 1994 eingezogen sind. Die Kläger hatten das Mietverhältnis mit der Vermieterin zunächst durch ein Schreiben, das nur der Kläger zu 2) unterzeichnet hatte, zum 31.12.1994 gekündigt und anläßlich einer weiteren Beratung durch den Zeugen … nochmals zum 28.02.1995 durch ein von beiden Klägern unterschriebenes Schreiben. Bis zum 28.02.1995 haben sie auch Miete an die Vermieterin … gezahlt.
Da die Vermieterin die Kündigung nicht akzeptierte, kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht … (3 C 349/95), in dem die Vermieterin Mietzahlungen für die Monate März und April 1995 geltend machte. Die Kläger wurden zur Mietzahlung verurteilt. In dem sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landgericht … (1 S 250/95) wurde die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Hinsichtlich der oben genannten veröffentlichten Entscheidung der Kammer führte das Landgericht aus, die Kammer habe ihre Rechtsprechung inzwischen ausdrücklich geändert; außerdem seien die Sachverhalte nicht vergleichbar, da in dem Mietvertrag zwischen den Klägern und der Vermieterin … eine Verlängerungsklausel vereinbart worden sei (was in dem anderen Rechtsstreit nicht der Fall gewesen sei) und sich von daher klar ergebe, dass die Hinweise auf die gesetzlichen Kündigungsfristen in dem Formularvertrag nur auf den Fall der Verlängerung bezogen seien. Weiterhin führte das Landgericht aus, in Bezug auf die gesundheitlichen Gründe des Klägers zu 2), die durchaus erheblich seien, bestehe zwar ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Jedoch sei der Mieter in einem solchen Fall verpflichtet, einen geeigneten Nachmieter zu stellen. Daß die Kläger dies getan hätten und eine frühere Weitervermietung von der Vermieterin treuwidrig verhindert worden wäre, sei von den Klägern nicht ausreichend dargelegt worden.
Die Kläger behaupten, sie hätten den Mietvertrag nur wegen der falschen Rechtsauskunft des Zeugen … gekündigt. Hätten sie diese Auskunft nicht erhalten, so hätten sie das Mietverhältnis bis zum Ende der Befristung bestehen lassen.
Ihrem Schadensersatzanspruch legen die Kläger der Höhe nach die Mietforderungen der Vermieterin zuzüglich Zinsen, sowie die Kosten des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht … und dem Landgericht … gemäß Forderungsschreiben der Vermieterin vom 15.03.1996 zugrunde. Außerdem beanspruchen sie Ersatz für die Umzugskosten sowie für Renovierungskosten der alten und der neuen Wohnung.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein schuldhafter Beratungsfehler des Zeugen … liege nicht vor. Denn der Hinweis des Zeugen auf die veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts …, die zum Zeitpunkt der Beratung noch nicht überholt gewesen sei, sei vertretbar gewesen. Dies gelte selbst dann, wenn der Zeuge nicht – wie der beklagte Verein behauptet – darauf h...