Leitsatz (amtlich)
Bei einer Terrorversicherung, welche vorrangig die Gebäudesubstanz versichert, handelt es sich um eine Sachversicherung. Der Umstand, dass im Rahmen der Terrorversicherung zusätzlich auch ein Betriebsunterbrechungsschaden mitversichert ist, steht der Beurteilung als Sachversicherung nicht entgegen. Der Abschluss einer Terrorversicherung ist jedenfalls dann mit dem von dem Vermieter zu wahrenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu vereinbaren mit der Folge der Umlagefähigkeit der zu leistenden Prämien auf die Mieter, wenn Art und Lage des Mietobjekts die Annahme einer gewissen Grundgefährdung für einen Terroranschlag objektiv rechtfertigen.
Normenkette
BGB § 535 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 9 O 207/08) |
Nachgehend
Gründe
I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Die Klägerin vermietete an die Beklagte gemäß Mietvertrag vom 27.9.2000 (Blatt 8 ff. der Akte) sowie Nachtrag vom 2.12.2003 (Blatt 18 ff. der Akte) Gebäude und Flächen in Stadt1 im Bereich ...-Straße für den Betrieb städtischer Ämter. Gemäß § 3 Abs. 1c des Mietvertrages hat die Beklagte die auf die Mietsache entfallenden Nebenkosten gemäß Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 Berechnungsverordnung zu tragen. Die Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherungen sind gem. § 3 Abs. 1c Nr. 7 des Mietvertrages nach Quadratmeter Mietfläche umzulegen. Gemäß § 3 Abs. 2 des Mietvertrages ist die Beklagte verpflichtet, eine durch Erhöhung oder Neueinführung von Betriebskosten eintretende Mehrbelastung der Klägerin durch Zahlung auszugleichen. Das vermietete Objekt liegt in einer Mischbebauung unmittelbar neben dem X-Bundesamt und in der Nähe von Einrichtungen des Landes Hessen sowie eines Fußballstadions. Stadt1 ist der Sitz des ...-Amtes. In Stadt1 befinden sich US-amerikanische, teil militärische Einrichtungen. Nachdem der Gebäudeversicherer des Objekts in der Folge des Terroranschlags auf das World Trade Center am 11.9.2001 nicht mehr bereit war, die Gefahr von Schäden durch Terrorismus weiter in der Gebäudeversicherung mitzuversichern, da er insoweit keinen Rückversicherungsschutz mehr erhielt, erklärte er mit Schreiben vom 26.9.2002 (Blatt 134 f. der Akte) eine entsprechende Änderungskündigung. Die Klägerin schloss daraufhin bei der A Versicherungs-AG, Stadt2, beginnend vom 1.1.2003 an eine Terrorversicherung ab. Wegen deren Einzelheiten wird auf die bei der Akte befindliche Kopie (Blatt 36 ff. der Akte) Bezug genommen. Die A Versicherungs-AG war jedenfalls in den Jahren 2003/2004 die einzige Anbieterin von Terrorversicherungen auf dem deutschen Versicherungsmarkt. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von der Beklagten die Erstattung anteiliger Prämien für die Terrorversicherung im Rahmen der Betriebskosten für die Jahre 2003 und 2004. Im Jahre 2003 betrug die Bruttoprämie bei einer Gesamtversicherungssumme von 181.441,621 EUR, einer Jahreshöchstentschädigung von 100 Millionen Euro und einem Selbstbehalt von 1 Million Euro 87.113,68 EUR. Hiervon entfielen auf die Beklagte 27.606,68 EUR. Im Jahre 2004 betrug die Bruttoprämie bei einer Gesamtversicherungssumme von 285.782.570,70 EUR, einer Jahreshöchstentschädigung von weiterhin 100 Millionen EUR und einem Selbstbehalt von 1 Million EUR 139.993,13 EUR. Hiervon entfielen auf die Beklagte 48.687,01 EUR. Hinsichtlich des weitergehenden Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das LG hat die Beklagte durch Urteil vom 12.2.2009, ihr zugestellt am 5.3.2009, antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 76.293,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.3.2008 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne die Kosten der Terrorversicherung als Sachversicherung entsprechend den Vereinbarungen im Mietvertrag anteilig auf die Mieter umlegen. Der Abschluss der Terrorversicherung sei erforderlich geworden, nachdem die B-Versicherung nicht mehr bereit gewesen sei, die Gebäude in der Feuerversicherung gegen Terror mitzuversichern. Dass die Klägerin die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzt hätte, sei nicht dargetan. Die Beklagte habe nicht konkret vorgetragen, bei welchem Versicherer und zu welchen Bedingungen sie eine günstigere Terrorversicherung habe abschließen können. Das Erfordernis des Abschlusses einer Terrorversicherung sei nicht auf besonders exponierte oder in unmittelbarer Nähe von gefährdeten Objekten befindliche Gebäude beschränkt, da die Ziele terroristischer Angriffe auch beliebig und zufällig ausgewählt würden mit der Absicht, möglichst viele völlig unbeteiligte Menschen zu treffen. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 24.3.2009 eingelegten und am 5.5.2009 begründeten Berufung. Sie wiederholt ihre Ansicht, die Klägerin habe mit dem Abschluss dieser Versicherung das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt. Aus der Sicht eines verständigen Vermieters übersteige sie ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis. ...