Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 06.05.1985; Aktenzeichen 2 O 12/85)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Mai 1985 verkündete Urteil des Landgerichts in Gießen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der wert der Beschwer beträgt 39.720,– DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung Für die Betätigung des Klägers im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag.

Mit notariellem Vertrag vom 31.8.1984 kauften die Beklagten ein in der Innenstadt von … gelegenes Grundstück zum Preis von 1,2 Mio DM, um nach Abbruch der vorhandenen Bausubstanz das Grundstück neu zu bebauen. Nach Ziff. 9 des Vertrages hatten die Käufer an den Kläger, der für die Verkäufer tätig gewesen war, eine „Vermittlungsprovision” von 4,56 % des Kaufpreises zu entrichten. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Regelungen wird auf den genannten Vertrag Bezug genommen.

Nachdem die Verkäufer von einem für den Fall des Zahlungsverzugs vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hatten, hat der Kläger die Beklagten auf Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich eines vor Klageerhebung gezahlten Betrages von 15.000,– DM in Anspruch genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 39.720,– DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 1.9.1984 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, mit dem Rücktritt von dem Grundstückskaufvertrag sei auch ihre gegenüber dem Kläger begründete Leistungspflicht entfallen, und im übrigen vorgetragen, der Kläger habe sie über die mögliche bauliche Nutzung des Kaufgrundstücks wissentlich getäuscht.

Mit am 6.5.1985 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klausel in Ziff. 9 des Kaufvertrages stelle sich als Vertrag zugunsten Dritter dar, wonach der Kläger berechtigt sei, von den Beklagten die zugesagte Vermittlungsprovision zu fordern. Der seitens der Verkäufer erklärte Rücktritt habe auf den Bestand dieser Verpflichtung keinen Einfluß, zumal er seinen Grund nicht in einer anfänglichen Unvollkommenheit des Vertrages, sondern darin gehabt habe, daß die Beklagten ihre vertragliche Zahlungsverpflichtung gegenüber den Verkäufern nicht erfüllt hätten. Ein Recht zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung über die Möglichkeit der Erteilung einer Abbruchgenehmigung bestehe nicht, weil nicht festgestellt werden könne, daß die von den Beklagten beabsichtigte Art der Nutzung des Grundstücks nicht habe verwirklicht werden können.

Gegen das ihnen am 21.6.1985 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 18.7.1985 Berufung eingelegt, die sie am 13.8.1985 begründet haben.

Unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung zum nachträglichen Wegfall des geltend gemachten Vergütungsanspruchs und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens behaupten die Beklagten, der Kläger habe trotz einer später gesprächsweise bestätigten Kenntnis von der abschlägigen Bescheidung zweier entsprechender Voranfragen vor Vertragsschluß erklärt, er könne sich nicht vorstellen, daß die erforderliche Abbruchgenehmigung versagt werde.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt sein erst instanzliches Vorbringen und tritt den Ausführungen des angefochtenen Urteils unterstützend bei.

 

Entscheidungsgründe

Die zu lässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, da die Beklagten dem Kläger zum Ausgleich der begehrten restlichen Vergütung nicht verpflichtet sind.

Davon, daß der Zahlungsanspruch des Klägers nicht auf § 652 BGB gestützt werden kann, ist schon das Landgericht ausgegangen. Dem ist zu folgen, da der Kläger eine Maklertätigkeit nicht entfaltet hat. Nach § 652 Abs. 1 BGB wird der Provisionsanspruch des Maklers nur durch die gemäß vertraglicher Vereinbarung erbrachte Bekanntgabe des Objekts und des künftigen Vertragspartners an den Auftraggeber (Nachweis) oder die zweckgerichtete Herbeiführung der Abschlußbereitschaft des Vertragspartners (Vermittlung) ausgelöst (vgl. Palandt-Thomas, 44. Aufl., 1985, Anm. 3 a, b zu § 652 BGB m.w.Nachw.). Derartige Leistungen hatte der Kläger indessen nicht zu erbringen. Vielmehr beschränkte sich nach dem insoweit übereinstimmenden Partei vorbringen seine Beteiligung an den Vertragsverhandlungen darauf, daß die Beklagten wegen des ihnen bereits bekannten Grundstücks den Kontakt zu den Verkäufern über den – als deren Vermögensverwalter, Vertreter und Architekt im übrigen wirtschaftlich kaum hinreichend unabhängigen (vgl. hierzu Schwerdtner, Maklerrecht, 2. Aufl., 1979, Rdn. 176 ff.; Palandt-Thomas, a.a.O., Anm. 4 A zu § 652 BGB) – Kläger aufnahmen.

Der Kläger kann Zahlung der restlichen Vergütung aber auch nic...

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