Leitsatz (amtlich)

1. Zwischen einer Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil "notebooksbilliger.de" und dem Domainnamen "software-billiger.de" besteht auch bei Warenidentität und einer erhöhten Bekanntheit der Marke keine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn.

2. In dem unter Ziffer 1. genannten Fall kommt eine Irreführung unter dem Gesichtspunkt der lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr (§ 5 II UWG) nur in Betracht, wenn über die - markenrechtlich nicht zu beanstandende - Annäherung an die fremde Marke hinaus weitere Umstände wie etwa die Übernahme von Gestaltungselementen aus dem Präsentationsumfeld hinzutreten, die bei der markenrechtlichen Beurteilung keine Rolle gespielt haben und geeignet sind, eine konkrete Verwechslungsgefahr hervorzurufen (im Streitfall verneint).

 

Normenkette

MarkenG § 14; UWG § 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 23.06.2016; Aktenzeichen 2-3 O 413/15)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.06.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Wege einer negativen Feststellungsklage über marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche.

Die Beklagte betreibt seit 2008 unter der Domain www.notebooksbilliger.de einen Onlinehandel für elektronische Geräte, vor allem Notebooks, Laptops und Software. Hinsichtlich der Gestaltung ihres Onlineshops wird auf die Anlage B7 Bezug genommen. Sie führt außerdem Ladengeschäfte in Stadt1, Stadt2 und Stadt3, die mit dem Schriftzug "notebooksbilliger.de" versehen sind (Anlage BK 2). Sie ist Inhaberin der am 12.02.2004 angemeldeten und am 29.4.2004 unter anderem für Computer und Computersoftware eingetragenen nationalen Wort-/Bildmarke Nr. ...

((Abbildung))

Die Klägerin wurde im Mai 2011 gegründet. Sie vertreibt unter der Domain www.softwarebilliger.deNotebooks, Desktop-PCs und Zubehör. Hinsichtlich der Gestaltung ihres Onlineshops wird auf die Anlage B9 Bezug genommen.

Die Beklagte mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 23.09.2015 ab (Anlage LHR1). Darin wirft sie der Klägerin vor, die Gestaltung ihres Onlineshops an jenen der Beklagten angelehnt zu haben. Das Zusammenspiel zwischen den Elementen eines weißen Hintergrunds, eines orange-roten Farbtons für das Logo "softwarebilliger.de" sowie eines weißen Pfeils auf orangefarbenem Grund in der Browsertitelzeile würden Verwechslungen bzw. Irreführungen erzeugen. Die Klägerin begehe damit sowohl ein Markenrechtsverstoß als auch ein Wettbewerbsverstoß.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagten stünden die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Sie hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin die mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsansprüche und auch die Folgeansprüche nicht zustünden und dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Geltendmachung der angeblichen Ansprüche entstanden sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angegriffene Urteil des Landgerichts Frankfurt Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat mit Urteil vom 23.06.2016 für Recht erkannt:

I. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin folgender Anspruch nicht zusteht:

Es ist zu unterlassen, die von ihr unter der Adresse www.software betriebene Website durch die Kombination von Schriftart, Hintergrundfarbe und Hauptfarbe sowie Browsertitelleistensymbol so zu gestalten, dass sie der Website www.softwarebilliger,de ähnelt und Verwechslungsgefahr besteht, soweit sich die Beklagte mit diesen Ansprüchen in dem Abmahnschreiben vom 23.09.2015 gemäß Anlage LHR 1 berühmt hat.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagten im Zusammenhang mit den unter Ziffer I. beschriebenen Handlungen gegenüber der Klägerin auch keine Folgeansprüche auf Kostenerstattung zustehen, wie geltend gemacht in dem Abmahnschreiben vom dran 20.9.2015 gemäß Anlage LHR 1.

Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.06.2016 (Az.: 2-03 O 413/15) insofern aufzuheben, als hierin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sac...

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