Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Deutschen Bank 2008
Normenkette
AktG §§ 53a, 130-132, 243 Abs. 4, § 241 Nr. 2, § 563 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.8.2009 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klagen werden abgewiesen.
Von den Gerichtskosten erster Instanz haben der Kläger zu 1) 2 %, die Kläger zu 2), 3) und 4) jeweils 20 %, der Kläger zu 5) 12 %, die ehemalige Klägerin zu 6) 23 % und der Streithelfer der Kläger zu 7) 3 % zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster Instanz haben der Kläger zu 1) 2 %, die Kläger zu 2), 3) und 4) jeweils 23 %, der Kläger zu 5) 14 %, die ehemalige Klägerin zu 6) 12 % und der Streithelfer der Kläger zu 7) 3 % zu tragen.
Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten der Beklagten der zweiten Instanz einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 1) 2 %, die Kläger zu 2), 3) und 4) jeweils 26 %, der Kläger zu 5) 16 % und der Streithelfer der Kläger zu 7) 4 % zu tragen.
Im Übrigen haben die Parteien und ihre Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten beider Instanzen einschließlich des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Beschlussfassungen der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.05.2008.
Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Auf der Hauptversammlung am 29.05.2008 wurden u. a. Beschlüsse gefasst
zu TOP 2 über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2007,
zu TOP 3 über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007,
zu TOP 4 über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007,
zu TOP 5 über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008,
zu TOP 9 über die Wahl der Herren Dr. C, Dr. D, Prof. Dr. E,
F, G, Dr. H, K, J sowie Frau M zum Aufsichtsrat,
zu TOP 10 über die Schaffung neuen genehmigten Kapitals sowie
zu TOP 11 über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- bzw. Wandelgenussscheinen usw. und die Schaffung bedingten Kapitals.
Mit Urteil vom 27.08.2009 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Nichtigkeit der aufgeführten Beschlüsse festgestellt. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Begründung dieser Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 1781 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 15.06.2010, berichtigt durch Beschluss vom 19.07.2010, hat der Senat das landgerichtliche Urteil mit einer Maßgabe hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Kläger zu 7) bestätigt. Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes bis zum Erlass dieses Urteils sowie wegen seiner Begründung wird auf Bl. 2623 ff. d.A. Bezug genommen.
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Teilversäumnisurteil und Urteil vom 19.07.2011 das Senatsurteil vom 15.06.2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurück verwiesen. Wegen der Begründung wird auf Bd. XII, Bl. 88 ff. d.A. Bezug genommen.
In dem Verfahren nach der Aufhebung und Zurückverweisung wiederholen und vertiefen die Parteien ihren bisherigen Vortrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 17.04.2012 (Bl. 2714 ff. d.A.), des Klägers zu 4) vom 14.05.2012 (Bl. 2740 ff. d.A.) und der Kläger zu 2) und 3) vom 15.05.2012 (Bl. 2769 ff.d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2009 die Klagen abzuweisen.
Die Kläger zu 1. bis 5. sowie der Streithelfer zu 7. beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die streitgegenständlichen Beschlussfassungen der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.05.2008 sind weder nichtig noch anfechtbar.
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.07.2011 ausgeführt hat, liegt kein Einladungsmangel vor, der zu einer Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Beschlussfassungen führt. An diese Rechtsauffassung ist der Senat gemäß § 563 Abs. 2 AktG gebunden.
Verfahrensfehler, die zu einer Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit aller gefassten Beschlüsse führen könnten, sind nicht gegeben.
So hat der Kläger zu 1. in seinem Schriftsatz vom 24.06.2008 (Bl. 43 ff d. A.) geltend gemacht, dass die auf der streitgegenständlichen Hauptv...