Entscheidungsstichwort (Thema)
Zivilrecht/Versicherungsrecht: Unfallversicherung. AUB 99-XXL
Normenkette
ZPO § 287; AUB 99-XXL § 6 Ziff. 2. 4; VVG § 12 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 7 O 229/04) |
Gründe
Der Kläger beansprucht aus der bei der Beklagten genommenen Unfallversicherung, der die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen AUB 99-XXL zugrundeliegen, eine weitere Invaliditätsleistung mit der Behauptung, seine mitversicherte Lebensgefährtin habe sich am 29. Dezember 2000 bei einem Skiunfall überschlagen und sei mit Kopf und Schulter aufgeschlagen. Hierbei habe sie sich eine Kopfgelenkverletzung sowie einen Halswirbelsäulenschaden zugezogen, was dauerhaft zu Bewegungseinschränkungen des Kopfgelenks, Schmerzzuständen, Gleichgewichtsstörungen, Schwindelattacken, Übelkeit, Doppelbildern und Ohrgeräusch sowie zur Herabsetzung der Konzentrations- und Merkfähigkeit geführt habe. Der dadurch bedingte Invaliditätsgrad sei mit 43,2 % zu bemessen.
Die Beklagte hat im Hinblick darauf, dass die Versicherte nach dem behaupteten Sturz sowie am Folgetag noch weiter Ski gelaufen sei, die Unfallbedingtheit einer Bandscheibenschädigung bestritten und unter Bezugnahme auf die von ihr eingeholten unfallchirurgischen Gutachten des Sachverständigen Dr. SV1 vom Freien Institut für Medizinische Begutachtungen O1 sowie des Leiters der Unfallchirurgischen Abteilung der Universität O2 Prof. Dr. SV2 lediglich eine folgenlos abgeheilte Teilschädigung des Kopfgelenkbandes (Ligamenta alaria) mit einem Invaliditätsgrad von 5 % als erwiesen angesehen und durch Zahlung von 5.113.- € entschädigt.
Das Landgericht hat nach Einholung eines neurochirurgischen Gutachtens des Direktors der Neurochirurgischen Klinik der Universität O3 Prof. Dr. SV3 sowie Anhörung des mitbegutachtenden Sachverständigen Dr. SV4 die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach den Feststellungen der vorliegenden Gutachten sei lediglich ein Invaliditätsgrad von 5 % erwiesen, der entschädigt sei, die Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens bzw. eines neuropsychiatrischen Gutachtens seien nicht gegeben.
Mit seiner Berufung hält der Kläger daran fest, dass die vor dem Unfall gesunde und beschwerdefrei sportlich aktive Versicherte unfallbedingt an erheblichen Bewegungseinschränkungen, Störungen der räumlichen Orientierung, Schwindelattacken, Ohnmachtsneigungen, Störungen der Konzentrations- und Merkfähigkeit sowie an einem depressiven Syndrom leide, so dass sie als Grundschullehrerin nicht mehr dienstfähig sei und im 37. Lebensjahr in den Ruhestand habe versetzt werden müssen. Dieser nach § 287 ZPO auf der Hand liegende Kausalzusammenhang sei weder von den vorprozessual erstatteten noch von dem vom Landgericht eingeholten Gutachten berücksichtigt worden, so dass durch Obergutachten bzw. Einholung eines neuropsychiatrischen Gutachtens festzustellen sei, dass sämtliche unter Zeugenbeweis gestellten Beschwerden der Versicherten auf der Schädigung der Ligamenta alaria und der darauf beruhenden Instabilität des Kopfgelenks beruhen und für diese Verletzung geradezu typisch seien. Soweit die unfallbedingten Beschwerden der Versicherten ein depressives Syndrom hervorgerufen hätten, sei dessen Berücksichtigung nicht nach § 6 Ziff. 2. 4 AUB 99 XXL ausgeschlossen, da dieses auf der organischen Verletzung der Ligamenta alaria beruhte.
Der Kläger beantragt daher,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zur Zahlung von 75.671,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Dezember 2003 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens, hält in Ansehung der insoweit übereinstimmenden und überzeugenden Feststellungen der vorliegenden Gutachten die Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens oder eines neuropsychiatrischen Gutachtens für nicht gegeben und beruft sich auch weiterhin auf Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat weiteren Beweis erhoben durch erneute Anhörung des Sachverständigen Dr. SV4. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Juli 2006 verwiesen.
Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Klage ist nicht begründet.
Zwar ist entgegen der Auffassung der Beklagten die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG gewahrt. Soweit die Beklagte ihre Leistungspflicht erstmals mit Schreiben vom 30. Juli 2003 unter Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumung abgelehnt hat, ist dies für die Fristwahrung ohne Bedeutung. Die Beklagte ist nämlich anschließend in die Leistungsprüfung eingetreten und hat mit Schreiben vom 8. Dezember 2003, mit dem sie einen über den anerkannten Betrag von 5.113.- Euro hinausgehe...