Leitsatz (amtlich)

Bei der Prüfung einer zeitlichen Begrenzung der Ehegattenunterhaltsansprüche nach § 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB sind neben der Dauer der Ehe- und Kindererziehung weitere Kriterien insb. die Verflechtung der Lebensverhältnisse der Ehepartner und die sich daraus ergebende wirtschaftliche Abhängigkeit zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BGB §§ 1573, 1578

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 401 F 1133/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten vom 27.9.2002 wird das Urteil des AG – FamG – Frankfurt am Main, Abteilung Höchst, vom 5.9.2002 dahingehend abgeändert, dass der Kläger verurteilt wird, in Abänderung des Urteils des AG – FamG – Weilburg vom 10.3.1999, Aktenzeichen 22 F 229/97, Ziff. 3, an die Beklagte beginnend ab 1.4.2002 einen monatlich im Voraus fälligen Ehegattenunterhalt i.H.v. 830 Euro zu zahlen. Die Unterhaltsverpflichtung ist begrenzt auf die Zeit bis einschl. Dezember 206.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen. Von den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gebührenstreitwert II. Instanz: Berufung: 6.361 Euro; Anschlussberufung: 6.000 Euro

 

Gründe

Aufgrund des Abänderungsbegehrens des Klägers hat das AG mit der angefochtenen Entscheidung den ursprünglichen Unterhaltstitel des AG – FamG – Weilburg vom 10.3.1999 auf Unterhaltszahlungen i.H.v. monatlich 500 Euro reduziert. Auf das Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Beklagte hat auf ihre Bewerbungen weitere Absagen erhalten und daraufhin eine Tätigkeit als Büroassistentin/Sachbearbeiterin angenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses sowie der Höhe des Einkommens der Beklagten wird auf die in den Akten befindlichen Gehaltsbescheinigungen sowie den Arbeitsvertrag vom 12.9.2002 verwiesen.

Mit ihrer zulässigen, insb. form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der Abweisung der Abänderungsklage weiter und damit die Beibehaltung des vom AG Weilburg zugesprochenen Unterhaltes.

Ihre Berufung hat jedoch nur in der sich aus dem Tenor ergebenden Höhe Erfolg. Zuzustimmen ist dem AG darin, dass sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten nach Wegfall der Kinderbetreuung infolge des Wechsels des Sohnes zum Vater im Dezember 2001 nur noch aus § 1573 Abs. 2 BGB ergibt und zwar auch für den Zeitraum, in dem die Beklagte ohne Arbeit gewesen ist. Wie das AG zutreffend ausgeführt hat, oblag es der Beklagten darzulegen, dass sie sich ausreichend um die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit bemüht hat und trotz aller erforderlichen Anstrengungen hierzu es ihr bisher nicht gelungen ist, eine solche zu finden. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die wenigen von ihr vorgelegten Bewerbungen reichen nicht aus, um darzutun, dass sie sich ausreichend um die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bemüht hat. Soweit die Beklagte auf ihre Arbeitsbemühungen in Frankreich verweist, kann dem nicht gefolgt werden. Die i.E. erfolglose Arbeitssuche in Frankreich kann keine Berücksichtigung finden, da sie nicht als ernsthafte Bemühungen um die Aufnahme einer angemessenen, d.h. der Berufungsausbildung und den Fähigkeiten der Beklagten adäquaten Tätigkeit, gewertet werden kann. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte ihrerseits in ihren Bewerbungen, die sie nach ihrer Rückkehr aus Frankreich verfasst hat, u.a. angegeben hat zum Bereich Fremdsprachenkenntnissen: „Französisch (etwas sprechen und verstehen)”. Wenn sich die Sprachkenntnisse der Beklagten jedoch trotz ihres mehrmonatigen Frankreichaufenthaltes darin erschöpfen, dass sie die französische Sprache etwas sprechen und verstehen kann, dann ist davon auszugehen, dass ihre Bewerbungen um die ihrer Ausbildung entsprechende Arbeitsstelle einer MTA von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten, weil es bereits an elementaren Sprachkenntnissen fehlte.

Auch die nunmehr von ihr ausgeübte Tätigkeit als Büroassistentin/Sachbearbeiterin stellt keine angemessene Erwerbstätigkeit i.S.d. § 1573 BGB dar. Die Beklagte ist unstreitig diplomierte Altenpflegerin und hat eine Ausbildung zur medizinischtechnischen Assistentin absolviert. Sie verfügt in dem letztgenannten Beruf über langjährige Berufserfahrung. Damit ist sie gehalten, sich um eine Tätigkeit in dem von ihr erlernten Bereich zu bemühen. Dass sie dies ausreichend intensiv getan hat, ist von ihr, wie bereits ausgeführt, nicht dargelegt. Die relativ wenigen Bewerbungsschreiben innerhalb eines Zeitraumes von über acht Monaten sprechen für das Gegenteil. Es ist auch davon auszugehen, dass die 1959 geborene Beklagte, die keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterliegt, bei ausreichenden Bemühungen um eine adäquate Arbeitsstelle, eine solche auch erhalten hätte. Etwas Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Inhalt der...

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