Entscheidungsstichwort (Thema)
Deckungsumfang der Maschinenversicherung bei Abhandenkommen versicherter Sachen
Leitsatz (amtlich)
Soweit die Subsidiärversicherung Risiken aus Transporten mit deckt, die aus einem Abhandenkommen herrühren, ergibt sich aus der Aufzählung der gedeckten Risiken, dass allein transporttypische Gefahren unter Versicherungsschutz gestellt werden sollen, nicht aber ein vor Transportbeginn verwirklichter und zum Abhandenkommen führender Zueignungsakt in Form von Veräußerung des Transportguts an einen Dritten.
Normenkette
AMG 1991 § 2 Ziff. 4g
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.09.2004; Aktenzeichen 3/6 O 167/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. vom 9.9.2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.
Gründe
Die Klägerin hat die Beklagte aus einer Maschinenversicherung vom 8./23.7.1999 in Anspruch genommen. Versicherter war der jeweilige Leasingnehmer, der als Kunde bezeichnet wurde, Versicherungsnehmerin die Klägerin und Versicherungsgegenstand alle vom Versicherungsnehmer angemeldeten und an den Kunden betriebsbereit ausgelieferten stationären Maschinen. Versicherungsort für die Maschinen sollte der jeweilige Aufstellungsort bei dem Kunden innerhalb des Geltungsbereiches sei. Geltungsbereich sollten die Bundesrepublik Deutschland, die Staaten der Europäischen Gemeinschaft und die Schweiz sein, sofern es sich um deutsches Interesse im Ausland handele. Versichert waren die Interessen des Versicherungsnehmers, des Konzerns der D AG, deren Tochtergesellschaften sowie die des jeweiligen Kunden. Als mitversichert galten die Interessen des Betreibers im Rahmen einer Untervermietung durch den jeweiligen Kunden. Die Haftung des Versicherers sollte für jede versicherte Sache betreffender Sachen bei dem Kunden beginnen und nach Abmeldung durch den Versicherungsnehmer enden. Im Übrigen wurden auf die Allgemeinen Maschinenversicherungsbedingungen (AMB 91) verwiesen. Ziff. 2.5 dieser Bedingungen bestimmt, dass in Abänderung des § 2 Ziff. 4g der AMB 91 der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Diebstahl oder Brand infolge rechtswidriger Zueignung der versicherten Sache durch den Kunden leisten solle. Unter Ziff. 2.8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen waren im Rahmen einer Subsidiärversicherung weiterhin mitversichert Transporte und transportbedingte Lagerungen, Lagerungen am Aufstellungsort und Montagen am Aufstellungsort, wobei sich die Deckungspflicht auf Schäden erstrecken sollte, die u.a. durch Diebstahl und Abhandenkommen eintreten sollten. Die subsidiär geltende Versicherung sollte ausschließlich das Interesse des Versicherungsnehmers gegen die Gefahren von Diebstahl und Abhandenkommen sichern, für die der Kunde aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu keiner Versicherungsnahme verpflichtet war. Im Falle eines Schadens verpflichtete sich der Versicherungsnehmer, die Ansprüche gegen den Lieferanten des Leasinggegenstandes oder Kunden geltend zu machen.
Die Klägerin hat ihre geltend gemachten Entschädigungsansprüche aus dem behaupteten Abhandenkommen zweier Maschinen hergeleitet, die sie am 2.3.2001 angezeigt hatte. Die Klägerin hatte einer Firma P den Erwerb von zwei Spritzgießmaschinen, einer Maschine E 650-3300 sowie einer Maschine E 500-2300 finanziert. Als Lieferort/Standort wurde eine Firma El. in Wien angegeben. Die Klägerin und die Firma P Fahrzeugteile GmbH schlössen eine Zusatzvereinbarung über eine Maschinenversicherung für stationäre Maschinen ab. Nachdem die Klägerin die in dem Finanzkaufvertrag bezeichneten Maschinen bei der Firma D E GmbH bestellt hatte, berechnete die Klägerin ggü. der Firma P Fahrzeugteile GmbH die jeweils zu zahlenden Mieten ab dem 26.4.2000 bzw. 28.6.2000. Nach Beendigung des Versicherungsvertrages, dem 31.12.2000, teilte die Klägerin der Beklagten am 2.3.2001 mit, dass beide Maschinen abhanden gekommen seien. Nach einem Schriftwechsel der Parteien lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 9.5.2001 unter Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 WG die Erstattung des Schadens ab.
Mit der am 7.11.2001 bei dem LG eingereichten Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Erbringung der nach ihrer Ansicht geschuldeten Versicherungsleistungen wegen des Abhandenkommens beider Maschinen verfolgt. Zur Begründung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von 648.857,78 EUR hat die Klägerin behauptet, die Firma P Fahrzeugteile GmbH habe die Spritzgießmaschine 650-3300 am 14.4.2000 an die P Leasing, ein polnisches Leasingunternehmen, verkauft. Dieses habe sie dem polnischen Unternehmen F. S. zur Nutzung überlassen. Die Klägerin hat behauptet, die ...