Leitsatz (amtlich)
Soweit die Subsidiärversicherung Risiken aus Transporten mit deckt, die aus einem Abhandenkommen herrühren, ergibt sich aus der Aufzählung der gedeckten Risiken, dass allein transporttypische Gefahren unter Versicherungsschutz gestellt werden sollen, nicht aber ein vor Transportbeginn verwirklichter und zum Abhandenkommen führender Zueignungsakt in Form der Veräußerung des Transportgutes an einen Dritten.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-6 O 167/01) |
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagte aus einer Maschinenversicherung vom 08./23.07.1999 in Anspruch genommen. Versicherter war der jeweilige Leasingnehmer, der als Kunde bezeichnet wurde, Versicherungsnehmerin die Klägerin und Versicherungsgegenstand alle vom Versicherungsnehmer angemeldeten und an den Kunden betriebsbereit ausgelieferten stationären Maschinen. Versicherungsort für die Maschinen sollte der jeweilige Aufstellungsort bei dem Kunden innerhalb des Geltungsbereiches sei. Geltungsbereich sollten die Bundesrepublik Deutschland, die Staaten der Europäischen Gemeinschaft und die Schweiz sein, sofern es sich um deutsches Interesse im Ausland handele. Versichert waren die Interessen des Versicherungsnehmers, des Konzerns der A AG, deren Tochtergesellschaften sowie die des jeweiligen Kunden. Als mitversichert galten die Interessen des Betreibers im Rahmen einer Untervermietung durch den jeweiligen Kunden. Die Haftung des Versicherers sollte für jede versicherte Sache betreffender Sachen bei dem Kunden beginnen und nach Abmeldung durch den Versicherungsnehmer enden. Im übrigen wurden auf die Allgemeinen Maschinenversicherungsbedingungen (AMB 91) verwiesen. Ziffer 2.5 dieser Bedingungen bestimmt, dass in Abänderung des § 2 Ziffer 4 g der AMB 91 der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Diebstahl oder Brand infolge rechtswidriger Zueignung der versicherten Sache durch den Kunden leisten solle. Unter Ziffer 2.8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen waren im Rahmen einer Subsidiärversicherung weiterhin mitversichert Transporte und transportbedingte Lagerungen, Lagerungen am Aufstellungsort und Montagen am Aufstellungsort, wobei sich die Deckungspflicht auf Schäden erstrecken sollte, die unter anderem durch Diebstahl und Abhandenkommen eintreten sollten. Die subsidiär geltende Versicherung sollte ausschließlich das Interesse des Versicherungsnehmers gegen die Gefahren von Diebstahl und Abhandenkommen sichern, für die der Kunde aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu keiner Versicherungsnahme verpflichtet war. Im Falle eines Schadens verpflichtete sich der Versicherungsnehmer, die Ansprüche gegen den Lieferanten des Leasinggegenstandes oder Kunden geltend zu machen.
Die Klägerin hat ihre geltend gemachten Entschädigungsansprüche aus dem behaupteten Abhandenkommen zweier Maschinen hergeleitet, die sie am 02.03.2001 angezeigt hatte. Die Klägerin hatte einer Firma B den Erwerb von zwei Spritzgießmaschinen, einer Maschine ... sowie einer Maschine ... finanziert. Als Lieferort/Standort wurde eine Firma C in O1 angegeben. Die Klägerin und die Firma B ... GmbH schlossen eine Zusatzvereinbarung über eine Maschinenversicherung für stationäre Maschinen ab. Nachdem die Klägerin die in dem Finanzkaufvertrag bezeichneten Maschinen bei der Firma D GmbH bestellt hatte, berechnete die Klägerin gegenüber der Firma B ... GmbH die jeweils zu zahlenden Mieten ab dem 26.04.2000 bzw. 28.06.2000. Nach Beendigung des Versicherungsvertrages, dem 31.12.2000, teilte die Klägerin der Beklagten am 02.03.2001 mit, dass beide Maschinen abhanden gekommen seien. Nach einem Schriftwechsel der Parteien lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 09.05.2001 unter Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG die Erstattung des Schadens ab.
Mit der am 07.11.2001 bei dem Landgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Erbringung der nach ihrer Ansicht geschuldeten Versicherungsleistungen wegen des Abhandenkommens beider Maschinen verfolgt. Zur Begründung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von 648.857,78 EUR hat die Klägerin behauptet, die Firma B ... GmbH habe die Spritzgießmaschine ... am 14.04.2000 an die E, ein ... Leasingunternehmen, verkauft. Dieses habe sie dem ... Unternehmen F Sp.z.o.o. zur Nutzung überlassen. Die Klägerin hat behauptet, die Spritzgießmaschine ... sei in zwei Teilen am 25.04. und 26.04.2000 nach O1 zu einer Empfängerin "F O1" geliefert worden. Dieses Unternehmen habe die Maschinen für die Firma C in Empfang nehmen sollen. Noch im April sei die Maschine jedoch an das ... Unternehmen ausgeliefert worden. Die Firma B habe die Sachherrschaft über die Maschinen ausüben können und deshalb Mitgewahrsam erhalten. Weiterhin hat die Klägerin behauptet, die Spritzgießmaschine Nummer ... sei von der Firma B ... GmbH an das ... Unternehmen G verkauft worden. Diesem sei der Kaufpreis am 02.06.2000 berechnet worden. Die Maschine sei entsprechend der Verabredung der Käuferin mit der Firma B ... GmbH am 28./29.0...