Verfahrensgang
LG Kassel (Urteil vom 04.01.1990; Aktenzeichen 8 O 2263/89) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 04. Januar 1990 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 6.776,47 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, wem ein Teilabfindungsbetrag von 6.776,47 DM zusteht, den der frühere Arbeitgeber des Beklagten, die Bildungsvereinigung Arbeit und Leben in Niedersachsen e.V. (im folgenden nur „Bildungsvereinigung” genannt), unter Verzicht auf Rücknahme zugunsten beider Parteien hinterlegt hat.
Der Beklagte war seit Februar 1979 bei der Bildungsvereinigung als Angestellter tätig. Mit Schreiben vom 28.09.1984 kündigte die Bildungsvereinigung das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Ab 01.10.1984 war der Beklagte bei der Bildungsvereinigung nicht mehr beschäftigt. Er meldete sich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos. Auf Wunsch des Arbeitsamtes übersandte die Bildungsvereinigung die unter dem 08.10.1984 ausgestellte Arbeitsbescheinigung. Alsdann gewährte die Klägerin dem Beklagten für die Zeit vom 02.10.1984 bis 31.12.1984 Arbeitslosengeld in Höhe von 4.500,60 DM. Für den gleichen Zeitraum entrichtete sie für den Beklagten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.275,87 DM, so daß sich die Gesamtleistungen der Klägerin für diesen Zeitraum auf 6.776,47 DM beliefen.
Am 19.10.1984 erhob der Beklagte beim zuständigen Arbeitsgericht Göttingen Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der Bildungsvereinigung vom 28.09.1984. Am 16.11.1984 kündigte die Bildungsvereinigung erneut das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten fristlos, hilfsweise fristgerecht. Auch insoweit erhob der Beklagte Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der Bildungsvereinigung. Durch zwei Teilurteile jeweils vom 18.03.1985 stellte das Arbeitsgericht Göttingen fest, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht durch die beiden fristlosen Kündigungen der Bildungsvereinigung beendet worden sei. Die Bildungsvereinigung legte gegen beide Teilurteile Berufung ein. Im Berufungsrechtszug wurden beide Kündigungsschutzverfahren durch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Rechtsstreit endete mit einem am 23.09.1985 abgeschlossenen Vergleich, der wie folgt lautet:
„1) Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter Kündigung des Beklagten mir dem 31.12.1984 aus betriebsbedingten Gründen seine Beendigung gefunden hat.
2) Der Beklagte zahlt dem Kläger wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 19.000,– DM.
3) Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis erledigt mit Ausnahme des Zeugnisanspruches.
4) …”
Unter Berufung auf einen Forderungsübergang nach § 117 AFG, § 115 SGB (X) forderte die Klägerin die Bildungsvereinigung mit Schreiben vom 15.10.1985 auf, die von ihr für den Beklagten erbrachten Leistungen von 6.776,47 DM zu erstatten. Daraufhin hinterlegte die Bildungsvereinigung von der von ihr nach dem Vergleich zu zahlenden Abfindung von 19.000,– DM einen Teilbetrag von 6.776,47 DM bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hannover. In dem Hinterlegungsantrag wurden die die Hinterlegung rechtfertigenden Tatsachen wie folgt angegeben:
„LAG Rechtsstreitsache 4 a 57/85, Vergleich über Zahlung von 19.000,– DM Abfindung und dem Anspruch des Arbeitsamtes Göttingen auf Erstattung des Arbeitslosengeldes lt. Schreiben vom 15.10.85 über 4.500,60 DM und 2.275,87 DM für Kranken- und Rentenversicherung.
Streitbar ist, ob der Anspruch des Arbeitsamtes Göttingen auf Erstattung ihrer für und an Windel geleisteten Zahlungen aus der aus dem Vergleich resultierenden Abfindung zu zahlen ist.”
Die den hinterlegten Betrag übersteigende Abfindung zahlte die Bildungsvereinigung an den Beklagten aus.
Mit der Klage verlangt die Klägerin die Einwilligung des Beklagten in die Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages von 6.776,47 DM an sie.
Nachdem das zunächst angerufene Arbeitsgericht Göttingen den Rechtsstreit an das Landgericht Kassel verwiesen hat, hat das Landgericht durch Urteil vom 04.01.1990 den Beklagten antragsgemäß verurteilt, gegenüber dem AG Hannover, Hinterlegungsstelle, Postfach 227, 2000 Hannover 1, zur Geschäftsnummer …, schriftlich zu erklären, daß der hinterlegte Betrag in Höhe von 6.776,47 DM auf Antrag an das Arbeitsamt Göttingen, Friedländer Weg 55 a, 3400 Göttingen, auszuzahlen ist. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Der Senat hat durch Urteil vom 29.08.1991 das angefochtene Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Klägerin stehe der hinterlegte Geldbetrag von 6.776,47 DM nicht zu, weil nicht festgestellt werden kö...